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Ungewöhnliche eigenhändige Nuncupatio
iFamZ 2023/44
Die durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte eigenhändige Nuncupatio ist ein selbständiges Solennitätserfordernis, das zwingend neben die eigenhändige Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung tritt. Aus diesem Bekräftigungszusatz muss hervorgehen, dass die Urkunde den letzten Willen des Testators beinhaltet, wobei für die Auslegung des Bekräftigungszusatzes der allgemeine Sprachgebrauch und die Verkehrsauffassung maßgebend sind.
[1] Die im Jahr 2020 kinderlos verstorbene Erblasserin hinterlässt eine Nichte (Viertantragstellerin) und zwei fremdhändige Testamente, bei deren Errichtung sie testierfähig war.
[2] Mit letztwilliger Verfügung vom widerrief sie sämtliche bisher getroffenen letztwilligen Verfügungen und setzte die Erst- und Zweitantragsteller je zur Hälfte zu ihren Erben ein. Unter den Text der Urkunde schrieb sie eigenhändig folgenden, unterfertigten Zusatz: „Das ist mein letzter Wille.“
[3] Mit Testament vom widerrief die Erblasserin abermals alle früher errichteten letztwilligen Anordnungen und setzte den Drittantragsteller zum Alleinerben ein. Unter die Schlussklausel des vorgedruckten Textes schrieb sie handschriftlich folgende...