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VwGH vom 01.07.1992, 88/13/0068

VwGH vom 01.07.1992, 88/13/0068

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

88/13/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. E, als Verfahrenshelfer beigegebener Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der FLD für Wien, NÖ und Bgld (Berufungssenat VI), vom , Zl. 6/3-3109/87, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1983) sowie vom , Zl. 6/3-3446/3/86, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1982 und 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb in den Jahren 1981 bis 1983 ein Taxiunternehmen. Wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1981 im Schätzungsweg ermittelt. Die betreffenden Abgabenbescheide ergingen am . Ein dagegen verspätet eingebrachtes Rechtsmittel wurde zurückgewiesen und die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Eine vom Beschwerdeführer gegen die abweisende Entscheidung erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit hg. Beschluß vom , 83/13/0189, wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer beim Finanzamt einen Antrag auf "Wiederaufnahme

+ Wiedereinsetzung". Er wies darauf hin, daß er sich krankheitsbedingt (Halswirbelsäulenverletzung, Gleichgewichts- und Sehstörungen) nicht um seine steuerlichen Angelegenheiten habe kümmern können und deswegen die Fristen versäumt habe. Angeschlossen war dem Antrag eine ärztliche Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer infolge einer Halswirbelverletzung durch einen Verkehrsunfall arbeitsunfähig sei. Es bestehe ein Knick im dritten bis vierten Halswirbel und eine Engstellung beim sechsten und siebenten Halswirbel. Der Beschwerdeführer werde chiropraktisch behandelt.

Das Finanzamt wies den Antrag auf "Wiederaufnahme + Wiedereinsetzung" ab. Es seien vom Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmsgründe geltend gemacht worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ebenfalls nicht zu bewilligen, weil weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei, daß der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, "die Frist einzuhalten".

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die wiederum verspätet war und deswegen vom Finanzamt zurückgewiesen wurde. Eine gegen den Zurückweisungsbescheid fristgerecht erhobene Berufung wurde abgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis vom , 84/13/0117, ebenfalls abgewiesen. Der Gerichtshof wies in seiner Entscheidung darauf hin, daß die Versäumung der Berufungsfrist unbestritten sei. Der vom Beschwerdeführer als Grund für die verspätete Berufung geltendgemachte schlechte Gesundheitszustand "wäre im Rahmen eines (neuerlichen) Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Finanzamt zu würdigen gewesen". Ein solcher Antrag sei aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer folgende weitere aktenkundige Schriftstücke und Eingaben verfaßt:

a) Dienstaufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Finanzen vom ;

b) Abgabenerklärungen für das Jahr 1982 samt Beilage, eingelangt beim Finanzamt am ;

c) Schreiben an das Finanzamt vom betreffend einen Vorhalt; eine Zweitschrift des Schreibens wurde dem Bundesministerium für Finanzen übermittelt;

d) Abgabenerklärungen für das Jahr 1983 samt Beilage, eingelangt beim Finanzamt am ;

e) Dienstaufsichtsbeschwerde an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom ;

f) Schreiben an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , in dem der Beschwerdeführer unter anderem darauf hinwies, daß er sich "nun durch die für mein Leben einschneidenden Unfälle nicht mehr so belastet" fühle, sodaß er auch wieder eine Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit ins Auge fassen könne.

In der Zeit vom Oktober 1984 bis Juni 1985 fand beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1982 und 1983 statt. Dabei traf der Prüfer unter anderem folgende Feststellungen:

Die Einnahmen seien in das Kassabuch meist in Monatssummen eingetragen worden, die auf volle tausend Schilling gerundet gewesen seien; Grundaufzeichnungen seien nicht geführt worden. Eine kalkulatorische Verprobung der erklärten Umsätze habe wesentliche Abweichungen innerhalb der Jahre 1982 und 1983 ergeben. Die Bankeinlagen hätten die verfügbaren Einnahmen erheblich überstiegen. Zwei Kraftfahrzeuge seien anläßlich der im Jahr 1983 erfolgten Betriebseinstellung mit einem geschätzten Teilwert von S 50.000,-- ins Privatvermögen übernommen worden.

Im Hinblick auf diese Feststellungen und auf die für die Deckung der Lebenshaltungskosten erforderlichen Mittel schätzte der Betriebsprüfer Umsatz und Gewinn der Jahre 1982 und 1983 und kürzte die geltendgemachten Vorsteuern entsprechend den belegten Betriebsausgaben wie folgt:

1982 1983

Umsatz S 235.402,-- S 220.000,--

Gewinn S 100.000,-- S 80.000,--

Vorsteuern S 10.000,-- S 5.000,--.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Berufung. Die Schätzung sei unrichtig, widerspreche logischen Denkgesetzen und mißachte die vorgelegten Unterlagen. Die Buchhaltung sei vollständig und die Erklärungen seien richtig. Eine Schätzung sei daher unzulässig. Die Bankeinlagen seien vom Prüfer unrichtig festgestellt worden (1982 statt S 255.852,-- richtig S 253.373,89 und 1983 statt S 155.276,-- richtig S 88.500,--). Folgende außerordentliche Einnahmen seien nicht berücksichtigt worden:

Abfindung für Stehtage S 3.000,--

Rückerstattung der Firma C S 5.742,89

Rückerstattung Taxiunion S 1.240,--

Rückerstattung "BV-ARAG" S 705,--

Kredit PSK S 2.000,--

Kredit CA-BV S 12.637,--

Rückerstattung Kaution S 10.500,--

Fehlbetrag Bankeinlagen S 4.956,22.

Ab seien nurmehr außerordentliche Einnahmen erzielt worden, weil eine berufliche Weiterarbeit unfallbedingt unmöglich gewesen sei. Im Hinblick auf eine Betriebsunterbrechungsversicherung (S 15.000,-- pro Monat auf die Dauer eines Jahres) sei der Beschwerdeführer jedoch nicht gezwungen gewesen, den Betrieb abzumelden. Der Teilwert der beiden Kraftfahrzeuge sei unrichtig angesetzt worden: einer der beiden Pkw habe laut Gutachten einen Teilwert von S 33.000,-- gehabt, der andere Pkw sei gestohlen worden. Die Lebenshaltungskosten seien durch den Verkauf eines Hauses in Salzburg (Kaufpreis 1976: S 1,000.000,--, "Resterlös" S 500.000,--) gedeckt gewesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer für einen UNO-Auslandseinsatz S 200.000,-- (unversteuert) erhalten. Der geschätzte Umsatz widerspreche auch den Gegebenheiten in der Taxibranche. Der durchschnittliche monatliche Umsatz eines florierenden Betriebes betrage S 16.000,--. Der Gewinn sei "vollkommen absurd und unlogisch". Die vom Betriebsprüfer nicht anerkannten Betriebsausgaben seien sämtliche belegt gewesen. Der Ordnung halber lege er Gutachten bezüglich seiner schweren Verletzungen vor und betone, "daß ein Umsatz aus dem Taxibetrieb nicht möglich sein kann".

Ergänzend teilte der Beschwerdeführer noch mit, daß er per über diverse Bankguthaben in Höhe von insgesamt S 310.000,-- verfügt habe, die ebenfalls "für Investitionen und Lebensführung" verwendet wurden.

Der Betriebsprüfer nahm zur Berufung wie folgt Stellung:

Nur Aufzeichnungen, nicht aber eine vollständige Buchhaltung seien vom Beschwerdeführer vorgelegt worden. Die Betriebseinnahmen seien monatlich "auf volle Tausender oder Fünfhunderter" gerundet festgehalten worden. Laut Niederschrift vom (den Verwaltungsakten nicht angeschlossen) habe der Beschwerdeführer keine laufenden Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben geführt. Die Einnahmen seien in einer Kassa gesammelt und nur bei Einzahlung auf das Bankkonto in der Spalte "EE 8 vH" der Aufzeichnungen eingetragen worden. In den Monaten März, April, Mai, August und September 1982 seien Bankeinlagen von S 20.000,--, S 19.000,--, S 24.500,--, S 24.500,-- und S 5.000,--, jedoch keine Umsätze aufgezeichnet worden. Gleiches gelte für die Monate Jänner, Februar, März, Juli bis Oktober und Dezember 1983, in denen Bankeinlagen von S 13.634,--, S 9.000,--, S 11.000,--, S 13.000,--, S 7.500,--, S 24.500,--, S 10.000,-- und S 12.501,--, jedoch ebenfalls keine Umsätze aufgezeichnet worden seien. Teilweise seien in diesen Monaten Treibstoffaufwendungen festgehalten worden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Umsätze seien in unterschiedlicher Höhe erklärt worden:

1982 1983

laut Aufzeichnungen S 54.302,-- S 43.155,--

laut Umsatzsteuer-Voranmeldungen S 196.439,76 S 44.280,--

laut Umsatzsteuererklärung S 78.253,86 S 97.514,--.

Bei einem derartigen Sachverhalt könne die vollständige Erfassung der Betriebsvorfälle nicht mehr vermutet werden. Das im Jahr 1976 veräußerte Haus in Salzburg sei hypothekarisch belastet gewesen und habe daher nur noch zu einem Geldzufluß von ca. S 540.000,-- geführt. Es fehle an einem Nachweis dafür, daß diese Mittel im Prüfungszeitraum noch zur Verfügung gestanden seien. Gleiches gelte für die in den Jahren 1979 und 1980 im Rahmen eines UNO-Auslandseinsatzes erzielten Einnahmen. Gegen die Annahme des Vorhandenseins dieser Mittel spreche, daß die im Jahr 1981 angeschafften Kraftfahrzeuge mit Fremdmitteln finanziert worden seien. Für die sonstigen behaupteten Kredite seien keine Beweismittel (Kontoauszüge) vorgelegt worden. Aus der Betriebsunterbrechungsversicherung habe der Beschwerdeführer nur S 48.300,-- im Jahr 1982 erhalten. Dieser Betrag sei bei der Schätzung berücksichtigt worden. Das als gestohlen bezeichnete Kraftfahrzeug sei nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wieder aufgefunden worden. Die Schätzung bei der Umsatzsteuer sei mangels konkreter Anhaltspunkte griffweise und global erfolgt. Es habe insbesondere nicht festgestellt werden können, wie weit der Beschwerdeführer krankheitsbedingt gehindert gewesen sei, seinen Beruf auszuüben. Das diesbezügliche Vorbringen sei teilweise widersprüchlich gewesen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, vom bis Ende Februar 1983 keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt zu haben, stehe entgegen, daß in den Steuererklärungen für die Monate Oktober 1982 bis Februar 1983 Umsätze ausgewiesen worden seien.

Der Beschwerdeführer beantwortete die Stellungnahme des Betriebsprüfers im wesentlichen damit, daß er dessen Tätigkeit als "kreditschädigend und schikanös" bezeichnete. Man gefährde bewußt seine Existenz. Er habe es satt, immer wieder ausführen zu müssen, daß seine "Demenz" durch die beiden Unfälle derart in Mitleidenschaft gezogen gewesen sei, daß er von Rechts wegen einen gerichtlichen Beistand benötigt hätte. Bei den Rechten und deren Wahrnehmung zum Schutze der Bürger stellten sich die Behörden gerne taub. Dies müsse nach mehr als vier Jahren erfolglosen "Strampelns gegen den Moloch Staat" festgestellt werden, "der dem kleinen Staatsbürger nicht die leiseste Chance läßt, sein Individuum zu wahren". Die Behauptung von Journalisten, "es handle sich um Bluthunde der Republik, denen Einhalt geboten werden müsse", entbehre nicht einer realen Begründung. Zur Sache selbst brachte der Beschwerdeführer vor, es liege eine vollständige Buchhaltung vor, wenn es sich auch nur um eine "Ein- und Ausgabenbuchhaltung" handle. Leider sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seinen expandierenden Betrieb fortzuführen und einen teuren Steuerberater einzuschalten. Nach dem Unfall seien keine Umsätze mehr erzielt worden. "Erst im Mai 1982 bis Juni 1982" habe der Beschwerdeführer seine Kräfte reaktiviert und begonnen, Umsätze zu machen, "die aber nicht den Stand von vorher erreichen konnten und endgültig aufhörten, als am eine neuerliche Nackenverletzung durch einen Verkehrsunfall eintrat". Im Jänner 1982 sei "vor dem " ein Umsatz in Höhe von S 23.500,-- erzielt worden. Es sei eine "offensichtliche Unwahrheit zu behaupten, in den Monaten Mai etc. seien keine Umsätze aufgelistet" worden. Das gestohlene Kraftfahrzeug sei bis heute nicht in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt. Die vorgenommene Schätzung entbehre jeder Grundlage.

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt die Wiederherstellung seiner Gesundheit mit und beantragte gleichzeitig die "Wiederaufnahme sämtlicher Verfahren". Als Begründung führte er an, daß er bis jetzt dispositionsunfähig gewesen sei. Zum Beweis dafür legte er einen fachärztlichen Befund des Dr. P vom und eine "psychologische Untersuchung" des Dr. L (Psychiatrisches Krankenhaus der Stadt Wien vom ) vor. Im Befund des Dr. P wurde im wesentlichen eine psychisch bestehende depressive Verstimmung, ein leichtes Abgleiten des Gedankenganges und eine merkliche Konzentrationsstörung sowie eine Merkfähigkeitsschwäche des Beschwerdeführers konstatiert. Es bestehe eine allgemeine deutliche Hirnleistungsschwäche im Sinn eines posttraumatischen hirnorganischen Psychosyndroms. Es sei durchaus möglich, daß der Beschwerdeführer "in den letzten Jahren in seinen Möglichkeiten der Disposition ... wesentlich behindert war".

Die psychologische Untersuchung ergab zusammengefaßt einen intellektuell guten Durchschnitt, im Gedächtnistest Zeichen einer deutlichen Hirnleistungsschwäche und Hinweise auf eine gestörte Konzentrationsfähigkeit. Der Persönlichkeitstest ergab "das Bild einer schizothymen Persönlichkeit mit neurotischen (hysteriformen) Zügen". Der Beschwerdeführer sei deutlich affektgestört und weise eine geringgestörte Realitätsanpassung auf.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme sämtlicher Verfahren war auch ein Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom angeschlossen, mit dem die Einstellung eines Verfahrens betreffend Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer verfügt wurde. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich aller seiner Angelegenheiten voll orientiert sei und auch entsprechende Dispositionen zur gehörigen Erledigung seiner Angelegenheiten setze. Es könnten keine Hinweise dafür gewonnen werden, daß der Beschwerdeführer "auch derzeit noch an einer Hirnleistungsschwäche und einem Psychosyndrom leidet".

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, daß er seinen Betrieb am eingestellt habe, weil er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Betrieb weiter zu führen.

In einem weiteren an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom gab der Beschwerdeführer bekannt, die nach seinem Unfall vom erklärten Umsätze seien Einzahlungen auf sein Konto gewesen, die aus Ersparnissen und Zuwendungen gestammt hätten und mit 10 vH versteuert worden seien. Von einer Ärztin aus Graz habe er eine Zuwendung von ca. S 50.000,-- erhalten. Außer seinen Ersparnissen aus früherer Tätigkeit und dem Verkauf des Salzburger Hauses seien ihm noch Kreditmittel in Höhe von ca. S 250.000,-- zur Verfügung gestanden. Diese Beträge habe er von Jänner 1982 bis zur Beendigung seines Betriebes auf das Konto eingezahlt, um den Fortbestand des Betriebes zu sichern und nach der Genesung wieder eine Einkommensmöglichkeit zu besitzen. Auch der Unterhalt seiner Lebensgefährtin sei aus diesen Mitteln finanziert worden.

Das Finanzamt erließ einen Mängelbehebungsauftrag betreffend den Antrag auf "Wiederaufnahme sämtlicher Verfahren". Der Antrag enthalte keine Wiederaufnahmsgründe und keine Angaben über den Zeitpunkt, in dem solche Gründe dem Beschwerdeführer bekanntgeworden seien.

Der Beschwerdeführer beantwortete den Mängelbehebungsauftrag damit, daß er auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste verwies.

Das Finanzamt wies den Antrag ab. Bezüglich der Jahre 1982 und 1983 sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens schon deswegen nicht möglich, weil diese Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Soweit der Wiederaufnahmeantrag das Jahr 1981 betreffe, sei er deswegen abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer ein Verschulden an den diversen Fristversäumnissen zur Last zu legen sei. Der Beschwerdeführer sei durch seinen Gesundheitszustand nicht daran gehindert gewesen, seine steuerlichen Angelegenheiten rechtzeitig und ordnungsgemäß zu besorgen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und verwies abermals darauf, daß er durch seine Krankheit gehindert gewesen sei, seine abgabenrechtlichen Interessen ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Die belangte Behörde wies sowohl die Berufung gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages (erstangefochtener Bescheid) als auch die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1982 und 1983 (zweitangefochtener Bescheid) ab.

Gegen diese beiden Entscheidungen wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. WIEDERAUFNAHME DER VERFAHREN:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher, daß ein Rechtsmittel gegen den Bescheid, auf den sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, nicht oder nicht mehr zulässig ist. Das bedeutet, daß das betreffende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sein muß. Solange ein Rechtsmittelverfahren läuft, sind jene Verfahren, in denen die mit dem Rechtsmittel bekämpften Bescheide ergangen sind, nicht rechtskräftig abgeschlossen. Soweit sich daher der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers auf die Verfahren betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1982 und 1983 bezieht, war er schon deswegen abzuweisen, weil bezüglich dieser Verfahren ein Rechtsmittelverfahren anhängig war.

Aber auch bezüglich der Abgabenverfahren, die das Jahr 1981 betrafen, konnte dem Wiederaufnahmeantrag kein Erfolg beschieden sein. Der Beschwerdeführer brachte nämlich als Wiederaufnahmsgrund lediglich seinen schlechten Gesundheitszustand vor, den er als neu hervorgekommene Tatsache im Sinne der oben zitierten lit. b bezeichnete. Er verkennt dabei, daß als Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung nur solche in Betracht kommen, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Dies trifft im Beschwerdefall schon deswegen nicht zu, weil die Abgabenbescheide betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1981 einen Zeitraum betrafen, in dem die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers noch keine gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren hatte. Die für dieses Jahr geschätzten Steuerbemessungsgrundlagen konnten durch eine erst im Jahr 1982 eingetretene gesundheitsbedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht berührt sein. Es waren daher auch keine Überlegungen darüber anzustellen, ob die Tatsache des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im abgeschlossenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht wurde bzw. geltend gemacht werden konnte.

In Wahrheit dürfte der Beschwerdeführer seinen schlechten Gesundheitszustand allerdings auch dafür verantwortlich machen, daß er verschiedene Fristen, insbesondere die Frist zur Erhebung der Berufung gegen die Abgabenbescheide 1981 versäumt hat.

Gegen die Versäumung einer Frist kann gemäß § 308 BAO ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Auf diese Möglichkeit wurde der Beschwerdeführer auch im hg. Erkenntnis vom , 84/13/0117, hingewiesen. Er hat aber keinen derartigen Antrag gestellt, sondern ausdrücklich einen Antrag auf "Wiederaufnahme sämtlicher Verfahren". Auch in der Beantwortung des diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages betont der Beschwerdeführer, daß sein Antrag ein solcher auf Wiederaufnahme der Verfahren sei, der "innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt" werde. Selbst in der Berufung gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages wird nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, daß der Beschwerdeführer sich lediglich im Ausdruck vergriffen haben könnte und in Wahrheit einen Antrag gemäß § 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte. Aber auch wenn man dessenungeachtet eine solche Deutung (wie sie die belangte Behörde alternativ vorgenommen hat) als zulässig erachten wollte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Er hat nämlich während des mehr als dreijährigen Zeitraumes, innerhalb dessen er Dispositionsunfähigkeit behauptet, zahlreiche Eingaben verfaßt, darunter Dienstaufsichtsbeschwerden an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie seine Abgabenerklärungen für die Jahre 1982 und 1983 samt Beilagen eingebracht. Dies zeigt deutlich, daß der Beschwerdeführer zumindest während eines erheblichen Teiles jenes Zeitraumes, in dem er durch seinen schlechten Gesundheitszustand beeinträchtigt zu sein behauptet, keineswegs dispositionsunfähig war. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, daß der Antrag auf "Wiederaufnahme sämtlicher Verfahren" (auch) als Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen die Abgabenbescheide für das Jahr 1981 gedeutet werden könnte, und wenn man weiters eine vorübergehende Dispositionsunfähigkeit während der genannten Rechtsmittelfrist, die im übrigen nur um einen Tag () versäumt wurde, als erwiesen annehmen würde, so hätte ein Wiedereinsetzungsantrag, der gemäß § 308 Abs. 3 BAO binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses eingebracht werden muß, jedenfalls schon weitaus früher, nämlich innerhalb eines Monats nach Wiedererlangen der durch die zahlreichen späteren Eingaben bewiesenen Dispositionsfähigkeit gestellt werden müssen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.


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2.
BERUFUNG GEGEN DIE ABGABENBESCHEIDE FÜR DIE JAHRE 1982 BIS 1983:
Der Beschwerdeführer bekämpft auch die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen für die Jahre 1982 und 1983, ohne allerdings Substantielles gegen das Schätzungsergebnis vorzubringen. Er weist lediglich allgemein auf seine Unfallfolgen hin, die ihn in seiner Erwerbstätigkeit stark beeinträchtigt hätten. Die Vorgangsweise, die Einnahmen in der Kassa zu sammeln und anläßlich der Einzahlung auf das Bankkonto in runden Beträgen als Umsätze aufzuzeichnen, sei ordnungsgemäß. Die Treibstoffaufwendungen (gemeint sind offensichtlich jene während der behaupteten Erwerbsunfähigkeit) hätten "zur Abwehr von Ansprüchen und vor allem zur Aufdeckung des Skandals in der Werkstatt S" gedient. Die Betriebsausgaben seien großteils gestrichen worden. "Ein Gewinn könne in keinem Unternehmen erzielt werden, in den ersten beiden oder drei Jahren, solange die Investitionen nicht getilgt sind." Ein Beweis dafür, daß er nicht seine Ersparnisse für seinen Unterhalt verwendet habe, sei von der Abgabenbehörde nicht erbracht worden. 1983 sei überhaupt kein Betrieb mehr vorgelegen. Die Schätzung entbehre jeder Grundlage.
Mit derartigen allgemein gehaltenen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Insbesondere wird zu den für die Schätzung maßgebenden Feststellungen des Betriebsprüfers nichts vorgebracht, wonach die monatlich aufgezeichneten Umsätze von den in den Umsatzsteuervoranmeldungen ausgewiesenen Beträgen stark (zum Teil um mehr als 200 vH) abgewichen sind und auch die Umsatzsteuererklärungen in krassem Widerspruch sowohl zu den monatlichen Aufzeichnungen als auch zu den Umsatzsteuervoranmeldungen standen. Auch das Vorbringen im Verwaltungsverfahren, es seien laufend Mittel aus Ersparnissen und Kreditaufnahmen auf das betriebliche Bankkonto eingezahlt und (fälschlich) als Umsätze erklärt worden, ist unglaubwürdig und vermag die Diskrepanz zwischen aufgezeichneten Umsätzen und der Behauptung, keine Umsätze erzielt zu haben, nicht zu erklären.
Schließlich steht auch die Behauptung, daß "für 1983 ... überhaupt kein Betrieb mehr vorlag", im Widerspruch zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren, den Betrieb am eingestellt zu haben; sie ist daher ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.