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ÖBA 5, Mai 2010, Seite 324

Wenn der Verkäufer nach wirksamer Übertragung der Kaufsache den Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des Käufers „treuhändig“ halten und dabei das wirtschaftliche Risiko tragen soll, steht dem Käufer im Konkurs des Verkäufers kein Aussonderungsrecht zu

§§ 1002 ff, 1071 ABGB; § 44 KO

Eine Vereinbarung, derzufolge die Verkäufer nach wirksamer Übertragung des verkauften Geschäftsanteils an einer GmbH den dafür gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des Käufers „treuhändig“ für den Käufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko tragen sollen, gewährt dem Käufer im Konkurs der Verkäufer kein Aussonderungsrecht. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts iSd § 1071 ABGB entsteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Diese Nebenabrede rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verkäufern wirtschaftlich fremdes Vermögen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Über das Vermögen der T Privatstiftung wurde am das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.

Diese Gemeinschuldnerin [die T Privatstiftung], die I Privatstiftung (kurz: I), über deren Vermögen ebenfalls am das Konkursverfahren eröffnet wurde, und die Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin (kurz: N) als Verkäufer schlossen am

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