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ÖBA 7, Juli 2010, Seite 460

Bei Gefahr doppelter Inanspruchnahme darf die Bank das Guthaben eines Sparbuchs gerichtlich hinterlegen

Eveline Artmann

§§ 863, 1029, 1424, 1425 ABGB; §§ 32, 40 BWG

§ 32 Abs 4 Z 2 BWG ist (allseits) zwingendes Recht; seine Anwendung kann durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung steht einer Auszahlung an einen Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 BWG will die Geldwäsche verhindern, wofür es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend § 40 Abs 1 BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis überprüft wird. Demgemäß sind auch Auszahlungen aus Namenssparbüchern bzw Großbetragssparbüchern an Personen, die zwar nicht tatsächlich bevollmächtigt sind, die jedoch nach den Regeln der Anscheinsvollmacht dem nach § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden zuzurechnen sind, als rechtswirksam zu beurteilen. Dem Schuldner wird auch in solchen Fällen die Hinterlegung nach § 1425 ABGB zugestanden, in denen er Gefahr läuft, aufgrund verschiedener (angeblicher) Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger doppelt beansprucht zu werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der deutsche Staatsbürger H eröffnete am in einer Filiale der beklagten Bank ein legitimiertes Kapitalsparbuch zu Kontonummer … unter der Bezeichnung „Kunde 6…“ mit einer Einlage von € 1.850.000 und einer Laufzeit vomS. 461 bis...

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