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ÖBA 4, April 2010, Seite 254

Der sorgfältige Pfandleiher muß den Pfandgeber zur Ausweisleistung auffordern

§ 155 GewO 1994

Abgesehen von „Bagatellgeschäften“ bis zu einem Darlehenswert von etwa € 100 muß der sorgfältige Pfandleiher den Pfandgeber auffordern, seine Identität mittels Lichtbildausweises nachzuweisen.

Aus der Begründung:

Die im Geschäft der Klägerin durch Einbruchsdiebstahl erbeuteten Schmuckgegenstände wurden vom Täter in der beklagten Pfandleihanstalt versetzt und von dieser in der Folge größtenteils versteigert oder verkauft.

Es ist Geschäftspraxis der Beklagten, den hereingenommenen Schmuck mit den Avisos des BMI über gestohlene Schmuckstücke zu vergleichen und bei einem € 5.000 (nunmehr € 2.000) übersteigenden Darlehensbetrag sowie bei entsprechendem (negativem) Erscheinungsbild des Kunden von diesem einen Lichtbildausweis zu verlangen. Sie nimmt weiters in ihren Geschäftsräumen eine Videoüberwachung – auf die deutlich hingewiesen wird – vor, wobei es nur in wenigen Fällen pro Jahr vorkommt, daß gestohlenes Gut verpfändet wird. Ihre Geschäftsstellen wickeln etwa 200 Verpfändungen pro Tag ab. Die gegenständlichen Schmuckstücke wurden – obwohl die Klägerin über eine Beschreibung und über Bilder verfügte und der Polizei übergab – nicht in die Website des BMI au...

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