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Zum Schutzzweck der §§ 40, 41 BWG
§§ 1293 ff, 1311 ABGB; §§ 40, 41 BWG
Die den Finanzinstituten durch §§ 39 ff BWG auferlegten Verhaltenspflichten sind auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung bezogen. Auf den Schutz einzelner Geschädigter aus den Vortaten sind sie nicht gerichtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
K war zunächst als Vermögensberater tätig. Ab dem Jahr 2000 oder 2001 war er auch an einem EDV-Unternehmen beteiligt; im Jahr 2006 gründete er zudem ein Software-Unternehmen. Etwa 1996 wechselte er von seiner bisherigen Bank zur Rechtsvorgängerin der Beklagten, wo er ein Privatkonto und sein Geschäftskonto als Vermögensberater unterhielt. In den Jahren 2001 bis 2006 verschuldete sich der Vermögensberater zunehmend, weshalb er Kundengelder nicht mehr veranlagte, sondern für sich vereinnahmte. Als der Vermögensberater im Jahr 2006 auch die Bankverbindungen seines EDV-Unternehmens und seines Software-Unternehmens zur Beklagten transferierte, fiel deren Mitarbeitern auf, daß auf dem Konto des EDV-Unternehmens laufend Überweisungen vom Privatkonto einlangten. Da diese Zahlungsströme mit den Schilderungen des Vermögensberaters in Widerspruch standen, verständigte die Beklagte die FMA.
Durch die Abzweigung von Kundengeldern schädigte der Vermögensberater bis 2006 etwa 100 Kunden im Ausmaß von insg rund €