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Die Frage nach einem Mitverschulden des Anlegers läßt sich nur für den Einzelfall beantworten
Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen. Hierüber kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Aus der Begründung:
1. Soweit die Klägerin auf eine Verletzung der Erkundigungspflicht durch den Beklagten in Ansehung ihrer finanziellen Verhältnisse Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, daß die Vorinstanzen die Haftung des Beklagten aus einer fehlerhaften Anlageberatung ohnedies bejaht haben. Wie die Klägerin selbst zutreffend ausführt, ist auch bei einer unrichtigen Anlageberatung ein Mitverschulden des Kunden durchaus denkbar (RIS-Justiz RS0102779).
2. Der Vorwurf des Mitverschuldens betrifft stets die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit, die nicht losgelöst vom Wissensstand und den intellektuellen Fähigkeiten des Geschädigten beantwortet werden kann. Dabei handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung (RIS-Justiz RS0087606 [T10 und T 14]; RS0022681 [T8]). Dementsprechend kann auch über die Frage, inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muß, nur im Einzelfall entschieden werden (RS0078931).
Die Vorinstanzen leiten den Mitverschuldensvorwurf gegen den Ehe...