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ÖBA 4, April 2010, Seite 243

Ein Gläubiger, der verspätete Zahlungen annimmt, kann sich nicht auf einen Terminsverlust berufen

§§ 156, 193 KO

Nimmt der Gläubiger die verspätete Zahlung seiner Quote vorbehaltlos entgegen, kann er sich nicht mehr auf einen Terminsverlust berufen, wenn der Schuldner davon ausgehen konnte, daß der Gläubiger ihm faktisch eine längere Nachfrist zugestand. Das ist insb der Fall, wenn der Gläubiger nach den jeweiligen Fälligkeitsdaten mehrere weitere Quotenzahlungen vorbehaltlos annahm, ohne auf ein bereits eingetretenes Wiederaufleben hinzuweisen und ohne den Terminsverlust – der ja zur sofortigen Fälligkeit der relativ wiederaufgelebten Forderung führen würde – geltend zu machen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger wurde mit vollstreckbarem Zahlungsbefehl des BG R vom schuldig erkannt, der beklagten Partei ATS 84.752 samt 19% Zinsen pa seit zu bezahlen und die mit ATS 5.703,12 bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen.

Mit Beschluß des BG R vom zu AZ 4 E 1133/96i wurde der beklagten Partei aufgrund dieses vollstreckbaren Zahlungsbefehls gegen den Kläger zur Hereinbringung von ATS 96.312,13 die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt.

Mit Beschluß des BG V vom zu AZ 18 S 49/00b wurde über das Vermögen des Klägers das S...

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