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ÖBA 5, Mai 2010, Seite 330

Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 2 KO sind alle berücksichtigungswürdigen Umstände heranzuziehen

§ 213 Abs 2 KO

Es liegt an dem für die Erlangung der Restschuldbefreiung bescheinigungspflichtigen Schuldner, Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die trotz der nicht nur geringfügigen Verfehlung der zehnprozentigen Quote die Erteilung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wobei er nicht auf die in § 213 Abs 2 letzter Satz KO aufgezählten Gründe beschränkt ist, sondern sich auch auf die in § 213 Abs 3 KO genannten weiteren Gründe oder andere gleichwertige, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigungswürdige Umstände stützen kann. Ob diese Gründe für die Restschuldbefreiung ausreichen, kann jeweils nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Aus der Begründung:

Nach § 213 Abs 2 KO kann in Fällen, in denen während des AbschöpfungsverfahrensS. 331 die 10%-Befriedigung der Konkursgläubiger nicht erreicht wurde, das Gericht nach Billigkeit entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der Schuldner von den nicht erfüllten Konkursforderungen befreit wird. Dies kann insbesondere dann ausgesprochen werden, wenn die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens nur „geringfügig weniger“ als 10% der Forde...

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