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ÖBA 7, Juli 2010, Seite 471

Die Bestimmung des § 1424 Satz 2 ABGB ist auch auf den Rückforderungsanspruch einer unter Sachwalterschaft stehenden Person anzuwenden

§§ 280, 1424, 1431 ff ABGB

Durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters wird die betroffene Person im Wirkungskreis des Sachwalters in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Auch wenn sie, etwa in einem lucidum intervallum, tatsächlich einsichts- und urteilsfähig ist, bedarf sie zu rechtsgeschäftlichen Verfügungen und Verpflichtungen der Einwilligung des Sachwalters. In diesem Sinn ist die Sachwalterbestellung konstitutiv. Die Bestimmung des § 1424 Satz 2 ABGB ist auch auf die Zahlung an eine unter Sachwalterschaft stehende Person anzuwenden. Es kommt also darauf an, ob das Bezahlte beim Geschäftsunfähigen „wirklich vorhanden“, dh „in seinen Händen“ ist.

Aus der Begründung:

II. Zum Zeitpunkt der hier maßgebenden Abhebung war für den Kläger rechtskräftig ein Sachwalter (ua) für finanzielle Angelegenheiten bestellt. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Sachwalterbestellung wird die betroffene Person im Wirkungskreis des Sachwalters in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Auch wenn sie, etwa in einem lucidum intervallum, tatsächlich einsichts- und urteilsfähig ist, bedarf sie zu rechtsgeschäftlichen Verfügungen und Verpflichtungen der Einwilligung des Sachwal...

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