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Bestellung eines Regierungskommissärs
immo aktuell 2022/31
S. 168§§ 29, 30 Abs 1, 35, 36 WGG
Ein Regierungskommissär kann nach § 30 Abs 1 WGG bei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen des WGG sowie zur Sicherung der Vermögensbindung (wieder)bestellt werden. Die Z 1, 2 und 3 leg cit legen die mögliche Dauer einer solchen Bestellung fest. Die Z 1 stellt die allgemeine Befristung dar, während die Z 2 und 3 speziellere Befristungen in den dort genannten Verfahren der §§ 35 und 36 WGG sowie § 35a WGG regeln. Ausgehend von der zum Zeitpunkt der Bestellung des Regierungskommissärs vorliegenden erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen des WGG war seine Bestellung im Revisionsfall zulässig, auch wenn die Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung nach § 35 WGG bereits rechtskräftig entzogen war. Die Befristung der Bestellung bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 36 WGG erfolgte zu Recht.
Sachverhalt: Den Rahmen bildet die Causa einer ehemals gemeinnützigen Bauvereinigung als Revisionswerberin, der im Jahr 2016 der Status der Gemeinnützigkeit durch die Niederösterreichische La...