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ÖBA 5, Mai 2010, Seite 304

Die gefahrlose Wiederholungsgefahr nach § 28 Abs 2 KSchG

Kritik an und

Raimund Bollenberger

In den E 1 Ob 81/08g und 1 Ob 131/09k, beide vom , setzte der erste Senat die, vom zweiten Senat in der E 2 Ob 153/08a vom eingeleitete, neue Judikatur fort, wonach dann, wenn der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte „Ersatzklauseln“ mit dem Bemerken beifügt, diese seien nicht sinngleich und daher von der Unterlassungsverpflichtung ausgenommen, keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch des gemäß § 29 KSchG klagsberechtigten Verbandes vorliege und die Wiederholungsgefahr fortbestehe, ohne daß es darauf ankomme, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich“ sind. Danach soll Wiederholungsgefahr auch dann vorliegen, wenn die Ersatzklauseln zulässig sind. Auf Grundlage der in den Revisionen vorgetragenen Argumente, auf welche der OGH nicht eingeht, werden die beiden E kritisch gewürdigt.

The decisions 1 Ob 81/08g and 1 Ob 131/09k dated November 17, 2009 issued by the first senate of the Austrian Supreme Court continue the recent holding of the second senate in 2 Ob 153/08a dated September 3, 2009. They confirm that there is no fu...

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