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VwGH vom 29.09.2004, 2000/13/0103

VwGH vom 29.09.2004, 2000/13/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/19-08/08/99, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am geborene Tochter des Beschwerdeführers nahm im September 1995 ein Studium an der Universität für Veterinärmedizin in Wien in Angriff, welches sie im Februar 1998 abbrach. Im September 1997 begann sie ein Fachstudium an der Akademie für den Radiologisch-Technischen Dienst in Wiener Neustadt. Das erste Ausbildungsjahr an dieser Akademie, bei welcher es sich, was zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittig ist, um eine Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 handelt, absolvierte die Tochter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom bis zum , wobei sie die vorgeschriebenen Prüfungen ablegte und von der Leitung der Akademie zur Fortsetzung der Ausbildung für berechtigt erklärt wurde.

Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt richtete der Beschwerdeführer mit Anbringen vom an das Finanzamt das Begehren auf Wiederzuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter ab Oktober 1998, wobei er unter Vorlage von Bestätigungen der genannten Akademie vorbrachte, dass seine Tochter in der neuen Ausbildung nunmehr einen günstigen Studienerfolg aufweise. Dies rechtfertige die Wiederzuerkennung der Familienbeihilfe, auf welche er den Anspruch "mit Februar 1998" verloren gehabt habe.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen mit der Begründung ab, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe endgültig wegfalle, wenn ein Studium nach Absolvierung von drei Semestern abgebrochen und ein anderes Studium begonnen werde.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, in welcher er sich inhaltlich auf die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 3 Studienförderungsgesetz 1992 stützte, wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Z. 2 Studienförderungsgesetz 1992 abgewiesen, worauf der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte, in welchem er - wie schon in der Berufung - auf den günstigen Studienerfolg seiner Tochter an der Akademie hinwies und inhaltlich die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Z. 3 Studienförderungsgesetz 1992 ins Treffen führte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Hinweisen auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (im Folgenden kurz: FLAG) und des § 17 Abs. 1 Z. 2 Studienförderungsgesetz 1992 führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 17 Abs. 1 Z. 3 Studienförderungsgesetz 1992 sein Begehren nicht tragen könne, weil diesem die Norm des § 17 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. entgegenstehe. Seine Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen. An die Begründung ihres Bescheides fügte die belangte Behörde noch folgenden Text an:

"Zusatz (nicht Bestandteil der Begründung):

Ab ist dem § 17 StudFG der Absatz 4 angefügt worden. Demnach ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat. Daher ist es möglich, für das nach dem Wechsel betriebene Studium die Familienbeihilfe zu erhalten. Allerdings nur dann, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt dieses Studiums in der für den Bezug der Familienbeihilfe höchstzulässigen Studienzeit absolviert hat. Demnach kann zwar nicht für den ersten Studienabschnitt des nach dem Wechsel betriebenen Studiums die Familienbeihilfe gewährt werden, sehr wohl aber bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den zweiten oder auf einen weiteren Studienabschnitt. Allerdings ist aus der Formulierung des § 17 Abs. 4 StudFG zu schließen, dass diese gesetzliche Regelung nur für Studienrichtungen gilt, die in Studienabschnitte gegliedert sind."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG in seiner durch BGBl. Nr. 433/1996 gestalteten Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 leg. cit. ist bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Der achte Satz der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der genannten Fassung ordnet an, dass bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten.

Die in dieser Verweisungsnorm genannte Vorschrift des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 hatte in ihrer Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Wortlaut:

"Studienwechsel

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende


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1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1."

Nachdem die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 durch die Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 eine für den Beschwerdefall nicht interessierende neue Fassung erhalten hatte, wurden der Vorschrift des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 durch die Novelle (zu diesem Gesetz und zum FLAG) BGBl. I Nr. 23/1999 ein dritter und vierter Absatz hinzugefügt. Der vierte Absatz, für den das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 in seinen Übergangsbestimmungen das Inkrafttreten mit dem vorsah, hatte folgenden Wortlaut:

"(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2000 wurde § 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 schließlich mit folgendem Wortlaut versehen:

"(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."

Nach der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1996 eingefügten Bestimmung des § 50h Abs. 3 FLAG wurde das Inkrafttreten u.a. der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 mit dem festgelegt, während die Vorschriften des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 letztmalig für das Wintersemester 1996/97 anzuwenden sein sollten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 wurden im letzten Satz des § 50h Abs. 3 FLAG als auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 für maßgebend erklärt.

Die durch Art. II Z. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 geschaffene Übergangsvorschrift des § 50l FLAG bestimmte in ihrem dritten Absatz, dass § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 mit dem Sommersemester 1999 in Kraft tritt.

Mit Erkenntnis vom , G 204, 205/03, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/1999, verfassungswidrig war, und dass § 17 Abs. 1 Z. 2 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, bis zum Ablauf des verfassungswidrig war. Die Kundmachung dieser Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes durch den Bundeskanzler ist mit dem am ausgegebenen Bundesgesetzblatt I Nr. 48/2004 erfolgt.

Die dargestellten Änderungen der Bestimmung des § 17 Studienförderungsgesetz 1992, auf welche § 2 Abs. 1 lit. b FLAG für die Beantwortung der für den Beihilfenanspruch nach dieser Gesetzesstelle rechtserheblichen Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung des volljährigen Kindes verweist, veranlassen zunächst zur Klarstellung der für die Lösung des Beschwerdefalles maßgeblichen Rechtslage im Sinne der anzuwendenden Fassung der Vorschrift des § 17 Studienförderungsgesetz 1992.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (siehe die hg. Erkenntnisse vom , 96/14/0125, vom , 2000/13/0104, vom , 96/14/0139, und vom , 95/14/0119). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (siehe das hg. Erkenntnis vom , 96/13/0076).

Über den Antrag des Beschwerdeführers auf "Wiederzuerkennung" der Familienbeihilfe für seine Tochter "ab Oktober 1998" hat das Finanzamt den in § 13 FLAG für den Fall, dass einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, vorgesehenen Bescheid am erlassen.

Die zeitliche Wirksamkeit dieses den Beihilfenantrag "ab Oktober 1998" abweisenden Bescheides erstreckte sich auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (siehe das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0022). Eine Änderung der Rechtslage trat nach der an früherer Stelle geschilderten Rechtsentwicklung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 am ein. Die Sache des Berufungsverfahrens bildete damit die erstinstanzlich entschiedene Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter im Zeitraum der Monate Oktober 1998 bis August 1999.

Von einem solchen Verständnis der Sache ihres Berufungsverfahrens ist die belangte Behörde auch ausgegangen, was sich aus ihrem im Anschluss an die Bescheidbegründung getroffenen Hinweis auf die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 gestaltete Rechtslage entnehmen lässt. Diese Rechtslage galt zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon, wurde von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber zutreffend nicht herangezogen, was sie durch den Hinweis "Zusatz (nicht Bestandteil der Begründung)" auch mit entsprechender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat.

Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe für seine Tochter für die Monate Oktober 1998 bis August 1999, für dessen Beurteilung nach den an früherer Stelle dargelegten Erwägungen allein die für diese Monate geltende Rechtslage maßgebend ist. Für diese Monate galt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in ihrer durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1996 gestalteten Fassung und die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, während die erst mit dem in Kraft getretene, vom Verfassungsgerichtshof später aufgehobene Bestimmung des § 17 Abs. 4 in ihrer Formulierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 ebenso wenig galt wie die erst mit dem in Kraft getretene Bestimmung des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2000.

Dass vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , G 204, 205/03, (auch) ausgesprochen wurde, dass § 17 Abs. 1 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 bis zum Ablauf des verfassungswidrig war, muss für den Beschwerdefall im Grunde der Bestimmung des Art. 140 Abs. 7 B-VG bedeutungslos bleiben, weil der Beschwerdefall nicht zum Anlassfall im Sinne dieser Verfassungsvorschrift geworden war.

In der Auslegung der von der belangten Behörde ungeachtet des späteren Ausspruches der Verfassungswidrigkeit demnach anzuwendenden Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 2 Studienförderungsgesetz 1992 ist der belangten Behörde ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die Regelung der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Z. 3 Studienförderungsgesetz 1992, nach welcher der Nachweis eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium (einen günstigen Studienerfolg erweise und deshalb) zum Wiederaufleben des Anspruches auf Familienbeihilfe führe, lässt sich mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 im Kontext seiner Regelungen nicht in Einklang bringen. Sämtliche einen günstigen Studienerfolg ausschließenden Tatbestandsmerkmale der drei Ziffern dieser Norm werden durch das Bindewort "oder" verbunden, was für sich schon dafür spricht, jeden dieser "drei Tatbestände" als selbständiges Ausschlussmerkmal normiert zu verstehen. Eine Erstreckung des letzten Halbsatzes der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 3 ("bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium") über den Ausschlusstatbestand des § 17 Abs. 1 Z. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hinaus auch auf die Z. 2 (und diesfalls konsequenterweise wohl auch auf die Z. 1) der Norm würde die Ausschlusstatbestände der Z. 1 und 2 jeglichen normativen Inhaltes berauben. Sollte nämlich der Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium schlechthin schon als günstiger Studienerfolg nach einem Studienwechsel gelten, dann wäre es bedeutungslos, wenn das Studium öfter als zweimal oder nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt worden wäre.

Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 in ihrer durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 gestalteten Fassung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gehen ins Leere, weil die so gestaltete Vorschrift von der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht anzuwenden war und, wie sie dies durch den der Bescheidbegründung angeschlossenen Hinweis klargestellt hat, auch nicht angewendet wurde.

Da der Ausschlusstatbestand des § 17 Abs. 1 Z. 2 Studienförderungsgesetz 1992 von der Tochter des Beschwerdeführers zu dem für seinen Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Zeitraum der Monate Oktober 1998 bis August 1999 nach dem zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittigen Sachverhalt verwirklicht war, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Recht demnach nicht verletzt. Die Verfahrensrüge des Unterbleibens von Feststellungen über den Notendurchschnitt der Tochter des Beschwerdeführers im neuen Studium geht ins Leere, weil der erfolgreiche Verlauf des neuen Studiums für die Beurteilung des Beihilfenanspruches des Beschwerdeführers für die Monate Oktober 1998 bis August 1999 ohne rechtliche Bedeutung war.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am