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Zur Zurechnung eines Anlageberaters zur Bank
Der Anlageberater vermittelt als „Verhandlungsgehilfe“ im Auftrag der Bank, wenn er mit ihren Vertragsformularen ausgestattet ist; er ist dann kein Dritter iSd § 875 ABGB. Daß ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus.
Aus der Begründung:
Die Revisionswerberin zeigt keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.
Von den in § 871 ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen hat das Berufungsgericht jene in Betracht gezogen, daß der Irrtum des Klägers bei Unterfertigung des Auftrags zum Ankauf des Wertpapiers auf dem von der Beklagten verwendeten Formular am (der vom Mitarbeiter der Anlageberatungsgesellschaft geschriebene ISIN-Code des Wertpapiers stimmt nicht mit dem gewollten und mit vollständigem Wortlaut angeführten Wertpapier überein) den Mitarbeitern der Beklagten „aus den Umständen offenbar“ hätte auffallen müssen.
Offenbar auffallen muß ein Irrtum, wenn er bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der Partner wenigstens Verdacht hätte schöpfen müssen (RIS-Justiz RS0053188; RS0016215). Die stets nach den Umständen des Einzelfalls vo...