Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Rechtsnatur der Unterlassungserklärung nach § 28 Abs 2 KSchG
Bemerkungen zu , ÖBA 2010, 686
Die vorliegende Entscheidung schreibt die nRsp fort, wonach nur vorbehaltlose, nicht aber „modifizierte Unterlassungserklärungen“ die Wiederholungsgefahr nach § 28 Abs 2 KSchG beseitigen können. In diesem Zusammenhang vertritt der zweite Senat obiter, daß die Unterlassungserklärung „im Regelfall“ nicht als „selbständige Verpflichtungserklärung“ zu qualifizieren sei. Der Beitrag greift diese Aussage auf und entwickelt die Ansicht, daß eine Qualifikation als konstitutiver Feststellungsvertrag näher liegt. Unterwirft sich der AGB-Verwender daher vorbehaltlos einer „Übermaßabmahnung“, riskiert er aus diesem Rechtsgeschäft eine Unterlassungspflicht, die weiter reicht als seine gesetzliche. Daher ist sein Interesse schutzwürdig, die Unterlassungserklärung dem gesetzlich Geschuldeten anzupassen.
The decision at hand continues recent case law that a “modified” promise to cease and desist will not refute the presumption of further unlawful conduct pursuant to § 28 (2) Austrian Consumer Protection Act (KSchG). In this context, the second section holds obiter that “as a rule” said promise cannot create obligations independent from statute. The comment on the decision attempts to demonstrate that a contrary qualifi...