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§ 70 Abs 1 Z 3 BWG, § 24 Abs 2 WAG, § 92 Abs 1 bis 3, 8 WAG 2007; §§ 17, 63 Abs 2 AVG
Die Erteilung eines Prüfungsauftrages an eigene Prüfer (WAG, BörseG) der FMA oder an die OeNB bewirkt die Parteistellung des geprüften Aufsichtssubjekts. Begehrt dieses Akteneinsicht, so stellt die Zurückweisung dieses Antrags mangels Parteistellung jedenfalls einen Bescheid dar, der überdies (mangels Berufung auf die möglicherweise vertretbare Anwendung des § 17 Abs 3 AVG) rechtswidrig ist.
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Replik zur Anmerkung von Markus Dellinger
Die Argumente der Anmerkung gegen die von mir vertretene Meinung, die der VwGH weder bestätigen noch ablehnen mußte, sind aus der Sicht des Verwaltungsverfahrensrechtes unzutreffend. Der Bescheid, der die Prüfungsanordnung enthält, ist nämlich auch und wohl regelmäßig als Mandatsbescheid denkbar, wenn wirklich dringende Prüfungsmaßnahmen angezeigt sind (Gefahr im Verzug). Dann hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung (§ 57 AVG). Wenn solch eine Situation nicht gegeben ist, besteht gegen einen Bescheid, der unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshof) bekämpfbar ist, kein Einwand wegen einer wie auch immer definierten Sachgerechtigkeit, wobei der Über...