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CEBS veröffentlicht Leitlinien zu Artikel 106 Abs. 2 lit. c und d CRD
Infolge der CRD II (Richtlinie 2009/111/EG) wurden die bestehenden Regelungen für Großveranlagungen der Richtlinie 2006/48/EG geändert, darunter auch Ausnahmeregelungen für kurzfristige Forderungen.
Die bestehenden Ausnahmeregelungen für Großveranlagungen des Art. 106 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG wurden um lit. c und d ergänzt. Gemäß Art. 106 Abs. 2 lit. c und d können sehr kurzfristige Forderungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Zahlungsverkehrs einschließlich der Erbringung von Zahlungs-, Clearing-, Abrechnungs- und Verwahrungsdiensten für den Kunden ausgenommen werden. CEBS hat im Juli 2010 nach einer öffentlichen Konsultation entsprechende Leitlinien zur Konkretisierung dieser Anforderungen veröffentlicht.
Die Leitlinien sind von den Mitgliedern bis Ende Oktober 2010 in nationales Recht umzusetzen und spätestens zum anzuwenden.