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VwGH vom 26.11.2003, 2000/13/0040

VwGH vom 26.11.2003, 2000/13/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der D AG in W, vertreten durch KPMG Austria Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/37-15/16/00, betreffend Haftungs- und Zahlungsbescheid für den Zeitraum bis sowie Haftungs- und Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 1-12/1996 hinsichtlich Nachforderung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 17 EStG 1988 auf einen Teil der von der Beschwerdeführerin an ihre Arbeitnehmer ausgegebenen Essenbons im Wert von 20 S pro Stück strittig. Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid habe die Beschwerdeführerin an ihre Arbeitnehmer im Kalenderjahr 1995 Essenbons im Gesamtwert von 1,114.760 S und im Kalenderjahr 1996 von 1,075.640 S ausgegeben. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren die Ansicht vertreten, nach dem , AÖFV Nr. 9/1995, sei die Steuerbefreiung hinsichtlich jener Essenbons zu bejahen, die in betriebsnah gelegenen Gaststätten bzw. für an den Arbeitsplatz gelieferte Speisen eingelöst worden seien. Damit sei für Essenbons im Wert von 573.580 S 1995) und 824.760 S 1996) die Nachforderung an lohnabhängigen Abgaben zu Unrecht erfolgt.

Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen den Standpunkt, § 3 Abs. 1 Z. 17 EStG 1988 sei schon vom Gesetzeswortlaut her nur auf die Ausgabe von Mahlzeiten - nicht aber auf die Gewährung anderer Vorteile (Essenbons, Gutscheine) - am Arbeitsplatz anwendbar. Unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin keine (freien oder verbilligten) Mahlzeiten gewährt habe. Die Ausgabe der Essenbons sei überdies auch nicht nach den Ausführungen in dem zitierten Erlass als steuerfrei zu werten, weil für die im Erlass geforderte Verwendung der Essenbons keine Gewähr bestanden habe. So habe die Beschwerdeführerin nur nachträglich zu rekonstruieren versucht, welche Essenbons bei in der Nähe des Arbeitsplatzes gelegenen Gaststätten bzw. für an den Arbeitsplatz gelieferte Speisen eingelöst worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Nach § 3 Abs. 1 Z. 17 EStG 1988 sind freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, von der Einkommensteuer befreit.

Nach dem Wortlaut der zitierten Befreiungsbestimmung ist eindeutig nur der geldwerte Vorteil in Form des Naturalbezuges der Kost bzw. Verköstigung am Arbeitsplatz (etwa in betriebseigenen Kantinen) von ihr umfasst. Diese Beurteilung findet auch in dem u. a. in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 357/69, SlgNr. 6204, ihre Stütze, in dem sich der Verfassungsgerichtshof zur sachlichen Rechtfertigung der (Vorgänger)Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 29 EStG 1953 und 1967 neben der Förderung der Arbeitskonzentration auch auf die Vermeidung unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes bei der Feststellung des dem einzelnen Arbeitnehmer durch die Verpflegung zukommenden Vorteiles berief.

Es war damit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 17 EStG 1988 nicht auf die an die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gewährten geldwerten Vorteile in Form von Essenbons von 20 S pro Stück zur Anwendung brachte, auch wenn diese Bons bei der Bezahlung in betriebsnah gelegenen Gaststätten oder von den Gaststätten "zum Betriebsgelände" angelieferten Mahlzeiten Verwendung fanden. Dass den Ausführungen in dem bereits mehrfach erwähnten "BMF-Erlass" keine normative Bedeutung zukommt (vgl. für viele beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/15/0101), wird auch in der Beschwerde eingeräumt, sodass auf die darin vertretene Ansicht nicht weiter eingegangen zu werden brauchte.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am