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ÖBA 8, August 2010, Seite 543

Zum Erlöschen des exekutiven Pfandrechts infolge der Säumnis des betreibenden Gläubigers

§ 256 EO

Von einer nicht gehörigen Fortsetzung des Exekutionsverfahrens kann nur gesprochen werden, wenn der betreibende Gläubiger zwecklos die Ausnützung des Pfandrechts verzögert. Der betreibende Gläubiger muß alle zumutbaren Schritte unternommen haben, um den gerichtlichen Verkauf der gepfändeten Sache zu erwirken. Er ist allerdings nicht gehalten, laufend die Pfändungsregister des Verpflichteten einzusehen und Nachschau an dessen Wohnsitz zu halten.

Aus der Begründung:

Kläger und Beklagter waren jeweils Pfandgläubiger eines Verpflichteten. Der bevorrangte Kläger begehrt vom Beklagten den an diesen nach dem Pfandverkauf ausgezahlten Betrag aus dem Titel der Bereicherung. Der Beklagte wendete das Erlöschen des klägerischen Pfandrechts nach § 256 Abs 2 EO mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ein.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren im wesentlichen statt. Der Kläger habe alle zumutbaren Schritte zur Fortführung des Verkaufsverfahrens gesetzt. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, wie sich die Vollstreckungsvereitelung des Verpflichteten auf den Lauf der Frist des § 256 Abs 2 EO auswirke.

Das Rechtsmittel ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig...

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