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ÖBA 11, November 2010, Seite 760

Dem Schlußsatz von § 137 Abs 4 GBG nF ist keine Rückwirkungsanordnung zu entnehmen

Gert Iro

§§ 433, 447 ff ABGB; §§ 27, 93, 137 Abs 4 GBG

Das Ausfertigungsdatum einer Grundbuchsurkunde bestimmt sich bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wie der Pfandbestellung, nach der letzten, die Willenseinigung dokumentierenden Unterschrift einer Vertragspartei. Für die Beurteilung eines Grundbuchsgesuchs ist der Zeitpunkt seines Einlangens beim Grundbuchsgericht maßgebend; nachträgliche Gesetzesänderungen sind nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 27 Abs 2 GBG idF GB-Nov 2008 (BGBl I 2008/100) muß eine grundbuchsfähige Urkunde die Firmenbuchnummer eines registrierten Rechtsträgers enthalten; die Angabe im Beglaubigungsvermerk genügt nicht. Dem Schlußsatz von § 137 Abs 4 GBG idF AktRÄG 2009 (BGBl I 2009/71) ist keine Rückwirkungsanordnung zu entnehmen.

Aus der Begründung:

Die Antragstellerin beantragte am unter Vorlage einer Pfandurkunde ob der dem Rene W gehörigen Liegenschaftshälfte der EZ … Grundbuch … die Einverleibung des Pfandrechts im Höchstbetrag von € 350.000. Die mit dem Gesuch vorgelegte Pfandurkunde war vom Schuldner am , von der Pfandnehmerin und Antragstellerin am unterfertigt worden. In der gesamten Pfandurkunde ist an keinem Ort die Firmenbuchnummer de...

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