VwGH vom 28.06.2000, 2000/12/0013
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/12/0146
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerden des J in L, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer, Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen 1. den Spruchabschnitt I des Bescheides der Oö. Landesregierung vom , Zl. Bi-010268/2-1999-Zei/Vo, soweit er seine Versetzung nach § 19 des Landes-Lehrerdienstrechtsgesetzes 1984 betrifft, (protokolliert unter Zl. 2000/12/0013) und 2. den Bescheid der Oö. Landesregierung vom , Zl. Bi-010268/6-2000-Zei/Vo, betreffend Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom wegen Versäumung der Frist nach § 19 Abs. 5 des Landes-Lehrerdienstrechtsgesetzes 1984, (protokolliert unter Zl. 2000/12/0146) zu Recht erkannt:
Spruch
Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen (zum erstangefochtenen Bescheid) in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1936 geborene Beschwerdeführer steht als Volksschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er war bis zum Ablauf des Schuljahres (SJ) 1998/99 als Klassenlehrer in der Volksschule (VS) M. tätig. Seit seiner mit Wirksamkeit für das SJ 1999/2000 ausgesprochenen Versetzung ist er der VS G. zur Dienstleistung zugewiesen (die im Sprengel desselben Bezirksschulrates - BSR - liegt).
A) Zum besseren Verständnis der mit dem erstangefochtenen Bescheid bestätigten, nunmehr bekämpften Versetzung sind die Folgen von Vorfällen, die sich im SJ 1995/96 ereigneten, in dem der Beschwerdeführer eine erste Klasse unterrichtete, kurz darzustellen.
a) Mit Disziplinarerkenntnis vom erkannte die zuständige Disziplinarkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen (Senat für Volks- und Sonderschulen) beim BSR den Beschwerdeführer folgender Dienstpflichtverletzungen schuldig:
1. Er habe im SJ 1995/96 die Schüler der 1.a Klasse der VS M. durch Engels- und Teufelsgeschichten eingeschüchtert. Damit habe er eine ungeeignete Unterrichtsmethode angewendet und somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) begangen.
2. Er habe am gegenüber dem Schüler Sp. durch Wegdrehen des Kopfes ein ungeeignetes Erziehungsmittel angewendet und somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 47 Abs. 1 SchUG begangen.
3. Er habe weiters dem Schüler B. ca. Anfang November 1995 vor seinen Mitschülern die Hose heruntergezogen und demonstriert, wie früher Schüler geschlagen worden seien (Dienstpflichtverletzung wegen Anwendung ungeeigneter Unterrichtsmethoden nach § 47 Abs. 1 SchUG).
4. Er habe dem Schüler O. nach der Musikstunde in der
4. Klasse einen "Tritt mit dem Oberschenkel" gegeben.
5. Der Beschwerdeführer habe die Schülerinnen St. P. und K.P. am um ca. 16 Uhr an den Haaren gezogen.
Das Verhalten nach 4. und 5. stelle eines Dienstpflichtverletzung nach § 47 Abs. 3 SchUG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Schulordnung dar.
Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen (vom Verdacht einer weiteren Dienstpflichtverletzung wurde der Beschwerdeführer freigesprochen) verhängte die Disziplinarkommission über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,--. Nach der Begründung wertete die Behörde das unter Punkt 1 zur Last gelegte Verhalten als die schwerste Dienstpflichtverletzung (im Sinne des § 71 Abs. 2 des Landes-Lehrerdienstrechtsgesetzes - LDG 1984).
Im SJ 1996/97 unterrichtete der Beschwerdeführer in derselben nunmehr zweiten Klasse. Im Jänner 1997 wurden die Schüler Sp. und M.P. über Ersuchen ihrer Eltern ausgeschult; sie besuchten in der Folge die VS in A.
b) 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Urteil vom , 10 Bs 241/97, sprach das OLG Linz (in Abänderung der rechtlichen Qualifikation und des Strafausspruches des erstinstanzlichen Urteils des LG X vom ) den Beschwerdeführer schuldig, er habe von November 1995 bis Mai 1996 als Lehrer in der VS M. die Schüler der 1. Klasse Sp., M.P. und B. durch ungeeignete Unterrichtsmethoden, insbesondere durch Vortragen von Engels- und Teufelsgeschichten, und durch Demonstration alter Züchtigungsmethoden bei Sp. vor anderen Mitschülern, fahrlässig an der Gesundheit in Form von Ängsten und seelischen Qualen geschädigt, wodurch eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsstörung eingetreten sei. Er habe hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 (1. Fall) StGB begangen. Das Berufungsgericht verhängte über den Beschwerdeführer nach § 88 Abs. 4 (1. Strafsatz) StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen (a S 400,--), wobei ein Teil der Geldstrafe (60 Tagessätze) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bestätigt wurde das Erstgericht insoweit, als es dem Privatbeteiligten Sp. gemäß § 369 Abs. 1 StPO einen Teilschmerzengeldbetrag von S 1.000,-- zugesprochen und das darüber hinausgehende Mehrbegehren gemäß § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen hatte. Das Berufungsgericht nahm auf Grund von Aussagen betroffener Eltern, aber auch eines Ende März 1997 neuerlich eingeholten Sachverständigengutachtens als erwiesen an, dass die drei genannten Kinder durch die Unterrichtsgestaltung des Beschwerdeführers "adäquate Ängste und Symptome wie Angstträume, Halluzinationen, Vernichtungsängste, Schuldgefühle, Teufelsängste, Todessehnsucht, Reinkarnationsgedanken, Minderwertigkeit bei niedrigerem sozialen Standard, Abwendung vom Schutz der Eltern, Solidarität mit den Übertragungen (des Angeklagten), die sie in ausweglose Situationen drängten," entwickelt und dadurch seelische Qualen erlitten hätten. Circa ein Jahr nach der Tatzeit hätten sich die drei Kinder von den akuten Symptomen, die unwiderlegbar vorhanden gewesen seien, distanzieren können. In Berührung mit dem Thema hätten sie aber nach wie vor gewisse Erschütterungen "in projektiven Tests" ausgedrückt. Der Sachverständige habe in seinem mündlich ergänzten Gutachten keine Zweifel daran gelassen, dass die Unterrichtsmethodik des Beschwerdeführers, insbesondere die Erzählungen über Schutzengel und Teufel und damit symbolisiert "Gut-Böse", die psychischen Qualen bei den Kindern hervorgerufen habe. Der Sachverständige habe dem Beschwerdeführer zugestanden, dass er sein ihm anerzogenes und vermutlich auch ein wenig in Einsamkeit entwickeltes Weltbild durchaus zum Wohle der Kinder eingesetzt habe, dies aber ein Ausdruck eines "Ich-Symptoms" sei. Der Beschwerdeführer habe die Qualen bei den Kindern sicher nicht in seiner Funktion als "Engel-Empfangender" hervorgerufen, sondern diese Unterrichtsmethode offenbar auf Grund seines "Sendungsbewusstseins" gewählt. Die Einschränkung des Tatzeitraumes mit Mai 1996 begründete das Berufungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die Anwendung ungeeigneter Unterrichtsmethoden, insbesondere das Erzählen von Schutzengel- und Teufelsgeschichten eingestellt habe. Ausschlaggebend dafür sei der am abgehaltene Elternabend in Verbindung mit den vom Landesschulrat (LSR) gesetzten Maßnahmen (Einsatz einer Hilfs- bzw. Begleitlehrerin) gewesen.
2. Mit Urteil vom , 12 Os 92, 93/98, hob der OGH auf Grund der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes den Ausspruch über den privatrechtlichen Anspruch des Sp. auf und verwies diesen hiemit auf den Zivilrechtsweg. Begründet wurde die Kassation des Adhäsionserkenntnisses damit, dass nach der zugrundeliegenden strafbaren Handlung, die der Beschwerdeführer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer begangen habe, ein Amtshaftungsanspruch vorliege. Den einschreitenden Strafgerichten sei demnach eine Sachentscheidung über den betreffenden privatrechtlichen Anspruch verwehrt gewesen.
c) Mit Schreiben vom forderten Sp. und M.P. den Bund zum Ersatz des Schadens der durch die Unterrichtsmethoden des Beschwerdeführers erlittenen Gesundheitsschädigung nach dem Amtshaftungsgesetz auf. Der Bund lehnte die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom ab.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Urteil vom , 3 R 243/99x, sprach das OLG Linz im Amtshaftungsprozess in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG X vom (das geringere Summen zugesprochen hatte) aus, dass die Republik Österreich Sp. und M.P. je S 50.000,-- (als Schmerzengeld) zu bezahlen habe.
B) Für das während des anhängigen Amtshaftungsverfahrens eingeleitete und abgeschlossene Versetzungsverfahren, das mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde, ergibt sich Folgendes:
Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hielt der zuständige Bezirksschulinspektor (BSI) in einem Aktenvermerk vom fest, dass ein Mädchen wegen Vorkommnissen in der VS M. nicht mehr in die Schule gehe. Es habe Bauchschmerzen und sei schulkrank. Laut Aussage ihres Vaters mache der Lehrer (Beschwerdeführer) beleidigende Aussagen. Der schulpsychologische Dienst sei mit dem Fall befasst worden.
In einem Aktenvermerk zu seinem Schulbesuch in der VS M. am hielt des BSI fest, der Grund seines Besuches seien Umschulungsanträge gewesen. Der Direktor der VS M., W., habe erklärt, dass bei den Eltern Unzufriedenheit herrsche, weil sie den Beschwerdeführer als Lehrer für ihre Kinder bekämen. Als Grund gäben sie an, der Beschwerdeführer kümmere sich nur um die guten Kinder, er mache beleidigende Äußerungen, wenn ein Kind beim Turnen schwächer sei. (Darüber habe es bereits eine Klage im Februar 1999 gegeben - Verweis auf den obzitierten AV). Der Beschwerdeführer gebe so viel Hausübung. "Von einem Lehrer, der mit dem Gericht zu tun hatte, lasse ich mein Kind nicht unterrichten!" Der Direktor habe berichtet, dass die Eltern schon bei der Schülereinschreibung ersuchten, dass ihr Kind nicht den Beschwerdeführer als Lehrer bekomme. Diese Wünsche kämen jedes Jahr; er wisse schon nicht mehr, welche Klasse er dem Beschwerdeführer geben solle. Anschließend habe der BSI mit dem Beschwerdeführer über die Situation gesprochen und ihm empfohlen, sich versetzen zu lassen, weil es zwischen ihm und den Eltern kein Vertrauensverhältnis mehr gebe. Es fehle daher die Voraussetzung für die Erfüllung des gesetzlichen Bildungsauftrages durch die Schule.
Mit Schreiben vom teilte der örtlich zuständige BSR dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seine bisherige Zuweisung zur VS M. aufzuheben und ihn ab an die VS G. zu versetzen. Es stehe ihm frei, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung, Einwendungen vorzubringen. Die nicht fristgerechte Erhebung von Einwendungen gelte als Zustimmung zur Versetzung.
Dieses eigenhändig zuzustellende, an die Linzer Wohnanschrift des Beschwerdeführers adressierte Schreiben wurde laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen ab beim Postamt hinterlegt und ab diesem Zeitpunkt zur Abholung bereit gehalten. Am wurde es mit dem Vermerk "Nicht behoben" an den BSR rückübermittelt.
Mit dem an den BSI gerichteten Schreiben vom nahm der Beschwerdeführer (unter Anführung seiner Anschrift in M) zu "Ihrer Mitteilung vom " Stellung. Eingangs ersuchte er um Entschuldigung für sein langes Schweigen; er habe aber ferienbedingt bestimmte Gesprächspartner noch immer nicht erreichen können. Er halte seine Versetzung für ein falsches Signal. Seit einiger Zeit sei er mit der Finanzierung eines zukünftigen Zuhauses stark engagiert. Dies könne er nur tun, weil ihm die Gemeinde M. zu einem erschwinglichen Preis eine Wohnung zur Verfügung gestellt habe und er deshalb kein Auto brauche. Würde er versetzt werden, wäre beides neu anzuschaffen. Er sei der dienstälteste Lehrer des Bezirkes. Es sei absolut unüblich, ihn wie einen Junglehrer zu behandeln. Laufende Verfahren dürften kein Argument sein: Zwei Eltern, denen die Gerichtskosten über den Kopf gewachsen seien - sie hätten bei dem von ihnen verlorenen Prozess ja auch noch seine Kosten zahlen müssen (Anmerkung: gemeint ist offenbar das Adhäsionsverfahren) - hätten (in der Zwischenzeit) die Republik und nicht den Beschwerdeführer geklagt. Wenn dies die Betroffenen im Ort anders dargestellt hätten, hätten sie sich damit schuldig gemacht. Der Direktor der Schule sei an der momentanen Entwicklung nicht ganz unschuldig. Er sei von ihm heuer aus unerklärlichen Gründen als Volksschullehrer abgelehnt worden. Es gebe immer wieder Eltern, die einen Lehrerwunsch äußerten. Hätte der Direktor den Eltern die Frage gestellt, wer sein Kind zur Kollegin X, wer zum Beschwerdeführer geben wolle, hätte er zweifellos zwei gleich große Klassen bekommen. Aber auch in den dritten Klassen seien - samt den Zugängen - genügend Kinder da, um die Klasse zu teilen. Er sei strikt gegen jede Änderung des status quo. Dieses Schreiben langte am beim BSR ein.
1. Bereits zuvor hatte der BSR mit Bescheid vom die bisherige Zuteilung des Beschwerdeführers an die VS M. aufgehoben und ihn ab an die VS
G. versetzt. Gleichzeitig wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am beim zuständigen Postamt der Linzer Anschrift des Beschwerdeführers.
Die Behörde erster Instanz wies in der Begründung zunächst auf die ordnungsgemäße Hinterlegung ihres Verständigungsschreibens vom hin. Auf Grund laufender Elternbeschwerden an die Direktion der VS M. sowie an den BSR habe sich das dienstliche Spannungsverhältnis sowie insbesondere das Spannungsverhältnis Eltern - Lehrer derart verschärft, dass eine Versetzung unumgänglich geworden sei. Bereits im Disziplinarverfahren habe sich deutlich gezeigt, dass viele Eltern mit den Unterrichtsmethoden des Beschwerdeführers nicht einverstanden gewesen seien. Mit Disziplinarerkenntnis vom sei der Beschwerdeführer auch zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden. Auch anschließend seien immer wieder Beschwerden eingegangen. Mehrere Eltern hätten Umschulungsanträge für ihre Kinder gestellt, damit diese nicht vom Beschwerdeführer unterrichtet werden würden. Dies zeige deutlich, dass das nötige Vertrauen zwischen den Eltern und dem Lehrer nicht gegeben sei. Das Bestehen eines dienstlichen Spannungsverhältnisses begründe ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung. Dieses Interesse sei ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Lehrer diese Momente schuldhaft herbeigeführt habe. Wenn ein Lehrer innerhalb einer Frist von zwei Wochen von der Möglichkeit gegen eine von Amts wegen in Aussicht genommene Versetzung Einwendungen zu erheben keinen Gebrauch mache, sei seine Zustimmung anzunehmen. Eine weitere Begründung sei deshalb nicht erforderlich. Die aufschiebende Wirkung habe ausgeschlossen werden müssen, weil eine Versetzung von der VS M. unabdingbar sei und an der VS G. ab ein Volksschullehrer benötigt werde, um die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts zu gewährleisten.
Laut einem Aktenvermerk des BSR vom habe der Beschwerdeführer in einem Gespräch mitgeteilt, er habe das Schreiben des BSR vom deshalb nicht beim Postamt in Linz behoben, weil er gedacht habe, dass die Frist für Einwendungen gegen diese Ankündigung erst mit der Behebung des Schriftstückes zu laufen beginne.
2. In seiner (rechtzeitigen) Berufung vom wandte sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Annahme seiner Zustimmung gemäß § 19 Abs. 5 LDG 1984. Die Hinterlegung sei gesetzwidrig gewesen, weil er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können. Er habe sich nämlich vom Ende des Schuljahres () bis zum in M. aufgehalten und dort Abschlussarbeiten (wie z.B. Aufräumen des Klassenzimmers usw.) verrichtet. Anschließend sei er bis einschließlich 11. August in "Deutschland" gewesen (Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung der Gastgeberin in der Bundesrepublik Deutschland). Als Beweis für seinen Aufenthalt in M. machte der Beschwerdeführer seinen Direktor als Zeugen namhaft. Das Schriftstück des BSR sei ihm bisher nicht zugekommen. Dessen unzulässige Hinterlegung sei auch nicht durch seine Rückkehr am geheilt worden.
"In eventu" stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Stellungnahme zur beabsichtigten Versetzung rechtzeitig abzugeben. Zur Begründung werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Seine nachfolgenden Ausführungen seien unter diesem Gesichtspunkt auch als mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Einwendungen (im Sinne des § 19 Abs. 5 LDG 1984) zu verstehen.
Die ausgesprochene Versetzung sei unzulässig, weil sie ihm unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse und seines Dienstalters nicht mehr zumutbar sei. Durch die Abstandnahme von einer Versetzung würden dienstliche Interessen nicht gefährdet. Außerdem sei sie deshalb unzulässig, weil sie für ihn einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeute und andere Landeslehrer vorhanden seien, für die das nicht zutreffe.
Zum ersten Gesichtspunkt verwies der Beschwerdeführer auf sein Alter (63 Jahre). Er weise auch ein entsprechendes Dienstalter auf. Es fehlten ihm bis zur Pensionierung nur mehr zwei Jahre. Außerdem sei er in M. "voll sozial" integriert und in unzähligen Bereichen sozial tätig (wird näher ausgeführt). Dies erkläre auch die Tatsache, dass ihm die Gemeinde M. eine besonders günstige vollmöblierte Wohnung zu einem symbolischen Mietpreis von S 720,-- zur Verfügung gestellt habe. Die Behörde habe keine die Versetzung rechtfertigende dienstliche Interessen angeführt. Das "Wiederaufwärmen" einer seit über zwei Jahren abgeschlossenen Disziplinarangelegenheit, dem mittlerweile zwei völlig problemlose Schuljahre gefolgt seien, stelle keine Gefährdung dienstlicher Interessen dar. Die pauschale Behauptung der Behörde erster Instanz, es habe auch anschließend immer wieder Beschwerden gegeben, entspreche nicht den Tatsachen und widerspreche dem Konkretisierungsgebot. Allfällige Umschulungsanträge gingen darauf zurück, dass die Eltern von Sp. und M.P. in ihrem Bekanntenkreis die unwahre Behauptung aufstellten, er habe auf Grund seiner Unterrichtsmethoden jeweils S 40.000.- zu zahlen. In der Folge führte der Beschwerdeführer umfangreich aus, weshalb ihm seiner Meinung nach durch die Versetzung auch gravierende wirtschaftliche Nachteile in der Höhe von zumindest S 10.000,-- pro Monat erwüchsen (Ungewissheit der Beibehaltung der Gemeindewohnung in M;
Anschaffungskosten eines Kfz; Betriebskosten für die tägliche Zurücklegung von 40 km von ca. S 4.500,-- pro Monat;
Verdienstentgang für die täglich um eine Stunde verlängerte Fahrzeit in der Höhe von S 3.300,-- pro Monat; für den Fall der Räumung der Wohnung in M: Anmietung einer Wohnung in G. um S 5.380,--, was zu einem Mehraufwand von S 4.660,-- führe;
Übersiedlungskosten nach G. in der Höhe von ca. S 40.000,--;
Anschaffung einer gesamten Wohnungseinrichtung für zwei Jahre, was ca. S 100.000,-- ausmachen würde; G. würde von Linz aus schwieriger mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sein als M.;
monatliche Zusatzbelastungen in Form von Verzugszinsen für von ihm in Erwartung seiner Einkommenssituation und bei einem Verbleib in M. eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zur Schaffung eines Alterswohnsitzes). In der VS G. seien genügend Lehrer vorhanden. Seine Versetzung hätte nur eine weitere Versetzung einer Lehrkraft (von G. nach M.) zur Folge. Für G. stehe daher ein anderer geeigneter Landeslehrer zur Verfügung. Außerdem werde nicht berücksichtigt, dass an der VS G. im SJ 2000/2001 auf Grund der geringen Anzahl von Schülern ein Lehrer weniger benötigt werde. Er wäre daher in seinem letzten Dienstjahr einer weiteren Versetzung ausgesetzt. In der Folge begründete der Beschwerdeführer näher, weshalb seiner Meinung nach der Berufung nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt werden durfte. Außerdem verstoße die Versetzung gegen § 19 Abs. 7 LDG 1984 (angemessene Übersiedlungsfrist). Die dem Beschwerdeführer ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zur Verfügung stehenden zwei Wochen seien völlig unzureichend.
In der Folge wurde der Direktor der VS M. zum (behaupteten) Aufenthalt des Beschwerdeführers in M. (vom 12. Juli bis ) als Zeuge einvernommen. Er gab an, den Beschwerdeführer während der Ferien nie in M. gesehen zu haben.
3. Mit Bescheid vom wies der Landesschulrat für Oberösterreich (LSR) die Berufung und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
Zur behaupteten Unwirksamkeit der Zustellung des Schreibens des BSR vom an die Linzer Wohnanschrift des Beschwerdeführers (wegen seines Aufenthaltes in M.) ging die Behörde zweiter Instanz unter Hinweis auf die Aussage des Direktors der VS M. sowie den Aktenvermerk vom über ein mit dem Beschwerdeführer geführtes Gespräch und den Beginn seines Schreibens vom , in dem gleichfalls die Ortsabwesenheit nicht als Grund für eine fehlende Stellungnahme genannt worden sei, davon aus, dass dessen Zustellung rechtmäßig durch Hinterlegung erfolgt sei. Da kein anderes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, das den Beschwerdeführer an der Abgabe einer Stellungnahme gehindert habe, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen gewesen. In der Folge ging die Behörde jedoch auf die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 19 LDG 1984 ein, der anzuwenden sei, weil der Beschwerdeführer an der VS M. keine schulfeste Lehrerstelle innehabe. Der Schulleiter der VS M. sei mit Umschulungsanträgen und Lehrerwünschen der Eltern konfrontiert gewesen, die bereits zu Schwierigkeiten für eine Klassenzuweisung an den Beschwerdeführer geführt habe. Diese Umschulungsanträge seien darauf zurückzuführen, dass nicht zuletzt auf Grund ehemaliger Unterrichtsmethoden des Beschwerdeführers (Erzählen von Engels- und Teufelsgeschichten, Demonstration alter Züchtigungsmethoden) - die zu einer disziplinarrechtlichen und strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hätten - das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Eltern der Schüler massiv beeinträchtigt sei. Ein konkretes Verhalten eines Lehrers könne unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch noch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung begründen. Eine strafgerichtliche Verurteilung eines Lehrers wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, die durch falsche Unterrichtsmethoden an der VS M. bedingt gewesen sei, schmälere nicht nur das Ansehen des Lehrers selbst, sondern auch das der Schule und störe daher den Dienstbetrieb. In dieser Verurteilung sei daher ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung zu sehen. Über dieses Urteil hinaus zeige sich der Vertrauensverlust in zahlreichen Elternbeschwerden über den Beschwerdeführer, die zum Teil in Umschulungsanträgen mündeten. Durch die (zum Teil nur mündlich geäußerten) Wünsche der Eltern, ihre Kinder nicht in die Klasse des Beschwerdeführers einzuteilen, werde die Administration der Stundeneinteilung stark beeinträchtigt. Unter Hinweis auf § 2 SchUG kam die Behörde zum Ergebnis, es sei wegen des bestehenden Misstrauens das Zusammenwirken von Eltern, Schülern und Lehrern stark beeinträchtigt, sodass die Aufgabe der Schule nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden könne. Trotz des frühen Vorrückungsstichtages und einer gewissen sozialen Integration des Beschwerdeführers in M. sei seine Versetzung zulässig, da es bei ihrer Abstandnahme zur massiven Gefährdung dienstlicher Interessen käme. Dem Beschwerdeführer erwachse durch seine Versetzung nach G. kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil. G. liege 21 Kilometer von M. entfernt. Bei dieser Distanz zwischen Wohn- und Dienstort - es werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Dienstbehörde Linz als Wohnort angegeben habe - müssten schon außergewöhnliche Verhältnisse gegeben sein, um die entstehenden Mehrkosten aus den Benützung eines PKW oder der öffentlichen Verkehrsmittel (dzt. S 680,--) als wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil zu werten. Selbst die eventuell notwendige Anschaffung eines PKW's, der zwei Jahre (bis zur Pensionierung) benutzt werde, begründete keinen derartigen wirtschaftlichen Nachteil. Dass durch den Zeitverlust bei Zurücklegung des Weges andere Verdienstmöglichkeiten wegfielen, müsse als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, da der Beschwerdeführer noch nie eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet habe (§ 40 LDG 1984). Laut Auskunft der Gemeinde M. werde der Beschwerdeführer vorerst die Gemeindewohnung weiterbenützen können. Daher würden auch keine Kosten für eine höhere Miete für eine Wohnung in G., für die Übersiedlung vorhandener Möbel sowie die Anschaffung weiterer Möbel für die neue Wohnung entstehen. Da nach G. eine direkte Bahnverbindung von Linz aus bestehe, man bei einer Fahrt nach M. aber umsteigen müsse, sei der neue Dienstort von Linz aus leichter mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
In der Folge begründete die Behörde zweiter Instanz näher, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt sei.
4. In seiner Berufung gegen den Bescheid des LSR brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen neuerlich vor, dass ihm die Mitteilung über die beabsichtigte Versetzung (Schreiben des BSR vom ) nicht wirksam zugestellt worden sei. Die wegen seiner Ortsabwesenheit (in Linz) unzulässige Hinterlegung - die Aussage des Direktors entspreche nicht den Tatsachen, wofür auch die Vorlage zweier eidesstattlicher Erklärungen von zwei Bewohnern von M. spreche - sei auch nicht durch seine Rückkehr am geheilt worden. Eine Behebung zu diesem Zeitpunkt sei nicht mehr möglich gewesen, weil das Schriftstück zu diesem Zeitpunkt bereits an den Absender zurückgestellt gewesen sei. Die von der Behörde zweiter Instanz aus dem AV vom und seinem Schreiben vom gezogenen Rückschlüsse stützten nicht deren Auffassung. Insbesondere das letztgenannte Schreiben habe sich nicht auf das Schreiben des BSR vom , sondern auf ein Gespräch am Donnerstag vor Schulschluss bezogen, in dem er eine Stellungnahme zugesagt habe. Über seinen Wiedereinsetzungsantrag hätte nach § 71 Abs. 4 AVG der BSR entscheiden müssen.
Was die Versetzung selbst betreffe, sei diese unzulässig, weil sie unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse und des Dienstalters des Beschwerdeführers unzumutbar sei. Durch die Abstandnahme von einer Versetzung würden dienstliche Interessen nicht gefährdet. Die Versetzung sei auch unzulässig, weil sie für den Beschwerdeführer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeute und andere Landeslehrer, für die das nicht zutreffe, zur Verfügung stünden. Zu wenig sei sein Lebensalter (63 Jahre) berücksichtigt worden. Eine schulfeste Stelle habe er nur deshalb nicht inne, weil er jedes Mal bei der Ausschreibung einer solchen zugunsten eines sich gerade verheiratenden jüngeren Kollegen zurückgetreten sei. Völlig unberücksichtigt sei der Umstand geblieben, dass seit der "leidigen Disziplinarsache" bereits mehrere Schuljahre "völlig problemlos" abgeschlossen worden seien. Die Behauptungen, dass Schwierigkeiten für eine Klassenzuteilung vorhanden wären bzw. zahlreiche Eltern Beschwerden und Umschulungsanträge eingebracht hätten, seien teilweise unrichtige, jedenfalls aber in ihrer "Pauschalität dem Konkretisierungsgebot widersprechende Behauptungen". Seit den zwei Umschulungen, die in der "Hochphase" der gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgten, seien keine weiteren Umschulungen mehr erfolgt. Demgegenüber habe es sehr wohl auch bei anderen Volksschullehrern Umschulungsanträge gegeben. Das Einlangen von Umschulungsanträgen sei daher ein in der Schulpraxis gängiger Vorgang, der weder zu Schwierigkeiten geführt habe noch eine Versetzung rechtfertigte.
Dem Beschwerdeführer entstünden auch gravierende wirtschaftliche Nachteile. Ergänzend bringe er vor, dass die von der Behörde zweiter Instanz angeführten Kosten einer Monatskarte (S 680,--) nicht ausreichten, weil ungünstige Nachmittagsverbindungen gegeben seien, sodass wertvolle Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit verloren gehe. Durch das Fahren nach G. könne er den Frühdienst nicht mehr wahrnehmen (jährlicher Verdienstentgang S 10.000,--). Darüber hinaus entfalle für ihn die Möglichkeit, Überstunden zu machen (jährlicher Verdienstentgang: S 50.000,--). Es treffe zu, dass er keiner regelmäßigen sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung nachgehe. Er übe aber zahlreiche Tätigkeiten aus, die ihm einen Nebenverdienst ermöglichten (zB. Anfertigen von Lehrvideos für den "ÖFT" und andere Sportverbände). Diese Nebenbeschäftigungen seien durch die Versetzung erheblich eingeschränkt, weil er bislang nur 5 Minuten von der Schule zu seiner Wohnung in M. gehabt hätte und daher auch Zeiten einer Fensterstunde nutzen habe können und auch nach Schulschluss viel früher zu Hause eingetroffen wäre. Ihm entstünden daher monatliche Belastungen von zumindest S 10.000,--.
Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (nach § 19 Abs. 6 LDG 1984) und der Gewährung einer angemessenen Übersiedlungsfrist (nach § 19 Abs. 7 leg. cit.) verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen gegen den erstinstanzlichen Bescheid des BSR.
5. Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sie sich auf die Versetzung bezog, ab (Spruchabschnitt I). Soweit sie sich auf die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages bezog, wurde der Bescheid des LSR aufgehoben (Spruchabschnitt II).
Zu Spruchabschnitt I führte die belangte Behörde in formeller Hinsicht aus, der BSR sei in seinem Bescheid vom mangels fristgerechter Einwendungen des Beschwerdeführers von dessen Zustimmung nach § 19 Abs. 5 LDG 1984 ausgegangen. Zwar sei auch der LSR im zweitinstanzlichen Bescheid vom von der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung ausgegangen und habe den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen. In der Sache selbst habe er jedoch im Gegensatz zur Behörde erster Instanz keine Zustimmung des Beschwerdeführers angenommen, sondern alle nach § 19 LDG 1984 erforderlichen Voraussetzungen für eine Versetzung geprüft. Nach Ansicht der belangten Behörde hätte sich ein gesonderter Abspruch über den Wiedereinsetzungs-Antrag erübrigt, da dieser Antrag nur in eventu für den Fall der Nichtberücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers gestellt worden sei. Jedenfalls habe damit auch die belangte Behörde das Vorliegen sämtlicher im LDG 1984 normierter Voraussetzungen zu überprüfen; es werde keine Zustimmung des Beschwerdeführers zu seiner Versetzung angenommen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom BSR nach § 19 Abs. 5 LDG 1984 erfolgte Verständigung von der beabsichtigten Versetzung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer dagegen nicht zeitgerecht Einwendungen habe vorbringen können, handelte es sich dabei lediglich um eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör, das durch die Möglichkeit zur Stellungnahme im Berufungsverfahren saniert worden sei. Im Beschwerdefall habe der Beschwerdeführer (auf Grund des dreigliedrigen Instanzenzuges) zweimal Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Aus diesen Gründen und weil ohnedies keine Zustimmung des Beschwerdeführers zu seiner Versetzung angenommen werde, erübrige sich ein näheres Eingehen zu seinem Vorbringen zur (Wirksamkeit der) Zustellung des Schreibens des BSR vom .
In materieller Hinsicht führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, warum er keine schulfeste Lehrerstelle innehabe, ändere nichts an der unstrittigen Tatsache, dass er eine solche Stelle nicht habe, weshalb § 25 LDG 1984 nicht zum Tragen komme.
Die Versetzung sei in beiden Vorinstanzen im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines dienstlichen Interesses begründet worden. Dies schließe eine Rücksichtnahme auf die beiden im ersten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 genannten Kriterien (soziale Verhältnisse; Dienstalter) aus, es sei denn, dass dem dienstlichen Interesse auch in anderer Weise entsprochen werden könne.
Es sei daher zu prüfen gewesen, ob durch den Verbleib des Beschwerdeführers an der VS in M. dienstliche Interessen gefährdet würden. Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff sei nach objektiven Merkmalen zu beurteilen. Beide Vorinstanzen hätten sich sehr ausführlich mit den einzelnen Umständen beschäftigt, die das dienstliche Interesse einer Versetzung begründeten. Es könne auch an Hand von objektiven Merkmalen nachvollzogen werden, weshalb man diese Voraussetzung als gegeben angenommen habe. So werde unter anderem angeführt, dass auf Grund laufender Elternbeschwerden an die Direktion der VS M. sowie an den BSR das dienstliche Spannungsverhältnis sowie insbesondere das Spannungsverhältnis der Eltern zum Beschwerdeführer sich derart verschärft habe, dass eine Versetzung unumgänglich geworden sei. Der Schulleiter sei mit Umschulungsanträgen und Lehrerwünschen von Eltern konfrontiert worden, die letztendlich bereits zu Schwierigkeiten für eine Klassenzuweisung an den Beschwerdeführer geführt habe. Diese Umschulungsanträge seien darauf zurückzuführen, dass nicht zuletzt auf Grund der Unterrichtsmethoden und der Erziehungsmittel des Beschwerdeführers (Erzählen von Engels - und Teufelsgeschichten, Demonstrationen alter Züchtigungsmethoden) viele Eltern ihre Kinder nicht mehr vom Beschwerdeführer unterrichten lassen wollten. In diesem Zusammenhang sei es auch zum Ausspruch einer Disziplinarstrafe (Disziplinarerkenntnis der zuständigen Disziplinarkommission vom ) und sogar zu einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (in letzter Instanz durch das Urteil des OLG Linz vom ) gekommen. Auch anschließend habe es immer wieder Beschwerden beim Direktor der VS M. und auch beim BSR gegeben. Außerdem seien Umschulungsanträge mehrerer Eltern für ihre Kinder eingebracht worden, die im Übrigen auch schriftlich dokumentiert und an Hand von Aktenvermerken nachvollziehbar seien (Aktenvermerk des BSI zu seinem Schulbesuch am ). Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Berufung, dass seit der leidigen Disziplinarrechtssache mehrere Schuljahre völlig problemlos abgeschlossen worden seien, treffe daher nicht zu.
Damit stehe fest, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und einem Teil der Eltern empfindlich gestört sei und dieser Umstand ein dienstliches Interesse an seiner Versetzung begründe. Durch das bestehende Misstrauen sei das Zusammenwirken von Eltern, Schülern und Lehrern stark beeinträchtigt, sodass die Aufgabe der Schule im Sinne des § 2 SchUG nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden könne. Davon abgesehen werde durch die disziplinarrechtliche sowie die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht nur das Ansehen der Schule, sondern auch der Dienstbetrieb an der VS M. gestört. Zur Bereinigung dieser Angelegenheit sei der Dienstbehörde keine andere Möglichkeit geblieben als den Beschwerdeführer an eine andere Schule zu versetzen. Es sei auch nicht von vornherein zu erwarten, dass die an der VS M. bestehenden Probleme an der neuen Dienststelle ebenfalls eintreten würden. Ein Verbleiben des Beschwerdeführers an der VS M. hätte jedenfalls weiterhin eine Beeinträchtigung des Schulbetriebes sowie die Fortsetzung des Spannungsverhältnisses zur Folge, sodass dem dienstlichen Interesse in anderer Weise nicht entsprochen werden könne.
Es sei daher weder auf die sozialen Verhältnisse noch auf das Dienstalter des Landeslehrers im Sinne des ersten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 Rücksicht zu nehmen gewesen.
Es bleibe zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch seine Versetzung von der VS M. an die VS G. ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachse.
Der LSR habe in seinem Bescheid darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Linz als Wohnort bei der Dienstbehörde gemeldet habe. Nach den von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen sei der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers weiterhin Linz. Von diesem Wohnort aus liege G. nicht weiter entfernt als M. Die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach G. sei deutlich günstiger als nach M., da nach G. eine direkte Zugsverbindung bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus in M. über eine Gemeindewohnung, die er auch weiterhin benützen könne. Laut fernmündlich eingeholter Auskunft des Bürgermeisters von M. vom würde die Marktgemeinde die Wohnung nicht kündigen. Die Entfernung zwischen G. und M. betrage 21 km. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssten schon sehr außergewöhnliche Umstände gegeben sein, dass die entstehenden Mehrkosten aus der Benützung eines PKW oder eines öffentlichen Verkehrsmittels (derzeit S 680,--) als wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil gewertet werden könnten. In einer Zeit der Mobilität, die von modernen Verkehrsmitteln unterstützt werde, sei die Zurücklegung einer einfachen Wegstrecke zum Dienstort im Ausmaß von ca. 21 km bei der gegebenen Sachlage nicht unzumutbar.
Nach Ansicht der belangten Behörde liege der neue Anreiseweg jedenfalls im Rahmen des Üblichen und werde als zumutbar erachtet.
Dem vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Verdienstentgang in der Höhe von S 10.000,-- durch die verloren gegangene Möglichkeit, an der VS M. den "Frühdienst" wahrzunehmen, stehe entgegen, dass auch an der VS G. grundsätzlich die Möglichkeit zur entgeltlichen Schülerbeaufsichtigung (5 Stunden für Nachmittagsbetreuung) bestehe.
Seine Nebenbeschäftigungen, aus denen der Beschwerdeführer nach seinen Angaben einen Nebenverdienst erziele, denen er aber nicht regelmäßig nachgehe und die nicht sozialversicherungspflichtig seien, habe er der Dienstbehörde nie gemeldet. Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung sei aber nach § 40 Abs. 3 LDG 1984 unverzüglich zu melden. Erwerbsmäßigkeit setze nicht voraus, dass die Tätigkeit wiederholt ausgeübt werden müsse. Auch wenn der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen Nebenbeschäftigung nachgehe, könne dies nicht von vornherein das Unterbleiben einer solchen Meldung rechtfertigen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Höhe seiner Einkünfte aus diesen Tätigkeiten nicht näher beziffert.
Dem geltend gemachten jährlichen Verdienstentgang in der Höhe von S 50.000,-- wegen Wegfalls von Überstunden sei entgegenzuhalten, dass kein Rechtsanspruch auf Mehrdienstleistungen bestehe, sondern diese nach den dienstlich erforderlichen Notwendigkeiten vom BSR angeordnet werden würden (§ 5 Abs. 1 lit. g des Oö. LDHG 1986).
Das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers an der VS M. habe im SJ 1998/1999 einschließlich Mehrdienstleistungen und Sonderzahlungen ca. S 54.600,-- betragen. Die Versetzung an die VS G. mit Beginn des SJ 1999/2000 habe sein monatliches Grundeinkommen unberührt gelassen. Eine finanzielle Einbuße ergebe sich insofern, als nunmehr an der VS G. für den Beschwerdeführer keine Mehrdienstleistungen mehr anfielen. Den dadurch bedingten Verdienstentfall habe der Beschwerdeführer selbst mit ca. S 50.000,-- pro Jahr beziffert. Diese mit der Versetzung verbundene finanzielle Belastung könne aber dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Einkommensverhältnisse als durchaus zumutbar erachtet werden. Er sei ledig und habe keinerlei Sorgepflichten. Es seien auch weder familiäre noch soziale Gründe ersichtlich, die gegen seine Versetzung sprechen würden.
Die mit der Versetzung verbundenen finanziellen Nachteile seien keinesfalls wesentlicher Art. Nach dem letzten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 (kumulative Bedingung) könne daher von einem Vergleich mit anderen Landesbeamten Abstand genommen werden.
Es seien daher sämtliche Voraussetzungen für eine amtswegige Versetzung erfüllt. Die Versetzung sei daher nach dem LDG 1984 zu Recht verfügt worden.
In der Folge begründete die belangte Behörde näher, dass die Bestätigung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch den LSR (durch Abweisung der auch diesbezüglich gegen den Bescheid des BSR erhobenen Berufung) zu Recht erfolgt sei.
Zu Spruchabschnitt II (Aufhebung der Abweisung des vom Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des BSR gestellten Wiedereinsetzungsantrages durch den LSR) führte die belangte Behörde aus, über diesen Antrag hätte nach § 71 Abs. 4 AVG der BSR und nicht der LSR entscheiden müssen. Die Entscheidung des LSR sei daher wegen Unzuständigkeit aufzuheben gewesen.
Gegen diesen erstangefochtenen Bescheid richtet sich die unter 2000/12/0013 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
C) In der Folge entschieden die zuständigen Dienstbehörden über den (auf Grund des Spruchabschnittes II des erstangefochtenen Bescheides der belangten Behörde) wieder offenen (in seiner Berufung vom gegen den Versetzungsbescheid des BSR vom in eventu gestellten) Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom bestätigte die belangte Behörde die von den Vorinstanzen (Bescheid des BSR vom ; Bescheid des LSR vom ) ausgesprochene Abweisung des Wiedereinsetzungs-Antrages.
Der Beschwerdeführer habe seinen Wiedereinsetzungs-Antrag darauf gestützt, er sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, seine Stellungnahme zur beabsichtigten Versetzung rechtzeitig abzugeben. Die Hinterlegung des Schreibens des BSR vom sei unzulässig gewesen und er sei daher durch Abwesenheit verhindert gewesen, seine Stellungnahme zur beabsichtigten Versetzung rechtzeitig abzugeben. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, die Wiedereinsetzung bezwecke ausschließlich, dass einer Partei wegen eines unverschuldeten und unvorhergesehenen Ereignisses die Prüfung ihres materiellen Anspruches nicht verweigert werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ziele darauf ab, dass seine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung entsprechend berücksichtigt werden würden. Im erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom seien in der Begründung zu dessen Spruchabschnitt I (Versetzung) aber ohnehin sämtliche Einwendungen gegen seine beabsichtigte Versetzung berücksichtigt und überprüft worden. Eine möglicherweise nicht ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des BSR über die (damals) in Aussicht genommene Versetzung sei ohne rechtliche Bedeutung: Eine allfällige Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör sei durch die in den Berufungsverfahren gegen die Versetzung gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme saniert worden. Durch die Berücksichtigung seiner Einwendungen gegen die Versetzung stehe "logischer Weise" fest, dass der Beschwerdeführer letztendlich keine Frist versäumt habe. Seine "versäumte Handlung" habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Berufung gegen den (im Versetzungsverfahren ergangenen) Bescheid des BSR vom sowie gegen den Berufungsbescheid des LSR vom nachgeholt. Selbst im Falle einer eventuell mangelhaften Zustellung des Schreibens des BSR vom sei ihm kein Rechtsnachteil erwachsen. Da im Versetzungsverfahren sämtliche Voraussetzungen für eine Versetzung bereits materiell-rechtlich geprüft und seine Einwendungen entsprechend berücksichtigt worden seien, seien die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung dem Grunde nach nicht gegeben. Es erübrige sich ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers.
Gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet sich die unter 2000/12/0146 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden erwogen:
I. Rechtslage
1. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 - LDG 1984 § 19 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, lautet auszugsweise:
"(1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.
...
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.
(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
..."
2. Schulunterrichtsgesetz - SchUG
§ 2 SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, lautet:
"Zur Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft."
3. Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 - Oö. LDHG 1986
Nach § 5 Abs. 1 lit. b Oö. LDHG 1986, LGBl. Nr. 18, obliegt dem Bezirksschulrat unter anderem hinsichtlich der Landeslehrer für Volksschulen die Zuweisung von Landeslehrern an eine Schule innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 19 Abs. 1 LDG 1984 nach Maßgabe der vom Landeschulrat für den politischen Bezirk erfolgten Zuteilung.
Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirkschulrates entscheidet der Landeschulrat, über Berufungen gegen Bescheide des Landesschulrates die Landesregierung (§ 8 Abs. 1 und 2 leg. cit).
4. AVG und DVG
§ 71 Abs. 1 AVG (dessen Z. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) lautet:
"(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung
ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil
erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei."
§ 72 Abs. 3 AVG lautet:
"(3) Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist."
Nach § 1 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.
Zu den §§ 63 und 64 AVG trifft § 12 DVG (auszugsweise) folgende abweichende Bestimmungen:
"(2) Berufungen haben im Dienstrechtsverfahren keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht in den Gesetzen und Verordnungen die aufschiebende Wirkung ausdrücklich zuerkannt ist oder durch Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wird. Die aufschiebende Wirkung ist auszusprechen, wenn mit dem Bescheid Rechte des Bediensteten aberkannt oder gemindert werden, es sei denn, dass die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.
(3) Wird der angefochtene Bescheid zugunsten des Berufungswerbers abgeändert, so kann in der Berufungsentscheidung ausgesprochen werden, dass die Entscheidung auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückwirkt. Die Rückwirkung ist auszusprechen, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt."
Die zu den §§ 71 und 72 AVG getroffene Sonderbestimmung des § 15 DVG spielt im Beschwerdefall keine Rolle.
II. Beschwerdeausführungen
A) Zum erstangefochtenen Bescheid
1.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den erstangefochtenen Bescheid (im Folgenden nur als Bescheid bezeichnet, soweit nicht eine besondere Kennzeichnung zur Vermeidung von Missverständnissen erforderlich ist) in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtänderung der Zuweisung an die Volksschule M., sohin im Recht nicht versetzt zu werden, verletzt.
1.2. Ausgehend von diesem Beschwerdepunkt, der durch die Beschwerdegründe bloß näher ausgeführt wird, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer - ungeachtet seines nicht eingeschränkten Antrages auf Aufhebung des Bescheides - lediglich dessen Spruchabschnitt I, der seine Versetzung betrifft, bekämpft.
Der Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides erledigte mit der Abweisung der Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid des LSR zwei voneinander trennbare von dieser Berufung erfasste Angelegenheiten, nämlich
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | die Berufung gegen die vom LSR bestätigte Versetzung und | |||||||||
b) | die Berufung gegen den vom LSR bestätigten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung. | |||||||||
Mangels entsprechender Ausführungen in seiner Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer nur die vom Spruchabschnitt I erfasste Abweisung der Berufung, soweit sie seine Versetzung (also Punkt a)) betrifft, nicht aber die davon trennbare Entscheidung bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. |
2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, auf Grund seines in der Berufung an den LSR gestellten Wiedereinsetzungs-Antrages hätte seine Berufung nach § 72 Abs. 3 AVG erst nach Abweisung seines Wiedereinsetzungs-Antrages behandelt werden dürfen. Weder die zweite noch die dritte Instanz hätten über die Berufung entscheiden dürfen.
2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Anwendung des § 72 Abs. 3 AVG im Beschwerdefall nicht in Betracht, betrifft diese Bestimmung doch lediglich den Fall einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung, nicht aber den einer Versäumung einer Frist für eine sonstige Prozesshandlung (hier: Erhebung von Einwendungen nach § 19 Abs. 5 LDG 1984; vgl. dazu auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, FN 5 zu § 72 AVG). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Versäumung der Einwendungsfrist im Versetzungsverfahren nach § 19 Abs. 5 LDG 1984 in Bezug auf seine Rechtsfolge Ähnlichkeit zu § 42 Abs. 1 AVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) aufweist. Im Beschwerdefall sprechen im Übrigen auch keine prozessökonomischen Gründe für das Zuwarten mit der Berufungsentscheidung im Versetzungsverfahren, weil der Wiedereinsetzungs- Antrag auf einem von vornherein verfehlten Wiedereinsetzungsgrund beruhte und sowohl der LSR als auch die belangte Behörde im Rahmen ihrer Berufungsentscheidungen im Versetzungsverfahren meritorisch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers eingingen (die er sowohl zum Gegenstand seiner Berufungen im Versetzungsverfahren als auch "in eventu" zum Gegenstand seines Wiedereinsetzungs-Antrages gemacht hatte - vgl. dazu näher die Ausführungen unter II.B 1.2.)
3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Versetzung widerspreche entgegen der Auffassung der belangten Behörde, die deren Rechtmäßigkeit auch ohne Zustimmungsfiktion nach § 19 Abs. 5 letzter Satz LDG 1984 annehme, dem Gesetz. Sie sei ihm unter Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse und seines Dienstalters nicht mehr zumutbar. Durch die Abstandnahme von einer Versetzung würden keine dienstlichen Interessen gefährdet. Außerdem sei sie unzulässig, weil sie für ihn einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeute, wobei andere Landeslehrer, für die dies nicht zutreffe, zur Verfügung stünden.
Zur (behaupteten) Nichtgefährdung dienstlicher Interessen räumt der Beschwerdeführer ein, dass (Anmerkung: wegen der Art seiner Unterrichtserteilung im SJ 1995/96) eine beinahe 4 Jahre zurückliegende Disziplinarstrafe sowie eine strafgerichtliche Verurteilung vorliege. Die belangte Behörde lasse völlig außer Betracht, dass der Beschwerdeführer in der Folge völlig problemlos und zur vollen Zufriedenheit des Großteils der Eltern seine Unterrichtstätigkeit in M. fortgesetzt habe. Richtig sei, dass anlässlich des (erstinstanzlichen) Zivilurteiles (Anmerkung:
gemeint ist offenbar das im Anschluss an die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes geführte Amtshaftungsverfahren) Mitte 1999 von den betroffenen zwei Eltern (Anmerkung: der minderjährigen Kläger) wieder Unruhe in den Schulbetrieb gebracht worden sei. Die belangte Behörde habe eine bloß kurzfristige Problemlage, die im Übrigen im Zeitpunkt des Ausspruches der Versetzung bereits wieder völlig abgeklungen sei, zum Anlass für die bekämpfte Personalmaßnahme genommen. Umschulungsanträge und Elternbeschwerden seien auch bezüglich anderer Lehrer in dem Ausmaß wie gegen ihn eingebracht worden. Dies gehöre zur Schulpraxis. Darauf sei aber die belangte Behörde nicht eingegangen. Hätte sie dies geprüft, wäre sie zum Schluss gekommen, dass entweder alle davon betroffenen Lehrer zu versetzen seien oder solche Vorgänge keine Umstände darstellten, die dienstliche Interessen gefährdeten. Im Übrigen sei mangels detaillierter Nachforschungen völlig offen geblieben, welche Beschwerden gegen ihn vorgebracht und wie viele Umschulungsanträge (in Bezug auf seine Person, aber auch bezüglich der anderen Lehrer an der VS M.) gestellt worden seien.
Auf Grund der unrichtigen Beurteilung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses an seiner Versetzung habe es die belangte Behörde völlig unterlassen, sich mit seinen sozialen Verhältnissen und seinem Dienstalter auseinander zu setzen. Er sei bereits 63 Jahre alt, weise ein dementsprechendes Dienstalter auf und sei in M. auf Grund seines kulturellen Engagements (wird näher ausgeführt) sozial integriert. Dies finde auch seinen Ausdruck darin, dass ihm die Gemeinde M. zum symbolischen Mietpreis von S 720,-- pro Monat eine Wohnung zur Verfügung gestellt habe, solange er als Lehrer in M. beschäftigt sei.
Die belangte Behörde gehe auch nur sehr kursorisch darauf ein, dass ihm durch seine Versetzung nach G. ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachse. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Linz, halte sich aber mit Kenntnis seiner unmittelbaren Vorgesetzten während der Schulwoche stets in M. auf. Seine Wohnung in M. sei nur wenige Gehminuten von der Schule entfernt gewesen. Er besitze deshalb kein Auto, weil er ein solches bisher nicht benötigt habe.
Der wirtschaftliche Nachteil sei im Wesentlichen daran zu messen, welchen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand er auf Grund von Fahrzeiten von M. nach G. auf sich nehmen müsse.
Aus den beigelegten Fahrplänen gehe hervor, dass er am Weg von M. nach G. bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erhebliche Probleme habe. Um G. vor Schulbeginn zu erreichen, müsse er in R. den Zug um 6 Uhr 46 nach G. erreichen. Der Bus von M. nach R. fahre zwar um 6 Uhr 15 ab, erreiche R. aber erst um 6 Uhr 50. Auch die Rückreise von G. nach M. scheitere praktisch an der schlechten öffentlichen Verkehrsverbindung. Unter Berücksichtigung seiner Aufsichtspflicht nach Schulschluss würde er in G. erst den Zug um 13 Uhr 34 erreichen und nach Umsteigen in den Postautobus M. erst um 15 Uhr 42 (sohin über 3,5 Stunden nach Schulschluss) erreichen. Die Anreise von Linz scheitere daran, dass der um 5 Uhr 10 abfahrende Zug nach G. für ihn nicht erreichbar sei, weil er 10 km vom Hauptbahnhof entfernt wohne, die erste Straßenbahn aber erst um 5 Uhr 11 am Bahnhof ankomme (wobei noch ca. 5 Minuten zu Fuß bis zum Bahnsteig zurückzulegen seien). Die Kosten einer Anreise per Taxi würden sich auf etwa S 230,-- pro Tag belaufen. Damit werde für ihn die Anschaffung eines PKW für seine restlichen beiden Dienstjahre erforderlich. Die Behörde habe es trotz entsprechenden Vorbringens unterlassen, die erheblichen Aufwendungen dafür zu konkretisieren. Unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in seinen Berufungen würde ihm allein auf der Grundlage des amtlichen Kilometergeldes ein Aufwand von ca. S 4.500,-- pro Monat entstehen.
Außerdem stelle auch die Arbeitskraft eines Menschen an sich einen vermögenswerten Vorteil dar (Hinweis auf die Judikatur des OGH zum fiktiven Verdienstentgang eines Geschädigten). In seinen Berufungen habe er ausgeführt, dass sich - auch bei Anschaffung eines PKW - ein monatlicher Verdienstentgang von S 3.300,-- (22 Stunden x S 150,--) ergebe.
Bei der Anreise aus Linz ergebe sich für ihn ein Mehraufwand durch Taxikosten in der Höhe von S 5.060,--. Dazu kämen noch die Zugkosten von etwa S 4.000,-- monatlich und ein zeitlicher Mehraufwand von ca. 5 Stunden täglich.
Allein auf Grund der notwendigen Fahrten ergebe sich für den Beschwerdeführer ein monatlicher Vermögensnachteil in der Höhe von ca. S 4.500,-- und ein fiktiver Verdienstentgang von zumindest S 3.300,--, der sich bei einer Anreise aus Linz auf etwa S 16.500,-- erhöhen würde. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde erleide er auch einen tatsächlichen Verdienstentgang.
Völlig unbehandelt sei die Problematik eines sich aus diesen Schwierigkeiten ergebenden Umzugs von M. nach G. geblieben, der monatlich (wie bereits in seiner Berufung ausgeführt) eine Mehrbelastung an Miete in der Höhe von S 4.660,-- verursachen würde. Unter Berücksichtigung der Übersiedlungskosten von zumindest S 40.000,-- und der Anschaffung eines entsprechenden Mobiliars ergebe sich ein Mehraufwand von vielen tausend Schilling pro Monat. Zu berücksichtigen wäre auch gewesen, dass im SJ 2000/2001 die Anzahl der Schüler in G. derartig niedrig sein werde, dass seine weitere Versetzung in seinem letzten Dienstjahr notwendig sein werde, woraus sich ein weiterer wirtschaftlicher Nachteil für ihn ergebe.
Zwar denke die Gemeinde M. nicht unbedingt an eine Kündigung seiner Wohnung in M., wohl aber an die Erhöhung des Mietzinses auf das übliche Ausmaß (ca. S 5.000,-- bis S 6.000,--).
Außer Betracht habe die belangte Behörde gelassen, dass ihm durch die Versetzung die Möglichkeit, den "Frühdienst" wahrzunehmen, genommen werde (Verdienstentgang von S 10.000,-- jährlich). Die von der belangten Behörde angeführte Möglichkeit der Nachmittagsbetreuung in G. könne er wegen der katastrophalen öffentlichen Verkehrsverbindungen und des Pendelns ohne Vernachlässigung seiner Vor- und Nachbereitungsarbeiten nicht wahrnehmen.
Auch der Entfall von S 50.000,-- auf Grund der bisher geleisteten Überstunden sei nicht berücksichtigt worden. Unerheblich sei es, ob er darauf einen Rechtsanspruch habe. Maßgebend sei vielmehr, dass er bislang diesen Verdienst gehabt habe und er ihn auch künftig ohne Versetzung erlangt hätte.
Seiner Ansicht nach ergebe sich aus den dargelegten Gründen mindestens ein monatlicher Verdienstentgang von S 10.000,--, weshalb entgegen der Auffassung der belangten Behörde ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil vorliege. Sie habe daher zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob ein geeigneter Landeslehrer zur Verfügung gestanden sei. Die VS G. sei personell voll ausgelastet gewesen. Seine Versetzung habe nur ein weitere Versetzung einer Lehrkraft von G. nach M. bedingt. Die Unterlassung der Versetzung hätte daher personell überhaupt kein Problem erzeugt. Es wäre nur das "Versetzungskarusell" nicht in Gang gesetzt worden.
3.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:
Vorab ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall der BSR als Dienstbehörde erster Instanz von der Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach dem 2. Halbsatz des zweiten Satzes des § 19 Abs. 6 LDG 1984 Gebrauch gemacht hat, der eine von § 12 Abs. 2 DVG völlig abweichende Sonderregelung enthält, die im Grundsätzlichen der Regelungstechnik des § 64 Abs. 2 AVG entspricht. Zu beachten ist aber, dass "aufschiebende Wirkung" in § 19 Abs. 6 LDG 1984 - ebenso wie sonst im DVG (vgl. dazu insbesondere § 12 Abs. 2 und 3 DVG sowie das hg. Erkenntnis vom , 92/12/0038) - auf Grund der Rechtsnatur des Versetzungsbescheides als rechtsgestaltender Verwaltungsakt nicht bloß den Aufschub der Vollstreckbarkeit, sondern den Aufschub der Verbindlichkeit bedeutet (in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom , 99/12/0083). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nach § 19 Abs. 6 LDG 1984 durch den BSR in seinem erstinstanzlichem Bescheid, der im Instanzenzug aufrecht erhalten wurde, bedeutet daher, dass schon dessen Bescheid mit seiner Erlassung - und nicht erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft - (vorläufig) die verbindliche Anordnung der Versetzung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom herbeiführte. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom war daher vom LSR und auch der belangten Behörde (die beide den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bestätigten) auf Grund der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Das schließt natürlich nicht aus, dass später hervorgekommene, nicht aber später entstandene Sachverhaltsmomente und erst recht Beweismittel zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden könnten (so bereits das hg. Erkenntnis vom , 95/12/0366). Bei dieser Fallkonstellation liegt in der späteren Bestätigung der von der Dienstbehörde erster Instanz zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochenen Versetzung durch die Berufungsbehörden auch keine unzulässige rückwirkende Versetzung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 97/12/0062 und 99/12/0083).
Dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Berufung an den LSR als auch an die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bekämpfte, änderte nichts an der Verbindlichkeit der vom BSR verfügten Versetzung mit . Einer gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 erhobenen Berufung kommt nämlich ihrerseits keine aufschiebende Wirkung zu, weil dies dem Sinn des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung widersprechen und ihn ad absurdum führen würde. Es läge dann nämlich jederzeit in der Macht einer Partei, den Zweck dieses Rechtsinstituts, nämlich den mit diesem Bescheid getroffenen Ausspruch ausnahmsweise und unabhängig vom endgültigen Ausgang des Verfahrens sofort wirksam werden zu lassen, durch Ergreifen eines Rechtsmittels zu vereiteln (vgl. dazu die zu einer vergleichbaren Problematik nach § 64 Abs. 2 AVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 84/11/0234, oder vom , 85/11/0298). Ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte, ist wegen der in Verbindung mit dem Beschwerdepunkt und den Beschwerdegründen nicht erfolgten Anfechtung dieser im Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides enthaltenen Entscheidung (siehe dazu oben unter II A 1.2.) vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen.
Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Ausgehend davon, dass eine solche Versetzung sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve beinhaltet, reicht es für eine in diesem aufgezeigten Sinn des Gesetzes entsprechenden Ermessensentscheidung aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen (ständige Rechtsprechung zum LDG 1984 beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom , 87/12/0014, zuletzt das hg. Erkenntnis vom , 99/12/0083).
§ 19 Abs. 4 LDG 1984 kennt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwei Fälle der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jenen nach dem zweiten Satz und jenen nach dem ersten Satz. (Dass die Bedachtnahme auf die nach dem ersten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu prüfenden Kriterien auch zur Unzulässigkeit der Versetzung führen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 93/12/0236, ausgesprochen.)
Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer.
Eine Versetzung nach dem ersten Satz ist hingegen nur dann unzulässig, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind; vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , 89/12/0088, zu einer Bundeslehrerin nach der vergleichbaren Rechtslage nach § 38 Abs. 3 BDG idF vor dem Besoldungsreform- Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550 - im Folgenden als aF bezeichnet) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung
a) überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und
b) die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht.
Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen. Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 - unbeachtlich, ob "andere geeignete Landeslehrer" zur Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, der im ersten Satz keinen "Vergleich" vorsieht, und nach der Judikatur keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 95/12/0366 mwN).
Die belangte Behörde stützte das dienstliche Interesse im Ergebnis auf eine empfindliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Teil der Elternschaft und dem Beschwerdeführer sowie eine Störung des Ansehens der Schule und des Dienstbetriebs. Ausgangspunkt für diese Situation an der VS M. seien die (von ihm im SJ 1995/96 praktizierten) Unterrichtsmethoden und Erziehungsmittel gewesen, derentwegen über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe verhängt worden sei (Disziplinarerkenntnis der zuständigen Disziplinarkommission vom ) und die in der Folge auch zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung (Urteil des OLG Linz vom ) geführt hätten. Auch nach diesen Verurteilungen habe es damit im Zusammenhang stehende Umschulungsanträge und Beschwerden der Eltern gegeben. Ein Verbleib des Beschwerdeführers an der VS M. habe jedenfalls weiterhin zu einer Beeinträchtigung des Schulbetriebs sowie zur Fortsetzung eines Spannungsverhältnisses geführt, so dass den dienstlichen Interessen in anderer Weise (als durch Versetzung des Beschwerdeführers) nicht habe entsprochen werden können.
Das von der belangten Behörde angenommene dienstliche Interesse liegt also ausschließlich im Abzug des Beschwerdeführers von der VS M. (also in der Aufhebung der seinerzeitigen Zuweisung zu dieser Schule) auf Grund einer jedenfalls auch vom Beschwerdeführer verursachten Situation und nicht in einem sonstigen vom Verhalten des Beschwerdeführers unabhängigen Bedarf (wie z.B. dem Erfordernis der Reduktion der Klassen an der VS M. wegen sinkender Schülerzahlen oder einem Lehrerbedarf an der VS G.), für dessen Abdeckung allenfalls auch andere Landeslehrer in Betracht kämen.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Ergebnis auf § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 beruft (siehe dazu den Beschwerdepunkt und den Vorwurf, die belangten Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob ein anderer geeigneter Landeslehrer zur Verfügung gestanden sei), gehen diese Ausführungen ins Leere (sofern die obigen Annahmen der belangten Behörde zutreffen). Ein anderer geeigneter Landeslehrer im Sinne der genannten Bestimmung steht nämlich immer dann von vornherein nicht zur Verfügung, wenn das dienstliche Interesse - wie dies die belangte Behörde in der tragenden Begründung ihres Bescheides annimmt - ausschließlich darin besteht, einen bestimmten Lehrer von seiner Dienststelle zu entfernen (so schon das hg. Erkenntnis vom , 91/12/0236, bei Vorliegen eines durch den betroffenen Lehrer jedenfalls mitverursachten betrieblichen Spannungsverhältnisses; vgl. hingegen die Fallkonstellation im eine Bundeslehrerin betreffenden hg. Erkenntnis vom , 89/12/0088, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 aF). Der Beschwerdeführer kann daher dadurch, dass die belangte Behörde dessen ungeachtet die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 geprüft und die Anwendung dieser Bestimmung mit der Begründung verneint hat, durch die mit seiner Versetzung verbundenen finanziellen Auswirkungen habe er keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile erlitten, nicht in seinen Rechten verletzt worden sein, ohne dass das Zutreffen dieser Auffassung der Behörde zu prüfen wäre.
Im Beschwerdefall ist ausschließlich zu prüfen, ob die Versetzung des Beschwerdeführers nach § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 unzulässig ist. Strittig ist dabei, ob dienstliche Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung des Beschwerdeführers von der VS M. gefährdet wären, was nach dem oben Gesagten die Behörde von einer Prüfung der Rücksichtnahme auf die beiden dort genannten Kriterien (in Form einer Interessensabwägung) entheben würde.
Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall. Wegen des durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung vorverlegten maßgebenden Prüfungszeitpunktes (siehe oben) der Versetzung, liegt das mit dem in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnis vom geahndete Verhalten des Beschwerdeführers nicht vier, sondern etwas mehr als drei Jahre zurück. Damit hatte es aber nicht sein Bewenden. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Unterricht im SJ 1995/96 führte nämlich in der Folge zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (durch das in Rechtskraft erwachsene Urteil des OLG Linz vom ). Im Zeitpunkt der vom BSR mit Wirkung für den Beginn des SJ 1999/2000 ausgesprochenen Versetzung war deshalb noch ein Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich (den Bund) anhängig, in dem gerade das erstinstanzliche Urteil des LG X vom (das nach den vorgelegten Akten am an die Parteien dieses Verfahrens abgefertigt wurde) ergangen war. Der Umstand, dass in diesem Verfahren dem Beschwerdeführer nach dem Amtshaftungsgesetz nicht die Rolle des Beklagten zukommen konnte (er war allerdings nach den vorgelegten Akten als Nebenintervenient beteiligt), spielt dabei keine rechtserhebliche Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche auf sein Fehlverhalten im Unterricht zurückgehen, das dem Bund zugerechnet wurde. Die "rechtliche" Aufarbeitung seines Fehlverhaltens war daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen und brachte - wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde einräumt - (durch das Amtshaftungsverfahren) wiederum "Unruhe in den Schulbetrieb." Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass daran vor allem die Eltern der beiden als Kläger im Amtshaftungsverfahren auftretenden Kinder Sp. und M.P. beteiligt waren, war das schwerwiegende und durch zwei rechtskräftige Verurteilungen festgestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch objektiv geeignet, Befürchtungen bei anderen Eltern von Kindern, die die VS in M. zum fraglichen Zeitpunkt besuchten oder für das SJ 1999/2000 eingeschult wurden, im Zusammenhang mit einem möglichen Unterricht ihrer Kinder durch den Beschwerdeführer hervorzurufen. Zieht man noch die Größe der Marktgemeinde M. in Betracht, dann war das anhängige Amtshaftungsverfahren durchaus geeignet, in Teilen der betroffenen Elternschaft ein nachhaltiges Interesse an diesem Fall weiterhin aufrecht zu erhalten, so dass von einer bloß vorübergehenden "Problemlage" keine Rede sein kann. Tatsächlich kam es auch - jedenfalls im SJ 1998/99 - zu Umschulungsanträgen und Lehrerwünschen von Eltern, die damit vermeiden wollten, dass ihr Kind vom Beschwerdeführer unterrichtet werde. Dies war dem Beschwerdeführer - wie seine Reaktion auf die Aussprache mit dem BSI vom zeigt - auch durchaus bekannt (siehe dazu sein Schreiben vom ) und wurde von ihm im Ergebnis weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde bestritten. Seine Einwendungen richteten sich bloß gegen die Tauglichkeit der Heranziehung dieses Arguments als Versetzungsgrund, weil solche Elternwünsche gleichsam zum Schulalltag gehörten und davon auch andere Lehrer an der VS in M. betroffen gewesen seien. Zwar ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass die belangte Behörde nähere Angaben dazu im angefochtenen Bescheid nicht gemacht hat und dieses Argument für sich allein bei diesem Begründungsniveau nicht geeignet gewesen wäre, die Versetzung zu tragen. Der Beschwerdeführer übersieht aber den von ihm im Übrigen auch nicht bestrittenen Zusammenhang dieser Elternwünsche mit seinem seinerzeitigen mehrfach rechtskräftig festgestellten Fehlverhalten. Bei dieser Sachlage war es aber nicht rechtswidrig, diesen Umstand als Indiz eines weiterhin bestehenden Spannungsverhältnisses zu einem Teil der Elternschaft zu werten, also als Anzeichen dafür, dass es dem Beschwerdeführer trotz des von ihm behaupteten Wohlverhaltens nicht gelungen ist, die durch sein schwer wiegendes Fehlverhalten im Unterricht herbeigeführte nachhaltige Vertrauensstörung wieder restlos zu beheben.
Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die Schüler Sp. und M.P. bereits seit Jänner 1997 die Volksschule in einem anderen Ort besuchten und auch die Schüler der ersten Klasse des SJ 1995/96, die der Beschwerdeführer seinerzeit unterrichtete, mit Ende des SJ 1998/1999 als Absolventen der vierten Klasse die VS in M. verlassen haben, keine entscheidende Bedeutung zu.
Bei vernünftiger Gesamtwürdigung dieser Umstände kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die belangte Behörde auf Grund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges der obangeführten drei Verfahren, die das schwer wiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei seiner Unterrichtserteilung im SJ 1995/96 unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten betrafen und deren letztes im maßgebenden Zeitpunkt der Versetzung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, auch im Hinblick auf damit im Zusammenhang stehende Reaktionen eines Teiles der Elternschaft im SJ 1998/1999 auf den Beschwerdeführer berechtigt war, dieses Fehlverhalten auch noch zu Beginn des Schuljahres 1999/2000 als Versetzungsgrund zu berücksichtigen, auch wenn die Verwertung zu einem früheren Zeitpunkt - etwa nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung ab dem SJ 1998/1999 - rechtlich durchaus möglich und vielleicht auch zweckmäßiger gewesen wäre (zur Unzulässigkeit einer zeitlich unbefristeten Verwertung eines Fehlverhaltes als Versetzungsgrund siehe das zu einer vergleichbaren Rechtslage nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 aF ergangene hg. Erkenntnis vom , 94/12/0217). Es war auch nicht rechtswidrig, daraus den Schluss zu ziehen, dass im Versetzungszeitpunkt weiterhin eine empfindliche objektiv nachvollziehbare Störung des Vertrauensverhältnisses zu einem Teil der Elternschaft bestand, das im Hinblick auf § 2 SchUG und die Rolle, die dieses Gesetz den Erziehungsberechtigten im Rahmen der Schulgemeinschaft zuweist, die Erfüllung der Aufgaben der Schule in der VS M., deren Ansehen und den Dienstbetrieb ernsthaft in Frage stellte, solange der Beschwerdeführer an dieser Schule als Lehrer tätig war, sodass die Versetzung des Beschwerdeführers von dieser Schule die einzige Möglichkeit war, das gestörte Vertrauensverhältnis an dieser Schule rasch wieder herzustellen.
Gefährdete aber die Abstandnahme von der Versetzung des Beschwerdeführers (Abzug von der VS M.) das dienstliche Interesse, war die belangte Behörde berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die beiden im § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 genannten Kriterien Abstand zu nehmen, ohne dass ihr ein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden kann.
Im Beschwerdefall konnten daher weder das hohe "absolute" Dienstalter (zu diesem Begriff siehe vor allem die hg. Erkenntnisse vom , 87/12/0014, sowie vom , 93/12/0236) noch die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers seine Versetzung unzulässig machen.
Da die sozialen Verhältnisse auch die wirtschaftlichen Verhältnisse umfassen, führte nicht einmal ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil für den Beschwerdeführer zur Unzulässigkeit der Versetzung (Vorrang der aus dienstlichem Interesse gebotenen Versetzung des Lehrers, zu der es keine damit vereinbare Alternative gibt, vor der Berücksichtigung der in § 19 Abs. 4 erster Satz aus der Interessenssphäre des Lehrers stammenden Gründe im Rahmen einer Interessensabwägung).
Im Beschwerdefall war auch das Vorbringen des Beschwerdeführers stets und ausschließlich darauf gerichtet, überhaupt nicht von seiner bisherigen VS in M. versetzt zu werden, also den "status quo" aufrecht zu erhalten. Ein Vorbringen in die Richtung, es wäre eine Versetzung in eine andere Schule als in die VS in G. möglich gewesen, die für den Beschwerdeführer zu keinem wesentlichen oder zu einem erheblich geringeren wirtschaftlichen Nachteil geführt hätte, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (wie übrigens auch in seiner Beschwerde) auch nicht ansatzweise vorgebracht. Es war daher im Beschwerdefall nicht zu prüfen, ob auf Grund offener Planstellen als Alternative auch seine Zuweisung an eine andere Schule als in G., die im Hinblick auf den Versetzungsgrund auch nicht in unmittelbarer Nähe von M. liegen durfte, möglich gewesen wäre, und die zu erheblich geringeren als vom Beschwerdeführer behaupteten wirtschaftlichen Nachteilen geführt hätte.
Die unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 4 LDG 1984 vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen erweisen sich daher als unbegründet.
Auch wenn im Beschwerdefall die Frage auf sich beruhen kann, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schweren wirtschaftlichen Nachteile (die im Beschwerdefall nur unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung sozialer Verhältnisse nach § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 allenfalls zu prüfen gewesen wären) in dem geltend gemachten Ausmaß überhaupt bestehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einiger Ausführungen in der Beschwerde zu folgenden Feststellungen veranlasst:
Der Beschwerdeführer operiert in diesem Zusammenhang mit verschiedenen Varianten, die einander ausschließen (A: Beibehaltung seiner bisherigen Wohnungen in Linz und M., aber Anschaffung eines Privat-PKW's und Fahrtkosten auf des Basis der Kilometergeldabrechnung als wirtschaftlicher Nachteil; B: Anmietung einer Wohnung in G; Übersiedlungs-, Anschaffungskosten einer Grundausstattung und Miete als wirtschaftlicher Nachteil). Träfe es zu, dass es dem Beschwerdeführer weder von Linz noch von M. aus möglich wäre, unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seinen Schuldienst in G. pünktlich anzutreten, wäre der Beschwerdeführer nach § 39 erster Satz LDG 1984 verpflichtet, einen Wohnsitz im neuen Dienstort G. oder dessen Nähe zu wählen, der ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt, also gegebenenfalls zu übersiedeln (vgl. auch § 19 Abs. 7 LDG 1984). Dafür sieht die RGV, die gemäß § 106 Abs. 1 Z. 6 LDG 1984 auch für den Beschwerdeführer gilt, bestimmte Ansprüche vor
(vgl. insbesondere den VII. Abschnitt der RGV, §§ 27 ff). Im Beschwerdefall kommen dabei die Übersiedlungsgebühren (§§ 28 ff RGV) in Betracht. Hingegen lässt sich aus § 34 Abs. 1 und 2 RGV ableiten, dass das Gesetz bei einem ledigen Beamten, dem keine Kinderzulage gebührt - nur dieser Fall ist hier von Bedeutung - nicht vom Erfordernis einer doppelten Haushaltsführung ausgeht und dementsprechend auch keinen Anspruch auf Trennungsgebühr bzw. Trennungszuschuss einräumt. Dies bedeutet zum einen, dass bei den Übersiedlungskosten die Ansprüche des Beamten nach der RGV bei der Ermittlung wirtschaftlicher Nachteile im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu berücksichtigen sind (so für Ansprüche nach der RGV schlechthin bereits das hg. Erkenntnis vom , 90/12/0151), zum anderen, dass der Beschwerdeführer alle anderen Haushalte auflösen und sich daraus ergebende allfällige Minderbelastungen wie z.B. den Entfall weiterer Mietzahlungen anrechnen lassen müsste bzw. wenn er seine sonstigen Haushalte nicht aufgibt, ein allfälliger fiktiver Ausgleich vorzunehmen ist.
Hingegen lässt sich weder dem LDG 1984 noch einem sonstigen Gesetz entnehmen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, einen Privat-PKW anzuschaffen, um rechtzeitig mit dem Auto in den Dienst zu fahren. Bei dieser Rechtslage müssen die Kosten der Anschaffung für einen Privat-PKW unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlicher Nachteile im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 außer Betracht bleiben. Zu den Fahrtkosten bei Einsatz eines Privat-PKWs wird auf ergangene hg. Erkenntnis vom , 90/12/0151, hingewiesen.
Der vom Beschwerdeführer aus einer längeren Fahrzeit errechnete "Verdienstentgang" begründet keinen unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Nachteil. Es fehlt jegliche Voraussetzung für eine analoge Anwendung dieser im Schadenersatzrecht entwickelter Grundsätze auf den Fall der vom Dienstgeber im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verfügten Versetzung. Im Übrigen deckt der Monatsbezug die gesamte Tätigkeit des Lehrers und nicht bloß seine Unterrichtserteilung im Rahmen seiner Lehrverpflichtung ab.
4.1. Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch, er habe von der geplanten Versetzung erst durch den erstinstanzlichen Bescheid (sohin am ) Kenntnis erlangt. Dies widerspreche dem § 19 Abs. 7 LDG 1984, da ihm keine angemessene Übersiedlungsfrist gewährt worden sei. Eine Versetzung mit Gewährung einer angemessenen Übersiedlungsfrist hätte daher erst frühestens Mitte Oktober 1999 wirksam werden können. Dies wäre bereits mitten im neuen Schuljahr gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Versetzung des Beschwerdeführers von der VS M. sowohl aus pädagogischen als auch auf Grund dienstlicher Interessen nicht mehr erfolgen dürfen.
4.2. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich beizupflichten, dass ihm nach § 19 Abs. 7 LDG 1984 im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren ist. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt jedoch nicht vor, weil - ganz abgesehen davon, dass dem Lehrer auf Grund des § 57 Abs. 1 LDG 1984 auf sein Ansuchen aus einem besonderen Anlass, worunter auch eine Übersiedlung zu verstehen ist, ein Sonderurlaub gewährt werden kann - die nur für den Fall des Bestehens einer Übersiedlungspflicht bedeutsame und von der Frage der Wirksamkeit einer Versetzung trennbare (§ 59 Abs. 1 AVG) Frage der Gewährung einer angemessenen Übersiedlungsfrist mit dem angefochtenen Bescheid gar nicht berührt wurde (so bereits zur vergleichbaren Bestimmung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 aF das hg. Erkenntnis vom , 82/12/0080).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. B. Zum zweitangefochtenen Bescheid
1.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten "Recht auf Feststellung der ungesetzmäßigen
Zustellung des Schreibens des BSR ... vom " sowie in
seinem Recht auf Gewährung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einwendungsfrist gemäß § 19 Abs. 5 LDG 1984 verletzt.
Sämtliche Instanzen im Versetzungsverfahren hätten ausdrücklich (so der BSR und der LSR) oder konkludent die Auffassung vertreten, dass die Zustellung des obgenannten Schreibens rechtmäßig erfolgt sei. Außerdem sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Äußerungsfrist nach Auffassung der belangten Behörde nicht berechtigt. Es könne daher die verfügte Versetzung jederzeit neben der materiellen auf die rein formelle Begründung gestützt werden, dass von der Zustimmung des Beschwerdeführers nach § 19 Abs. 5 LDG 1984 auszugehen sei. Damit sei insbesondere für den Fall der positiven Erledigung des zur Versetzung anhängigen Verwaltungsgerichtshofverfahrens zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe daher ein erhebliches Interesse, dass rechtsverbindlich die unrechtmäßige Zustellung des Schreibens des BSR vom festgestellt oder seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Äußerungsfrist stattgegeben werde. Die belangte Behörde habe sich bislang weder mit der Frage, ob die Zustellung dieses Schreibens wirksam erfolgt sei, noch mit der Frage der Berechtigung seines Wiedereinsetzungs- Antrages auseinandergesetzt und insbesondere seinen Antrag auf seine Einvernahme zu seinem Aufenthalt in der Zeit vom 12. Juli bis bislang nicht berücksichtigt. Bei richtiger Beurteilung der Rechtslage hätte sich die belangte Behörde mit seinem Vorbringen, wonach er sich im Zeitraum vom 12. Juli bis nicht an seiner Abgabestelle in Linz aufgehalten habe, auseinandersetzen müssen. Auf Grund der von ihm vorgelegten unbedenklichen Bescheinigungen hätte sie feststellen müssen, dass der Zustellvorgang rechtswidrig gewesen sei, bzw. jedenfalls dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben müssen.
1.2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid ist nicht berechtigt.
Ein Recht auf Feststellung einer gesetzwidrigen Zustellung (offenbar in einer gesonderten Entscheidung) lässt sich weder dem LDG 1984 noch dem Verfahrensrecht entnehmen.
Was das Vorbringen zur Wiedereinsetzung betrifft, ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass die Frist in § 19 Abs. 5 LDG 1984 eine nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist ist (vgl. dazu die zur vergleichbaren Rechtslage nach § 38 Abs. 4 BDG 1979 aF ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 92/12/0049, und vom. , 95/12/0056). Eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG (zum Erfordernis, dass die versäumte Frist eine verfahrensrechtliche Frist ist, siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren, 7. Auflage, Rz 612) kommt daher an sich in Betracht.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG weiters voraus, dass der Wiedereinsetzungswerber durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erlitten hat. Ein solcher kommt bei Versäumung der Frist nach § 19 Abs. 5 LDG 1984 wegen der damit verbundenen Rechtsfolge der fiktiven Zustimmung zur Versetzung in Betracht.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Frist nach § 19 Abs. 5 LDG 1984 erst ab einer rechtswirksamen Zustellung (vgl. dazu auch § 63 Abs. 5 Satz 2 AVG, wonach die Berufungsfrist mit der an die Partei erfolgten "Zustellung" der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt, was nach herrschender Lehre und Judikatur die Rechtswirksamkeit der Zustellung voraussetzt; vgl. statt aller Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, I. Band, FN 19 zu § 63 AVG) des Verständigungsschreibens zu laufen beginnt. § 19 Abs. 5 LDG 1984 knüpft nämlich offenkundig an das Zustellgesetz an, das die Wirkung einer Zustellung (vgl. dazu insbesondere die Sanierungsregel des § 7 des Zustellgesetzes) eines behördlichen Schriftstückes (vgl. dazu näher § 1 des Zustellgesetzes), worunter nicht bloß Bescheide zu verstehen sind, nur bei Einhaltung der im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eintreten lässt. Dass der Gesetzgeber in § 19 Abs. 5 LDG 1984 davon abweichend bloß mit dem faktischen Vorgang der Zustellung die Frist für Einwendungen in Gang setzen wollte, mit derem ungenützten Ablauf die Fiktion der Zustimmung (ähnlich wie in § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) zur Versetzung eintritt, lässt sich dem Gesetz nicht hinreichend entnehmen.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer seinen in der Berufung gegen den Versetzungsbescheid des BSR vom in eventu gestellten Wiedereinsetzungs-Antrag ausschließlich mit der nach seinem Vorbringen nicht rechtswirksamen Zustellung des Verständigungsschreibens des BSR vom begründet, die ihn daran gehindert habe, rechtzeitig Einwendungen nach § 19 Abs. 5 LDG 1984 zu erheben. Mit diesem geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund hat der Beschwerdeführer daher in Wahrheit
keine (mit einem Rechtsnachteil - siehe dazu unten - verbundene)
Fristversäumung geltend gemacht, weil im Falle des Zutreffens seiner Behauptung mangels rechtswirksamer Zustellung die Frist nach § 19 Abs. 5 LDG 1984 für ihn gar nicht zu laufen begonnen hätte. Auf Grund seines Vorbringens (unwirksame Zustellung des Verständigungsschreibens des BSR vom nach § 19 Abs. 5 LDG 1984) wäre der Beschwerdeführer gar nicht säumig geworden, so dass eine Wiedereinsetzung aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (vgl. dazu auch Walter/Mayer, aaO, Rz 613)
Sonstige Gründe im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, die - eine rechtswirksame Zustellung vorausgesetzt - allenfalls als Wiedereinsetzungsgründe zu werten wären, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt ist (siehe dazu die in E 4 und 5 zu § 71 AVG bei Walter/Thienel, aaO, angeführte Judikatur).
Es war daher schon deshalb im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung im Instanzenzug durch ihren zweitangefochtenen Bescheid bestätigte, ohne sich vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes mit der Wirksamkeit der Zustellung des Verständigungsschreibens des BSR vom auseinanderzusetzen.
Was das vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid geltend gemachte rechtliche Interesse an der Klärung der Rechtswirksamkeit der obgenannten Zustellung betrifft, richtet sich dieses Vorbringen in Wahrheit gegen den erstangefochtenen Bescheid und wäre in der Beschwerde gegen diesen Bescheid vorzubringen gewesen. Davon abgesehen ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar einzuräumen, dass die Begründung des erstangefochtenen Bescheides insofern unklar ist, als sie nicht ausdrücklich die Feststellung enthält, es sei von der Unwirksamkeit der Zustellung des Verständigungsschreibens des BSR vom auszugehen. Die belangte Behörde hält aber andererseits im erstangefochtenen Bescheid ausdrücklich fest, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Versetzung nicht zugestimmt hat, und behandelt in der Folge (wie auch schon der LSR) ausführlich das (in den Berufungen dazu erstattete) Vorbringen meritorisch, sodass diese den Schwerpunkt der Begründung ausmachenden Ausführungen für die Entscheidung des erstangefochtenen Bescheides tragend sind. Dies entspricht auch insofern dem Gesetz, als die Verletzung des § 19 Abs. 5 LDG 1984 (also die Erlassung eines Versetzungsbescheides durch die Dienstbehörde ohne vorangegangene Verständigung von der beabsichtigten Personalmaßnahme - dazu gehört auch der Fall einer nicht zeitgerecht erfolgten wirksamen Zustellung) der Verletzung des Parteiengehörs gleichzuhalten ist, die durch die Möglichkeit, ein entsprechendes Vorbringen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Versetzungsbescheid zu erstatten, saniert wird (in diesem Sinn zur vergleichbaren Rechtslage nach § 67 Abs. 7 DP in der Fassung der DP-Novelle 1969 die hg. Erkenntnisse vom , 1473/69 = Slg. NF. Nr. 7757 A, sowie vom , 2018/78, 270/79 = Slg. NF. Nr. 9733 A; vgl. auch das zu § 15 Abs. 8 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, ergangene hg. Erkenntnis vom , 663/77 = Slg. N.F. Nr. 10.292 A). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht. Es ist ihm dadurch auch kein Rechtsnachteil entstanden.
Im Übrigen hätte die belangte Behörde in dem vom Beschwerdeführer hypothetisch angeführten Fall der "Umstiegsmöglichkeit" (zu der es nach der Abweisung seiner Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid aber ohnehin nicht kommt), seine Berufung nach § 19 Abs. 5 LDG 1984 im fortgesetzten Verfahren betreffend seine Versetzung ohne Prüfung seiner Einwendungen abzuweisen, die Annahme einer rechtswirksamen Zustellung des Verständigungsschreibens des BSR an ihn in Auseinandersetzung mit seinem diesbezüglichen Vorbringen feststellen und näher begründen müssen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Feststellung hätte der Beschwerdeführer aber in einer Beschwerde von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfen lassen können. Es liegt daher auch keine "Rechtsschutzlücke" vor, von der der Beschwerdeführer offenkundig ausgeht.
Da die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch (der sich auf die Abweisung der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid bezieht) gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am