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„Klauselentscheidung“ zu Leasing-AGB
§§ 864a, 879 Abs 3 ABGB; §§ 6, 28 f KSchG; §§ 1, 3, 5 VerbrKrVO
Zu unzulässigen Klauseln in Leasing-AGB. Eine Unterlassungserklärung mit neu formulierten „Ersatzklauseln“ beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Ob die neuen Klauseln und die beanstandeten sinngleich sind, ist belanglos. Die Unterlassungserklärung ist idR nicht als eine von § 28 KSchG losgelöste selbständige Verpflichtungserklärung zu verstehen. Gesetzlich zulässige Klauseln werden von einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung daher nicht erfaßt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die beklagte Partei ist Unternehmerin und betreibt das Leasinggeschäft. Dabei tritt sie in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend auch mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Sie verwendet AGB, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und die ua die im Verfahren strittigen Klauseln enthalten.
Mit Schreiben vom beanstandete die klagende Partei 43 Klauseln der AGB der beklagten Partei als gesetz- bzw sittenwidrig und forderte die beklagte Partei auf, binnen bestimmter Frist eine vorformulierte „Unterlassungserklärung mit Vert...