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ÖBA 9, September 2010, Seite 615

Eine Datei ist nicht „öffentlich zugänglich“, wenn der Betreiber die Einsicht beschränkt

Raimund Bollenberger

§ 4 Z 8, § 28 Abs 2 DSG 2000

Eine Datei ist nicht „öffentlich zugänglich“, wenn der Betreiber nur identifizierten Kunden, die einen ausreichenden Grund für ihre Abfrage glaubhaft machen, Zugang gewährt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig,

die Verwendung von Daten über den Kläger iSd § 4 Z 8 DSG in der Warenkreditevidenz und der Wirtschaftsdatenbank zu unterlassen;

binnen 14 Tagen alle iSd § 4 Z 8 DSG verwendeten Daten über den Kläger aus der Konsumentenkreditevidenz, der Warenkreditevidenz und der Wirtschaftsdatenbank zu löschen;

binnen 14 Tagen sämtliche von ihm iSd § 4 Z 8 DSG verwendeten Daten über den Kläger aus der Konsumentenkreditevidenz zu löschen.

Es stellte fest:

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen im Finanzdienstleistungsbereich und ist als Projektmanager und Vermittler verschiedener Projekte tätig.

Der Beklagte hat eine Gewerbeberechtigung für Kreditauskunftei. Gemäß § 2 seiner Statuten ist sein Zweck die Gewährleistung eines Gläubigerschutzes im allgemeinen und der Schutz der Vermögenswerte seiner Mitglieder.

Die Warenkreditevidenz und die Wirtschaftsdatenbank hat der Beklagte aufgrund seines eigenen Entschlusses eingerichtet.

Die Konsumentenkrediteviden...

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