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VwGH vom 30.05.1994, 92/10/0469

VwGH vom 30.05.1994, 92/10/0469

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des E in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U 12.441/2, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der Tiroler Pilzschutzverordnung eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.

Der vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch enthält folgende Äußerung: "Abgesehen von den behaupteten Formfehlern dürfte die Bezirkshauptmannschaft Landeck bei der Strafbemessung vom Einkommen eines Bezirkshauptmannes ausgegangen sein. Derartige Strafen erinnern an die NS-Zeit des

Dritten Reiches. Der Name S... ist weit über die Landesgrenzen

Tirols im negativen Sinn bekannt."

Mit Bescheid vom verhängte die BH über den Beschwerdeführer wegen der oben wiedergegebenen Äußerung eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 1.000,--.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH erhobene Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat sie die Auffassung, der Vorwurf, derartige Strafen erinnerten an die NS-Zeit des Dritten Reiches, sei nicht nur geeignet, das Ansehen der Behörde herabzusetzen, sondern stelle einen der schwerwiegendsten Vorwürfe dar, die gegen eine Behörde in einem demokratischen Rechtsstaat erhoben werden könne. Konkrete Angaben, durch die der Vorwurf belegt würde, habe der Beschwerdeführer nicht gemacht; in seiner Berufung begnüge er sich damit, seine Äußerung zu wiederholen und diese als Feststellung zu bezeichnen. Nach objektiven Gesichtspunkten und im Zusammenhang mit dem vorangehenden Satz sei auch die Äußerung, der Name des Sachbearbeiters sei weit über die Landesgrenzen Tirols im negativen Sinn bekannt, als beleidigend zu werten. Die Äußerung könne auch nicht als sachliche Kritik angesehen werden. Die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe sei gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer einen sehr schwerwiegenden Vorwurf gegen die Behörde erhoben und sich zudem über den Sachbearbeiter in beleidigender Weise geäußert habe; überdies würden die die NS-Zeit betreffenden Anschuldigungen gegenüber der Erstbehörde im Rechtsmittel wiederholt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis S 1.000,-- und, falls diese nicht einbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen verhängt werden. Bei erschwerenden Umständen ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Haftstrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Nach § 34 Abs. 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl. z. B. das Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0299, und die dort zitierte Vorjudikatur). Mit den in der oben wiedergegebenen Äußerung enthaltenen Anspielungen an "die NS-Zeit" wird der Behörde und dem Behördenorgan bei objektivem Verständnis eine den Grundsätzen des demokratischen Rechtstaates widersprechende Handlungsweise und Geisteshaltung unterstellt; es unterliegt keinem Zweifel, daß eine solche Äußerung objektiv beleidigenden Charakter hat. Dies wird von der Beschwerde auch gar nicht in Zweifel gezogen.

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, auch bei "schriftlicher Anstandsverletzung" sei nach § 34 Abs. 2 AVG vorzugehen; die Ordnungsstrafe dürfe somit erst verhängt werden, wenn Ermahnung und Androhung des in Aussicht genommenen Disziplinarmittels erfolglos geblieben seien.

Diese Auffassung verkennt, daß die - den Fall einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben betreffende - Vorschrift des § 34 Abs. 3 AVG lediglich in Gestalt der Anordnung, daß "die gleichen Ordnungsstrafen verhängt werden können", auf den zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle Bezug nimmt; eine Anordnung, daß - wie in dem durch § 34 Abs. 2 leg. cit. geregelten Fall der Anstandsverletzung oder Ordnungsstörung bei einer "Amtshandlung" - mit Ermahnung, Entziehung des Wortes nach Androhung derselben, Entfernung und Auftrag, einen Bevollmächtigten zu bestellen, vorzugehen wäre, enthält die Regelung nicht. Diese Verfahrensanordnungen beziehen sich erkennbar auf Vorgänge und Abläufe einer mündlichen Amtshandlung (vgl. z. B. nur "Entziehung des Wortes" und "Verfügung der Entfernung"); dies stellt klar, daß es sich dabei um die Regelung der "Sitzungspolizei" handelt, die auf den Fall einer beleidigenden Schreibweise in Eingaben auch nicht sinngemäß angewendet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hält daher an seiner bereits im Erkenntnis vom , Slg. 4.518/A, vertretenen Auffassung fest, daß die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG nicht die vorhergehende Ermahnung und Androhung voraussetzt.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die Behörde hätte den Beschwerdeführer vor Verhängung der Ordnungsstrafe zu einer Äußerung auffordern müssen. Es sei schließlich denkbar, daß der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Lebenserfahrungen den Eindruck gehabt habe, grob ungerecht bestraft worden zu sein.

Auch damit ist die Beschwerde nicht im Recht. Im vorliegenden Fall hatte die Behörde lediglich die Äußerung des Beschwerdeführers einer rechtlichen Beurteilung dahin zu unterziehen, ob die Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 3 AVG vorlagen. Ein Anlaß, dem Beschwerdeführer seine eigene Äußerung vorzuhalten, bestand dabei nicht. Dem ist hinzuzufügen, daß der Beschwerdeführer in der Berufung Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen, sich dort aber im wesentlichen auf die Wiederholung seiner Äußerung beschränkte. Im übrigen hätte auch der (von der Beschwerde nicht konkret behauptete, sondern lediglich als "denkbar" bezeichnete) Umstand, beim Beschwerdeführer könnte der Eindruck ungerechter Bestrafung entstanden sein, die inkriminierte Äußerung nicht gerechtfertigt, weil diese über eine vertretbare Kritik am Verhalten der Behörde weit hinausging.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die Verhängung der Höchststrafe sei nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit Notstandshilfe bestreiten müsse. Auch bei der Bemessung einer Ordnungsstrafe müsse auf die Einkommensverhältnisse des Betreffenden Rücksicht genommen werden.

Dieser Auffassung ist folgendes zu erwidern:

Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen der §§ 34 ff AVG

stellen keine Strafen für Verwaltungsübertretungen

(Art. VI Abs. 3 EGVG) dar; es handelt sich vielmehr um Maßnahmen zur disziplinären Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, für deren Anordnung die Vorschriften des AVG gelten (vgl. hiezu z. B. u. a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 10.762/A, und vom , Zl. 87/01/0048, und die dort jeweils angeführte Vorjudikatur; des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 4.772, sowie Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 241, und Mannlicher-Quell, Verwaltungsverfahren IIL, 8). Außer den im § 36 Abs. 1 AVG ausdrücklich bezeichneten Bestimmungen über den Strafvollzug sind bei der Anordnung von Ordnungsstrafen die Vorschriften des VStG weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 4.518/A, vom , Zl. 580/70, vom , Zl. 731/76, vom , Zl. 81/07/0065, und vom , Slg. 10.762; Walter-Mayer aaO). Ebensowenig ist bei der Anordnung von Ordnungsstrafen die Anwendung der Prinzipien des materiellen Verwaltungsstrafrechts oder überhaupt des allgemeinen Strafrechts geboten (vgl. Walter-Mayer aaO mwN).

Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Behörde bei der Anordnung einer Ordnungsstrafe keine an § 19 VStG orientierten Überlegungen angestellt hat (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1977/76, und vom , Zl. 87/01/0048). Aus dem Gesagten folgt, daß auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betreffenden bei der Anordnung einer Ordnungsstrafe weder aus dem Titel der unmittelbaren oder analogen Anwendung des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG noch auf Grund der Heranziehung allgemeiner Grundsätze des materiellen Strafrechts Bedacht genommen werden muß. Eine Verpflichtung der Behörde, auf diese Umstände Bedacht zu nehmen, folgt aber auch nicht aus den allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren, weil sie nicht zu dem "für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt" (vgl. § 37 AVG) gehören. Die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren (§§ 37 ff AVG) kommen bei der Anordnung von Ordnungsstrafen somit nicht zur Anwendung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 15.960/A/1930).

Von der Anordnung eines Ermittlungsverfahrens bei Anwendung des § 34 AVG hat der Gesetzgeber mit gutem Grund abgesehen: Die im § 34 Abs. 2 AVG normierten Maßnahmen der Sitzungspolizei sollen den ordnungsmäßigen und störungsfreien Ablauf von Verwaltungsverfahren gewährleisten. Dieser Zweck gebietet es, Störungen der Ordnung bzw. des Anstandes bei Amtshandlungen unmittelbar mit entsprechenden Maßnahmen zu begegnen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 1670/62); hingegen könnte dem dargestellten Zweck der Vorschrift nicht entsprochen werden, wenn Störungen der Ordnung bzw. des Anstandes nicht unmittelbar - nach Vorgehen im Sinne des § 34 Abs. 2 AVG - mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe begegnet werden könnte, sondern zunächst ein Verfahren zur Ermittlung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betreffenden durchgeführt werden müßte. Gleiches hat im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 AVG zu gelten (arg. "die gleichen Ordnungsstrafen").

Auch in anderen Verfahrensordnungen ist die Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betreffenden bei der Verhängung von Ordnungsstrafen nicht angeordnet (vgl. z. B. die §§ 197 ff ZPO, §§ 233 ff StPO und §§ 111 ff BAO). Zu § 112 Abs. 2 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen, für das Ausmaß der Ordnungsstrafe sei angesichts des normativen Gehalts der Vorschrift die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lasse (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0144). Der Entstehung besonderer Härtefälle kehrt der Gesetzgeber durch die Festsetzung des Höchstmaßes der Ordnungsstrafe mit einem absolut gesehen geringen Betrag vor.

Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 87/11/0271, 0272, wird keine der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung widersprechende Auffassung vertreten. Das Erkenntnis trifft keine Aussage des Inhalts, daß die gesetzmäßige Anordnung einer Ordnungsstrafe die vorangehende Feststellung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betreffenden voraussetze.

Auch mit dem Hinweis auf seine Einkommensverhältnisse zeigt der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht auch, soweit sie sich mit dem Ausmaß der Ordnungsstrafe auseinandersetzt, den Anforderungen an eine gesetzmäßige Bescheidbegründung.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.