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ÖBA 5, Mai 2010, Seite 329

Eine „abgeschwächte Abtretung“ beseitigt nicht die Legitimation des Zedenten zur Exekutionsführung

§§ 1392 ff ABGB; § 35 EO

Eine „abgeschwächte Abtretung“ beseitigt nicht die Legitimation des Zedenten zur Exekutionsführung. Ob der Zedent berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechtes. Hier ist eine Reihe von Fällen denkbar, in denen der Zedent tatsächlich zur Klage legitimiert ist (stille Zession, Rückzession zum Inkasso, Treuhänderschaft des Zedenten). Nur eine bloße „abstrakte“ Übertragung des Prozeßführungsrechtes ist unzulässig.

Aus der Begründung:

Die Beklagte gewährte dem vom Kläger geführten Unternehmen im November 1999 im Rahmen der „Bürges-Jungunternehmerförderung“ einen Kredit. Der Kläger akzeptierte zur Besicherung der Kreditforderung einen Wechsel und übernahm für die Kreditrückzahlung die Haftung als Bürge und Zahler. Die Bürges Förderungsbank GmbH übernahm unter Zugrundelegung ihrer AGB die Ausfallsbürgschaft im Ausmaß von 80% des Kreditbetrags. Aufgrund der Förderungsbedingungen, die sowohl die Hauptkreditnehmerin (das Unternehmen des Klägers) als auch der Kläger und die Beklagte...

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