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ÖBA 9, September 2010, Seite 619

Der Versicherer kann der Direktklage des Anlegers die mit dem Wertpapierdienstleister vereinbarten Risikoausschlüsse einwenden

§ 20 Abs 5 WAG 1996; §§ 158b ff VersVG

Der Versicherer kann gegen die Direktklage eines geschädigten Anlegers solche Risikoausschlüsse einwenden, die mit dem versicherten Wertpapierdienstleister vereinbart sind und die eine Deckung bei Gesetzesverstößen des Wertpapierdienstleisters ausschließen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin erwarb am über Vermittlung des Wiener Wertpapierdienstleistungsunternehmens F GmbH (im folgenden F) Namensaktien der Schweizer G AG (im folgenden G) im Wert von € 10.000. In ihrem Werbematerial und durch ihre österreichische Repräsentantin F sowie deren Vertriebspartner S Gesellschaft mbH sicherte G der Klägerin zu, daß eine Kapitalgarantie einer Bank mit AA-Rating abgegeben werde, was aber nicht geschah. Ein gemäß § 1 KMG erforderlicher, bei der österreichischen Kontrollbank AG hinterlegter Prospekt war, wie aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des OLG Wien feststeht, zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere durch die Klägerin nicht vorhanden. Über das Vermögen der G wurde 2007 der Konkurs eröffnet. Die von der Klägerin erworbenen Namensaktien sind wertlos. Auch F ist mittlerweile im Konkurs.

F hatte beim beklagten Versicherer ein...

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