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ÖBA 3, März 2010, Seite 189

Zur Einlösung nach § 462 ABGB muß der Berechtigte jenen Betrag aufwenden, den der betreibende Gläubiger maximal im Exekutionsverfahren erlangen könnte; bei Höchstbetragshypotheken maximal bis zum Höchstbetrag

§§ 364c, 462 ABGB

Auch dem Verbotsberechtigten gemäß § 364c ABGB steht die Einlösung der Forderung des Hypothekargläubigers zu und sichert sein Interesse, die geschützten Rechte zu erwerben. Dafür muß er jenen Betrag zahlen, den der betreibende Gläubiger maximal im Exekutionsverfahren erlangen könnte. Bei der Höchstbetragshypothek sind nur jene Beträge aufzuwenden, die dem Belastungs-Höchstbetrag einschließlich Nebengebühren entsprechen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ob einer im Eigentum von Kurt P, dem Ehemann der Klägerin, stehenden Liegenschaft ist unter C-LNR 12a ein Pfandrecht mit dem Höchstbetrag von € 350.000 zugunsten der beklagten Bank und zu C-LNR 18 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Klägerin einverleibt.

Über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers wurde mit Beschluß des LG Linz vom der Konkurs eröffnet und die Konkurseröffnung im Grundbuch angemerkt. Die Beklagte hat in diesem Konkurs eine in dieser Höhe festgestellte Gesamtforderung von € 1.465.791,97 angemeldet und betreibt als Gläubigerin beim BG Traun das Versteigerungsverfahren über die Liegenschaft zur Hereinbringung von vollstreckbaren € 70.000 sA und € 218.000 sA. Dessen Ei...

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