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ÖBA 4, April 2010, Seite 253

Eine öffentliche Datei iSd § 28 Abs 2 DSG 2000 muß nicht „jedermann“ im wörtlichen Sinne zugänglich sein

§§ 4, 28 DSG 2000; § 152 GewO

Für die öffentliche Zugänglichkeit einer Datei ist nicht erforderlich, daß „jedermann“ im wörtlichen Sinne Einsicht nehmen kann; es reicht vielmehr, daß sie einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist. Die Entgeltpflicht ist ebenso wenig Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei iSd § 28 Abs 2 DSG 2000 wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen.

Aus der Begründung:

Die Beklagte betreibt die Gewerbe der Kreditauskunftei nach § 152 GewO und des Adreßverlags nach § 151 GewO.

Nach Punkt 5. der AGB der Beklagten dürfen personenbezogene Daten ausschließlich dann (durch Kunden) abgerufen werden, wenn der Abrufende zum Zeitpunkt des Abrufes ein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 (in der Folge: DSG) oder die Zustimmung des Betroffenen nachzuweisen vermag. Eine Bestellung, eine Angebotsaufforderung oder eine offene Rechnung gelten als ausreichender Interessennachweis in diesem Sinne. Der Kunde ist verantwortlich, den physischen Interessennachweis für eine mögliche Stichprobenkontrolle durch die Datenschutzkommission jederzeit bereit zu halten. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung für jede getätigte Anfrage...

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