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Die Anfechtung nach § 29 Z 1 KO setzt Erkennbarkeit der Unentgeltlichkeit voraus
§ 29 Z 1 KO
Die Auszahlung von Scheingewinnen aus einem Schneeballsystem oder Pyramidenspiel ist eine unentgeltliche Verfügung. Die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO setzt voraus, daß die Unentgeltlichkeit für den Zahlungsempfänger erkennbar war. Wer sich auf eine Gewinnzusage von 180 bis 360% jährlich einläßt ohne nachzufragen, dem bleibt schuldhaft verborgen, daß ihm Scheingewinne unentgeltlich ausgezahlt wurden.
S. 531Aus den Entscheidungsgründen:
I. Nach dem zutreffenden Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist mangels möglicher Zusammenrechnung der von der Sechstbeklagten eingezahlten Einzelbeträge die Revision im dargestellten Umfang jedenfalls unzulässig nach § 502 Abs 2 ZPO (idF vor dem BudgetbegleitG 2009: Entscheidungsgegenstand jeweils unter € 4.000). Das entspricht der Rsp zu Konkursanfechtungsklagen. Daß für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird, reicht zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs nicht aus (RIS-Justiz RS0042938). Ein tatsächlicher Zusammenhang fehlt bei der Anfechtung getrennter Rechtshandlungen wie der hier betroffenen Zahlungen (s etwa 5 Ob 586/82 = SZ 55/65; 3 Ob 110/08k). Aus den in der Revision zitierten Ents...