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Trotz Zahlungsverzugs-RL bleibt die Geldschuld qualifizierte Schickschuld iSv § 905 Abs 2 ABGB
§ 905 ABGB; Art 3 Zahlungsverzugs-RL
Auch unter Berücksichtigung der Zahlungsverzugs-RL 2000/35/EG liegt der gesetzliche Erfüllungsort einer Geldschuld nach § 905 ABGB weiterhin beim Schuldner.
Aus der Begründung:
3. Der gesetzliche Erfüllungsort der Geldschuld lag jedenfalls nach bisherigem Verständnis des österreichischen Rechts beim Schuldner.
3.1 Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäftes bestimmt werden, so ist nach § 905 Abs 1 ABGB an dem Ort zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Ort der Niederlassung. Geldzahlungen hat der Schuldner nach § 905 Abs 2 ABGB im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.
3.2 Aus diesen Bestimmungen wurde abgeleitet, daß Geldschulden mangels anderer Vereinbarung qualifizierte Schickschulden sind. Zwar trage der Schuldner Kosten und Gefahr der Übersendung; der Erfüllungsort (Leistungsort) – dh jener Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung zu erbringen hat – liege aber weiterhin an seinem Wohnsit...