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ÖBA 4, April 2010, Seite 252

Zur Mäßigung der Verbindlichkeit eines Interzedenten nach § 25d KSchG

§ 25d KSchG

Das richterliche Mäßigungsrecht setzt voraus, daß ein Mißverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten vorliegt und die dafür verantwortlichen Umstände für den Gläubiger auch erkennbar waren. Dabei kommt es auf die Umstände zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Beklagte war seit einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer einer im Dezember 2005 in Konkurs verfallenen GmbH, die ab November 2004 gegenüber der Klägerin mit fälligen Sozialversicherungsbeiträgen in Verzug geriet. Auf Wunsch des Beklagten, der versuchen wollte, das Unternehmen zu retten, schlossen die Klägerin und die GmbH im Juni 2005 eine Ratenvereinbarung, mit der sich die GmbH verpflichtete, einen Beitragsrückstand von € 20.817,61 ab in monatlichen Raten à € 2.500 abzustatten. In diesem Zusammenhang unterzeichnete der Beklagte am einen Bürgschaftsvertrag, mit dem er die Haftung als Bürge und Zahler für die bereits fälligen und künftig fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge übernahm. Dieser Bürgschaftsvertrag enthielt die ausdrückliche Erklärung des Beklagten, ...

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