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Ein Ausspruch nach § 98 Abs 1 EheG setzt eine wirksame Vereinbarung im Innenverhältnis der geschiedenen Ehegatten voraus
Haben die vormaligen Ehegatten die getroffene Vereinbarung, wen von beiden im Innenverhältnis die Zahlungspflicht von Kreditverbindlichkeiten trifft, mit einer Bedingung versehen, die bisher nicht eingetreten ist, fehlt die Grundlage für einen Ausspruch nach § 98 Abs 1 EheG.
Aus der Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde am einvernehmlich geschieden. In der anläßlich der Scheidung gemäß § 55a Abs 2 EheG geschlossenen Vereinbarung kamen die Ehegatten überein, daß eine in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft vorerst im jeweiligen Hälfteeigentum bleiben, aber ehestmöglich zu einem Mindestkaufpreis von € 130.000 verkauft werden sollte. Für den Fall des Verkaufs zu diesem Mindestpreis verpflichteten sich die Streitteile den ihnen jeweils zufallenden Verkaufserlös zur Begleichung der auf der Liegenschaft sichergestellten Verbindlichkeiten zu verwenden. Sollten danach weitere Verbindlichkeiten verbleiben, verpflichtete sich der nunmehrige Antragsgegner gegenüber der nunmehrigen Antragstellerin, diese Verbindlichkeiten in sein alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen und die Antragstellerin insoweit schad- und klaglos zu halten.
S. 252Mit Schriftsatz vom begehr...