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VwGH vom 25.10.2000, 97/13/0203

VwGH vom 25.10.2000, 97/13/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der S AG in W, vertreten durch Neudorfer Griensteidl Hahnkamper & Stapf, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien I, Esslinggasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IV) vom , Zlen. GA 11-92/2200/08, GA 11-92/2252/08 und GA 11-95/2203/08, betreffend Einheitswert, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent ab dem bis ab dem , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall sind die Abzugsfähigkeit in den Jahresabschlüssen der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft gebildeter so genannter "Rückstellungen für Dächerrisiko IPW/USA" als Schuldpost bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens und weiters (zum Stichtag ) der Ansatz von Forderungen gegenüber der Schaumstoff- und Kunststoff GmbH (SKG) strittig.

Bei den Rückstellungen, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch beim Einheitswert des Betriebsvermögens Berücksichtigung finden sollten, handelte es sich im Einzelnen um folgende Beträge: zum 20 Mio., 20 Mio., 16,2 Mio., 18,6 Mio., 15,1 Mio., 12,5 Mio. und 6,9 Mio. S. Die Rückstellungsbildung wird etwa in der Bilanz zum wie folgt erläutert: Als wesentlicher Risikofaktor im Beteiligungsbereich sei ferner das Gewährleistungsrisiko aus den von der Interplastic of America verkauften Dachfolien hervorzuheben. Anlässlich des Verkaufes der Mehrheitsbeteiligung an der Interplastic-Werk AG habe die Beschwerdeführerin gemäß Vertrag vom das Gewährleistungsrisiko für die von der Interplastic of America vor dem veräußerten Dachfolien übernommen. Für die Kosten der Neuverlegung (ohne Materialwert selbst) bestehe eine Versicherungsdeckung mit einem Selbstbehalt von 10 % (mindestens 50.000 S pro Versicherungsfall). Die Gewährleistungsverpflichtung habe sich ursprünglich auf rund 220.000 m2 verlegte Folie bezogen; hievon seien Flächen von rund 50.400 m2 neu verlegt worden, in Einzelfällen seien Garantieansprüche abgelöst oder wegen unsachgemäßer Behandlung udgl. zurückgewiesen worden. Beim größten einzelnen Reklamationsfall (rund 40.000 m2) habe sich der Vertragspartner an den Kosten der Neuverlegung mit 436.000 US $ beteiligt. Die Vorsorge für die Garantieverpflichtung sei zum Bilanzstichtag mit 18,6 Mio. S neu berechnet worden und sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des bestehenden Versicherungsschutzes aus der derzeitigen Sicht angemessen.

Das Finanzamt berücksichtigte die strittigen Rückstellungen für das Dächerrisiko bei der Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens nicht. Es lägen aufschiebend bedingte Lasten vor, die erst beim tatsächlichen Auftreten eines Schadens, unter der weiteren Voraussetzung der Geltendmachung des Mangels durch den Abnehmer, Schuldposten iSd BewG darstellten. Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Rückstellungsbildung läge ein Serienschaden der Dächer dahingehend zu Grunde, dass bei den klimatischen Verhältnissen in den USA durch Weichmacherverluste "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" zu erwarten gewesen sei, dass alle bis einschließlich 1986 in den USA verlegten Dachbahnen innerhalb der 10-jährigen Garantiezeit zum Sanierungsfall würden. Bei einem serienmäßigen Mangel komme es zur Berücksichtigung als Schuldpost beim Einheitswert des Betriebsvermögens nicht darauf an, ob von den einzelnen Abnehmern (bisher) schon ein Anspruch erhoben worden sei.

Zum strittigen Forderungsansatz gegenüber der SKG ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr geführten Berufungsverfahrens im Vorhalt vom zu einer bisher bei der Einheitswertermittlung zum als Schuldpost berücksichtigten "Rückstellung für Rangrücktrittserklärung im Beteiligungsbereich von S 10,000.000,--" um Stellungnahme ersucht hatte.

In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde zur "Rückstellung für die Rangrücktrittserklärung" darauf hingewiesen, diese sei in Höhe von S 10 Mio. in der Einheitswerterklärung zum als Schuldpost angesetzt worden, weil bereits im Zuge der Bilanzerstellung des Jahres 1989 bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin diese Erklärung abgeben werde. Lediglich die schriftliche Abfassung dieser Erklärung habe sich bis zum verzögert. Die SKG wäre bereits zum überschuldet gewesen (Reinverlust zum rund 74 Mio. S gegenüber Eigenmitteln von 64 Mio. S), wenn die Beschwerdeführerin im Zuge der Bilanzerstellung des Jahres 1989 nicht die Zusage abgegeben hätte, den Rangrücktritt im angeführten Ausmaß zu erklären.

In Beantwortung eines telefonischen Ergänzungsauftrages der belangten Behörde vom nahm die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom zur Frage Stellung, es möge hinsichtlich der "Rückstellung Rangrücktritt" bekannt gegeben werden, in welcher Höhe hinsichtlich der Forderung eine Wertberichtigung hätte erfolgen müssen, wäre der Rangrücktritt nicht erfolgt. Unter "fiktiver Wertberichtigung der Forderungen an die SKG zum " wird ausgeführt, ausgehend vom Beschluss des Handelsgerichtes vom über die Quote für die Befriedigung der Konkursforderungen der SKG von 41,23 % hätte sich - unter Wegdenken der Rangrücktrittserklärung und fiktiver Bereinigung der Verteilungsmasse zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses um die im Konkurs bestrittenen Forderungen und die Absonderungserlöse - eine "berichtigte" Quote von 23,77 % ergeben. "Hätte man zum den Kenntnisstand des Zeitpunktes des Verteilungsbeschlusses gehabt, so wäre eine Wertberichtigung der Forderungen gegenüber der SKG auf S 2,682.699,00 vorzunehmen gewesen (Stand der Forderungen zum S 11.286.069,31, davon 23,77 % einbringlich), womit die Abwertung der Forderungen S 8.603.370,00 betragen hätte".

Im angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen teilweise Folge. Zur "Rückstellung aus dem Dächerrisiko" ging die belangte Behörde davon aus, dass Rückstellungen für Gewährleistungsansprüche, die möglicherweise in Zukunft erhoben würden, nicht als Schuldposten bei der Einheitsbewertung behandelt werden könnten. Auch wenn bereits vor dem Stichtag Reklamationen erfolgt seien, die zu diesem Zeitpunkt Rückschlüsse auf ein Problem mit der Weichmacherwanderung zugelassen hätten, sei auf Grund des Stichtagsprinzips hinsichtlich der möglicherweise in Zukunft erhobenen Ansprüche keine Berücksichtigung als Schuldposten möglich. Nach Ansicht der belangten Behörde sei auch nicht die Folie selbst schadhaft, sondern es trete der Schaden an der Folie bei ordnungsgemäßer Verlegung erst dann auf, wenn die Folie eine bestimmte Menge an Weichmacher verloren habe. Dieser Vorgang benötige Zeit und die Folie sei bis dahin funktionstüchtig. Die Beschwerdeführerin habe selbst in der Tz 52 der Bilanz für das Jahr 1988 erklärt, dass von den (bis ) verlegten Dachfolien hinsichtlich einer Fläche von 110.000 m2 (also des überwiegenden Teiles) Reklamationen bis zum Ende der Prüfung (Februar 1989) nicht vorgelegen seien, d.h. die Folien wiesen nach rund zweieinhalb Jahren noch keinen Schaden auf. Die Beschwerdeführerin sei auch zu Beginn davon ausgegangen, dass es nicht erforderlich sein würde, die Dächer auszutauschen, sondern dass mit Reparaturen das Auslangen gefunden werden könne. Gegen eine Gewissheit der Schadensgeltendmachung spreche auch der im Jänner 1987 erfolgte Abschluss einer Versicherung für das Dächerrisiko. Die durch die Abnehmer geltend gemachten Ansprüche seien nicht gleichsam mit der Verlegung der Dächer entstanden, sondern erst mit dem Eintritt des Schadens innerhalb der Garantiezeit und der Geltendmachung. Die Verpflichtungen seien daher aufschiebend bedingt gewesen. Dass die Beschwerdeführerin nicht ab Bekanntwerden der Probleme mit den Dächern einen Austausch der "schadhaften" Folien angeboten habe und sich auch auf Rechtsstreitigkeiten eingelassen habe, wodurch "50 % der Ansprüche abgewehrt" hätten werden können, spreche weiters dafür, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht von einem von vornherein schadhaften Material ausgegangen sei und auch Fremdverschulden die Schäden verursacht habe. Außerdem seien zwar nach einer in der Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlage über 90 Dächer unter Garantie verlegt, jedoch nur in 70 Fällen Ansprüche geltend gemacht worden. Da die Schaden an den Dächern erst nach und nach entstanden seien, die Beschwerdeführerin nicht von sich aus tätig geworden sei, sondern die Geltendmachung der Schäden abgewartet habe, jeweils das Verschulden ihrer Vertragspartner an der Beschädigung der Folien überprüft und die Dächer mit geringstmöglichem Aufwand repariert habe, könne zu den jeweiligen Stichtagen nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der gesamten Rückstellung bereits eine Schuld im Sinne des Bewertungsrechtes gegeben gewesen sei.

Da die Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde weiter in ihren Entscheidungsgründen - hinsichtlich der Höhe der zu einzelnen Stichtagen bereits geltend gemachten Ansprüche keine Unterlagen vorgelegt habe, die vorherige Geltendmachung dieser Ansprüche aber plausibel sei, sei die Höhe der zu den Stichtagen bereits geltend gemachten Ansprüche zu schätzen. Aus dem Verbrauch der Rückstellungen zum größten Teil bereits in den Jahren 1988 bis 1990 und aus dem Umstand, dass zwischen der Verlegung (bis zum ) und den Folgen der Weichmacherwanderung bzw. -verdunstung einige Zeit verstrichen sein müsse, sei davon auszugehen, dass die Ansprüche relativ rasch befriedigt worden seien (dafür spreche auch der Garantieverlauf). Da hinsichtlich der Höhe der zu den Stichtagen jeweils geltend gemachten Ansprüche keine Anhaltspunkte vorlägen, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Durchschnittszeitraum zwischen der Geltendmachung der Ansprüche und der Schadensabwicklung ein Jahr betragen habe. Die Höhe der beim Einheitswert des Betriebsvermögens zu berücksichtigenden Schuldposten errechne sich daher entsprechend dem jährlichen Verbrauch der Rückstellung (zum Stichtag auch unter "Bereinigung" um eine Versicherungsvergütung) zum mit rund 3,8 Mio. S 4,2 Mio., 3.5 Mio., 1,5 Mio., 1,1 Mio. und 1,3 Mio. S. Ungenauigkeiten seien einer Schätzung immanent. Die Schätzungsberechtigung sei gegeben gewesen, weil die Beschwerdeführerin keine genauen Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Geltendmachung und die Abwicklung der Ansprüche geführt habe und eine nachträgliche Feststellung nach ihren eigenen Angaben unwirtschaftlich gewesen wäre.

Die Rangrücktrittserklärung gegenüber der SKG könne zum Stichtag nicht berücksichtigt werden, weil die Erklärung erst im Zuge der Erstellung der Bilanz 1989, d.h. nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 1989 und damit nach dem Bilanzstichtag, abgegeben worden sei. Im Hinblick darauf, dass die SKG bereits Mitte 1989 ihre Tätigkeit eingestellt habe und Ende 1989 überschuldet gewesen sei, seien aber besondere Umstände im Sinn des § 14 Abs. 1 BewG vorgelegen, die eine niedrigere Bewertung der Forderung der Beschwerdeführerin an die SKG rechtfertigten. Da die operative Tätigkeit zum Bewertungsstichtag bereits eingestellt gewesen sei, danach nur mehr Abwicklungstätigkeiten stattgefunden hätten, deren Einfluss auf die Verteilungsmasse nicht bekannt sei und ferner die Beschwerdeführerin zur Berechnung einer fiktiven Wertberichtigung selbst auf den Verteilungsbeschluss zurückgegriffen habe, gehe die belangte Behörde bei ihrer Berechnung ebenfalls von der Verteilungsmasse und den Konkursforderungen laut Verteilungsbeschluss aus. Im Gegensatz zur Berechnung der Beschwerdeführerin seien jedoch weder die Verteilungsmasse um die Absonderungserlöse, noch die Konkursforderungen um die bestrittenen Forderungen zu erhöhen, weil bei Zugrundelegung des Kenntnisstandes im Zeitpunkt des Verteilungsbeschlusses diesen Umständen bei der Berechnung einer fiktiven Wertberichtigung ebenfalls Rechnung zu tragen gewesen wäre. Den im Zuge des Konkursverfahrens anerkannten Konkursforderungen seien jedoch die Forderungen der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen, hinsichtlich welcher der Rangrücktritt erklärt worden sei. Die geschätzte Quote betrage demnach gerundet 36,58 %. Bei den von der Beschwerdeführerin angegebenen Forderungen von 11,286.069 S entspreche dies einer realisierbaren Quote von 4,128.444 S. Voraussichtlich wäre daher ein Betrag von gerundet 7,200.000 S nicht einbringlich gewesen. Dieser Betrag sei im Schätzungswege als fiktive Wertberichtigung anzusetzen (die Rückstellung in Höhe von 10 Mio. S aus den Schuldposten zu eliminieren).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Bestand und die Bewertung des Betriebsvermögens sind nach § 65 Abs. 1 BewG die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind gemäß § 64 Abs. 1 BewG vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nach § 6 Abs. 1 BewG bei der Einheitswertermittlung nicht berücksichtigt. In § 8 BewG werden der Bedingung jene Fälle gleichgestellt, in denen der Erwerb von Wirtschaftsgütern oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem zwar der Eintritt gewiss, der Zeitpunkt des Eintrittes aber ungewiss ist (vgl. Thormann, Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, 167 f).

Aus § 6 Abs. 1 BewG ergibt sich, dass insbesondere Verpflichtungen aus Garantieverträgen, Gewährleistungsverpflichtungen und andere Haftungen, aus denen der Steuerpflichtige noch nicht in Anspruch genommen worden ist, nicht abzugsfähig sind (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/13/0290, und vom , 96/13/0165). Rückstellungen, die in kaufmännischen Bilanzen als Passivposten eingestellt sind, mindern nur dann das Betriebsvermögen, wenn sie im Feststellungszeitpunkt als Schulden anzuerkennen sind, es sich also um bereits entstandene, bewertbare Verpflichtungen handelt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/15/0054).

Dieser Rechtslage entspricht es, wenn die belangte Behörde die nach bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen gebildeten "Rückstellungen für Dächerrisiko IPW/USA" bei der Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens nicht als Schuldpost im Sinn des § 64 Abs. 1 BewG berücksichtigte. Selbst wenn die klimatischen Bedingungen, unter denen die Dachfolien zum Einsatz gelangten, einen Schadenseintritt innerhalb der Garantiezeit gewiss erscheinen ließen (somit im Sinn der Argumentation der Beschwerdeführer ein "Serienschaden" vorlag), bestand doch bis zur konkreten Geltendmachung dieser Schäden durch die Abnehmer ein Schwebezustand, der nach § 6 Abs. 1 iVm § 8 BewG der Berücksichtigung der als Gewährleistungsrückstellungen gebildeten Beträge bei der Einheitswertermittlung des Betriebsvermögens entgegenstand. Am Fehlen einer zu den jeweiligen Einheitswertstichtagen schlagend gewordenen Verpflichtung ändert es auch nichts, dass es nach den Beschwerdeausführungen aus der Sicht der Schadensminimierung "betriebswirtschaftlich völlig falsch" gewesen wäre, von sich aus den Abnehmern den Austausch der kompletten Dachfolien anzubieten. Dagegen, dass jedenfalls mit einer Inanspruchnahme aus der übernommenen Garantie gerechnet werden musste, spricht im Übrigen die in der Beschwerde unwidersprochen gebliebene Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach lediglich in 70 Fällen (bei insgesamt 90 unter Garantie verlegten Dächern) Ansprüche geltend gemacht wurden.

Bereits das Finanzamt wies beispielsweise in der Berufungsvorentscheidung vom zutreffend darauf hin, dass erst beim tatsächlichen Auftreten eines Schadens unter der weiteren Voraussetzung des Geltendmachung des Mangels durch den Abnehmer eine Schuldpost im Sinne des Bewertungsgesetzes gegeben sei. Das Eintreten einer solchen aufschiebenden Bedingung sei im Berufungsverfahren nicht vorgebracht worden. Versuche der belangten Behörde, Daten über die zu den Einheitswertstichtagen bereits erhobenen Schadenersatzforderungen von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren zu erhalten, blieben erfolglos, wobei die Beschwerdeführerin in einer diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung vom u.a. auf die fehlende vernünftige wirtschaftliche Relation der Kosten einer solchen Datenbeschaffung zum strittigen Abgabenbetrag hinwies. Die belangte Behörde versuchte dennoch aus dem ihr zur Verfügung stehenden Zahlenmaterial unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin im Schätzungsweg die Höhe der bereits geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu ermitteln, mit denen die Beschwerdeführerin zu den jeweiligen Einheitswertstichtagen zu rechnen hatte.

Es mag sein, dass die von der belangten Behörde dazu im Einzelnen getroffenen Annahmen, insbesondere über den durchschnittlichen Schadensabwicklungszeitraum von einem Jahr, nicht jeder Kritik standhalten. Die Beschwerde zeigt aber in keiner Weise auf, inwieweit sich durch die Berechnungen der belangten Behörde konkret zu den einzelnen Bewertungsstichtagen zu Lasten der Beschwerdeführerin ein zu geringer Ansatz der Schuldposten aus den schlagend gewordenen Garantieverpflichtungen ergeben hätte. Die Beschwerdeführer nennt auch keine nach ihrer Ansicht zu einem genaueren Ergebnis führende Berechnungsmethode. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher insgesamt nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch die von der belangten Behörde berücksichtigen Schuldposten beschwert wäre (anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin in einer Vorhaltsbeantwortung vom erklärt hat, es habe sich erst im Jahr 1989 herausgestellt, dass eine bloße Reparatur der Folien nicht ausreichend sei, sie daher offensichtlich erst ab diesem Zeitpunkt mit einem Folienaustausch rechnen musste).

Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.

Zum strittigen Ansatz der gegenüber der SKG bestehenden Forderungen im Einheitswert des Betriebsvermögens zum räumt die Beschwerde ein, dass dazu die Bewertungsregel des § 14 Abs. 1 BewG maßgebend sei. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation der SKG seien besondere Umstände im Sinn dieser Gesetzesbestimmung vorgelegen.

Damit verlässt die Beschwerdeführerin die ursprünglich im Verwaltungsverfahren vertretene Argumentation, die den Ansatz eines Korrekturpostens (in Form einer "Rückstellung") zu diesen Forderungen - allein - wegen eines erst nach dem Bilanzstichtag (Einheitswertstichtag ) erklärten Rangrücktrittes für erforderlich ansah.

An sich zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, die Beschwerdeführerin hätte bei der Bewertung der Forderung zum nur von den Zahlen des Rechnungswesens der SKG, d.h. von der in Bilanz zum ausgewiesenen Überschuldung der SKG ausgehen können. Soweit die Beschwerdeführerin dazu den Vorwurf erhebt, die Ergebnisse eines nahezu sieben Jahre später abgeschlossenen Verfahrens hätten in keinem Fall in die Bewertungsüberlegungen mit einfließen können, ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Vorhaltsbeantwortung vom die Verteilungsmasse entsprechend dem am gefassten gerichtlichen Verteilungsbeschluss im Konkursverfahren der SKG als Ausgangspunkt für die Ermittlung einer "fiktiven" Wertberichtigung der Forderungen zum Stichtag heranzog, ohne näher darzulegen, warum die Verhältnisse im Stadium des Konkursabschlusses (auch unter Berücksichtigung der vorgenommenen Bereinigungen um Absonderungserlöse und bestrittene Konkursforderungen) die für die Einheitswertermittlung zum maßgebenden besonderen Umstände genau widerspiegeln sollten. Eine festgestellte Überschuldung für sich allein könnte eine Bewertung der Forderung unter ihrem Nennwert noch nicht rechtfertigen (eine entsprechende Teilwertabschreibung fand in der Handelsbilanz auch nicht statt).

Die belangte Behörde musste daher nicht den Angaben über die anzusetzende Wertberichtigung der Forderungen gegenüber der SKG in der Eingabe vom , nämlich einer Forderungsberichtigung im Ausmaß von 8,6 Mio S, folgen. Wenn sie dies dennoch tat und nur wegen von ihr nicht als zutreffend erachteter Korrekturrechnungen (insbesondere im Bereich der bestrittenen Konkursforderungen) zu einer Wertberichtigung von ohnedies 7,2 Mio S (somit von über 60 % des Forderungsnennwertes von rund 11,3 Mio S) gelangte, vermag darin der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls keine Rechtsverletzung zu Lasten der Beschwerdeführerin zu erkennen. Sie stellt nämlich weder in der Beschwerde noch in der Replik zu Gegenschrift der belangten Behörde nachvollziehbar dar, warum nur auf Grund der Stichtagsverhältnisse zum (unter Ausblendung der Ergebnisse eines nahezu sieben Jahre später abgeschlossenen Verfahrens) ein höherer als der von der belangten Behörde berücksichtigte Forderungsabschlag gerechtfertigt sein könnte.

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet. Sie war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr. 416/1994.

Wien, am