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Bei rechtsmißbräuchlichem Garantieabruf kann der Garant ausnahmsweise die Garantien kondizieren
§§ 880a, 1431ff ABGB
Ausnahmsweise kann im Falle des evident rechtsmißbräuchlichen Garantieabrufs der Garant selbst einen Rückzahlungsanspruch direkt gegen den Begünstigten geltend machen bzw kann dazu sogar zum Schutz des Auftraggebers verpflichtet sein.
Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht geht von der Rsp aus, nach der – im Falle des evidenten Mißbrauchs des Abrufs – ausnahmsweise auch der Garant selbst einen Rückzahlungsanspruch direkt gegen den Begünstigten geltend machen (6 Ob 253/03d ; 6 Ob 126/04d ; 9 Ob 97/04m ua) bzw zum Schutz des Auftraggebers dazu sogar verpflichtet sein kann (EvBl 1982/23 ).
Da mangels Einbeziehung der Klägerin in die Absprachen zwischen der zur Garantiebestellung verpflichteten Werkunternehmerin und den Beklagten eine über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehende Parteiabsicht nicht hervorgekommen ist, ist grundsätzlich der Wortsinn maßgeblich (RIS-Justiz RS0017670).
Die Auslegung durch das Berufungsgericht, wonach sich die Garantieerklärung nur auf Forderungen aus direkten Aufträgen zwischen der Werkunternehmerin und den Beklagten persönlich erstreckt, gibt keinen Anlaß zu Zweifeln. Es steht weiters fest, daß aus dem einz...