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Zwei Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft je zur Hälfte – Selbst- oder Fremdverwaltung?
immo aktuell 2022/30
Befindet sich eine Liegenschaft im Hälfteeigentum, kommt eine (gemeinschaftliche) Selbstverwaltung nur in Betracht, wenn sich beide Anteilseigner über die gemeinsame Verwaltung einig sind, wobei die Einigung alle Verwaltungsagenden betreffen muss.
Sachverhalt: [1] Die Streitteile sind je zur Hälfte Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft.
[2] Mit Sachbeschluss zu AZ 6 Msch 45/19h vom hat das Erstgericht dem Antrag auf Abberufung der damaligen Fremdverwalterin stattgegeben und einen Antrag auf Bestellung eines neuen Verwalters für die Liegenschaft abgewiesen. Dieser Sachbeschluss erwuchs in Rechtskraft.
[3] Nunmehr begehrt der Antragsteller die Bestellung eines Verwalters für die Liegenschaft. Die Bestellung eines Drittverwalters scheitere an der Ablehnung bzw der Untätigkeit der Antragsgegnerin, wobei eine mehrheitliche Bestellung eines Verwalters aufgrund der Anteilsverhältnisse nicht möglich sei. Die Verwaltung durch die Antragsgegnerin sei untunlich, weil zwischen ihm und der Antragsgegnerin mehrere ...