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ÖBA 5, Mai 2010, Seite 278

Pflichten und Haftung im arbeitsteiligen Vertrieb von Finanzprodukten

Zur Verantwortlichkeit im Verhältnis zwischen selbständigem Vertriebspartner und depotführendem Kreditinstitut

Harald Baum

Ein arbeitsteiliger Vertrieb von Finanzprodukten ist wünschenswert und zulässig. Dieser darf auch nach Umsetzung der MiFID weiterhin auf der Basis eines provisionsgetriebenen Vertriebmodells erfolgen, das allerdings für den Kunden transparent zu gestalten ist. Im Interesse der Funktionsfähigkeit eines arbeitsteiligen Vertriebs sind redundante Pflichtendoppelungen für Wertpapierdienstleister zu vermeiden und klare Zuordnungen hinsichtlich der ihnen auferlegten Verantwortlichkeiten zu treffen. Im Prinzip gilt, daß jeder beteiligte Wertpapierdienstleister nur für diejenigen Pflichten einzustehen hat, welche spezifisch für die von ihm im Rahmen einer Vertriebskette ausgeübte Tätigkeit vorgesehen sind.

Sales of financial products by different investment firms based on the division of labor are permissible and desirable. Such activities may still be undertaken on a commission basis after the implementation of MiFID. However, the commission structure is to be disclosed to the clients. For the sake of the functionality of such sales activities a doubling of information obligations for the firms involved should be avoided. Instead a clear division of responsibilities is mandatory. In princip...

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