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ÖBA 10, Oktober 2010, Seite 701

Zur Besicherung eines Rahmenkreditvertrags durch eine Höchstbetragshypothek

§§ 447 ff, 469a, 983 ff ABGB; § 14 GBG

Ein Rahmenkreditvertrag, wonach für abgeschlossene und künftige Kreditverträge eine Liegenschaft bis zu einem Höchstbetrag verpfändet werden soll, ist zulässig. Die Höchstbetragshypothek erlischt nicht mit Tilgung der Einzelforderungen, sondern mit der Beendigung des gesamten Grundverhältnisses. Die Pfandrechtslöschpflicht nach § 469a ABGB aF kommt bei einer Höchstbetragshypothek erst mit dem Erlöschen des Grundverhältnisses zum Tragen.

Aus der Begründung:

1989 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden nur mehr: „Beklagte“) dem (mittlerweile geschiedenen) Ehegatten der Klägerin Kredit gewährt. Am schlossen die Klägerin und ihr Ehegatte mit der Beklagten einen Pfandbestellungsvertrag, in dem sie dieser an der je zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von ATS 560.000 (= € 40.696,79) zur Sicherstellung aller Forderungen einräumten, die der Beklagten „gegen den (die) genannten Kreditnehmer und dessen (deren) Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger aus im Inland beurkundeten gewährten oder künftig zu gewährenden Krediten erwachsen sind oder noch erwachsen werden“. In Punkt 13 des Pfan...

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