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VwGH vom 18.04.1989, 88/11/0272

VwGH vom 18.04.1989, 88/11/0272

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des AE in N, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien I, Domgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 11-39 E 12-1987, betreffend Zurückweisung der Berufung in Angelegenheit Kraftfahrwesen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom , betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967, erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Berufung des Beschwerdeführers sei unzulässig, liegt die Annahme zu Grunde, dass der erstinstanzliche Bescheid vom infolge eines Zustellmangels nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Darin ist der belangten Behörde beizupflichten.

Die belangte Behörde hat - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - richtig erkannt, dass die Zustellung des genannten erstinstanzlichen Bescheides an den im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers bestellten Masseverwalter am keine ordnungsgemäße Zustellung an den Beschwerdeführer selbst bewirkt hat. Dieser Bescheid sollte in einem die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 KFG 1967 erlassen werden. Bei der Lenkerberechtigung handelt es sich aber um ein höchstpersönliches Recht (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/11/0237), das daher nicht zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen des Gemeinschuldners und damit auch nicht zur Konkursmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 KO gehört (vgl. Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4, RZ 199). Da die an den Beschwerdeführer adressierte Sendung (offenbar in Unkenntnis der erfolgten Konkurseröffnung) keinen amtlichen Vermerk enthielt, dass trotz der mit der Eröffnung des Konkurses verbundenen Postsperre die Zustellung an ihn vorzunehmen sei, entsprach die Weiterleitung an den Masseverwalter der Bestimmung des § 78 Abs. 2 KO in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982. Aus § 78 Abs. 3 leg. cit. ergibt sich, dass der Masseverwalter das betreffende Schriftstück, das die Masse nicht berührte, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden gehabt hätte, was nichts anderes bedeutet, als dass von einer rechtswirksamen Zustellung nicht ausgegangen werden durfte. Es wäre vielmehr die Zustellung an den Beschwerdeführer neuerlich, diesmal allerdings mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre hinweisenden Vermerk, zu veranlassen gewesen, zumal eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz - wie die belangte Behörde rechtlich gleichfalls zutreffend beurteilt hat - nicht eingetreten ist. Der Masseverwalter hat nämlich nach der Aktenlage an den Beschwerdeführer lediglich eine Fotokopie des Bescheides vom , der nicht die Eigenschaft des an den Beschwerdeführer als Empfänger gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz zuzustellenden Schriftstückes im Sinne des § 7 leg. cit. zukam (vgl. den zur ähnlichen Rechtslage nach § 9 Abs. 1 Zustellgesetz ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/11/0121), übermittelt, wobei weiters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - (vgl. u.a. auch das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 11.487/A, und die dort angeführte weitere Judikatur) in der bloßen Kenntnisnahme des Inhaltes eines Bescheides kein "tatsächliches Zukommen" gelegen ist. Die Berufung des Beschwerdeführers bezog sich daher auf einen noch gar nicht erlassenen erstinstanzlichen Bescheid, der gemäß § 63 AVG 1950 mit Berufung hätte bekämpft werden können, weshalb der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung dieses Rechtsmittels nicht in seinem Recht auf dessen meritorische Erledigung verletzt worden ist.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am