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Wer Kreditauskünfte erteilt, ist Auftraggeber iSd § 4 Z 4 DSG 2000 der in seiner Datenbank gesammelten Daten
§ 4 Z 4, § 33 DSG 2000
Wer eine Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO betreibt und eine Datenbank mit Adreß- und Zahlungsverhaltensdaten führt, ist Auftraggeberin der in ihre Datenbank aufgenommenen und dort verarbeiteten Daten, weil er die Entscheidung getroffen hat, die von ihm ermittelten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung über die Bonität zu verwenden.
Aus der Begründung:
Die Beklagte betreibt eine Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO. Sie führt eine Datenbank mit Adreß- und Zahlungsverhaltensdaten. Adreßdaten bezieht sie aus unterschiedlichen Quellen. Zahlungsverhaltensdaten werden aus öffentlichen Quellen eingelesen und von mit ihr kooperierenden Partnern, wie etwa Inkassobüros, zur Verfügung gestellt. Sie stellt einen Zugang zu ihrer Adreß- und Zahlungsverhaltensdatenbank über eine Internetplattform zur Verfügung. Hierfür richtet sie Benutzerkonten ein, über die ihre Kunden oder deren berechtigte Mitarbeiter Zugriff auf die Datenbank erhalten. Die Benutzerkonten, die aus dem Benutzernamen und dem Paßwort bestehen, sind berechtigten Personen zugeordnet. Die Übertragung eines Benutzerkontos auf eine berechtigte Person ist möglich. Die Kunden der Bekl...