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ÖBA 8, August 2010, Seite 535

Zur Schadensberechnung bei mangelhafter Anlageberatung

§§ 1295 ff, 1323 ABGB

Der Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig aufgeklärt hätte. Der GeschädigteS. 536 kann Geldersatz erst nach Verkauf der Wertpapiere verlangen oder wenn sie wertlos sind, etwa weil sie nicht mehr an der Börse gehandelt werden und auch sonst unverkäuflich sind.

Aus der Begründung:

Der Kläger wollte ein Vermögen von etwa € 270.000, das bis dahin mit einer jährlichen Rendite von etwa 2 bis 3% veranlagt war, neu veranlagen. Er wandte sich an die Beklagte, ein konzessioniertes Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei einem ersten Beratungsgespräch mit einem Vorstandsmitglied der Beklagten war eine Veranlagung in Sparbüchern wegen des geringen Ertrags dieser Veranlagungsform von Seiten des Klägers kein Thema. Das Vorstandsmitglied der Beklagten schlug vor, die Veranlagung auf eine breite Basis zu stellen und zu splitten. Ausgehend vom Wunsch des Klägers, möglichst keinen Vermögensverlust zu erleiden, schlug die Beklagte vor, einen Teil des Vermögens langfristig stabil mit geringem Risiko anzulegen u...

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