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ÖBA 4, April 2010, Seite 250

Bei der Höchstbetragshypothek geht das Pfandrecht trotz wirksamer Einlösung einzelner, mehrerer oder auch aller Einzelforderungen nicht auf den Zahler über

§§ 449, 1422 ABGB; § 14 Abs 2 GBG

Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Daher gehen bei wirksamer Einlösung einer einzelnen oder auch mehrerer Forderungen diese über, nicht aber das Pfand. Gleiches gilt, wenn der gesamte Saldo aller Einzelforderungen eingelöst wird. Anders ist die Lage nach Reduktion auf eine einzige Forderung gegenüber allen Mitschuldnern.

Aus der Begründung:

Die ursprünglich klagende Verlassenschaft war bücherliche Eigentümerin von vier in der Klage näher bezeichneten Liegenschaften. Drei dieser Liegenschaften stehen jetzt im Eigentum der nunmehrigen Klägerin als eingeantworteter Anerbin, die vierte Liegenschaft wurde in der Zwischenzeit veräußert.

Die Beklagte räumte zwischen 1991 und 1998 der späteren Erblasserin – in einem Fall als Mitschuldnerin mit dem Kreditnehmer J R – zwei Abstattungskredite und einen Kontokorrentkredit ein. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, die der Beklagten aus diesen Kreditverhältnissen gegen die Erblasserin bzw deren Mitverpflichteten erwachsen, sind zu Gunsten der Beklagten ob den genannten vier...

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