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Der Kauf von Wertpapieren und der Finanzierungskredit dafür sind nicht von Art 15 Abs 1 lit a und b EuGVVO erfaßt. Zum Begriff des „Ausrichtens“ iSv Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO
Art 15 EuGVVO
Der Kauf von Wertpapieren und ein Kreditgeschäft zur Finanzierung eines derartigen Geschäfts sind nicht von Art 15 Abs 1 lit a und b EuGVVO erfaßt. Der Begriff des „Ausrichtens“ erfaßt jedenfalls die in Art 13 Abs 1 Z 3 lit a EuGVÜ genannte „Werbung“, geht aber darüber noch hinaus. Erfaßt sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business“ nicht aus. Eine Bank, die mit einem Finanzberater im Verbraucherstaat kooperiert, richtet ihre Tätigkeit darauf aus.
Aus der Begründung:
Die in Österreich wohnenden Kläger, denen die beklagte Partei, eine in Deutschland ansässige Bank, am einen Kredit einräumte, begehrten wegen Verletzung von Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten durch die beklagte Partei und ein in Österreich ansässiges Finanzberatungsunternehmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Wertpapiergeschäften aus den Kreditmitteln Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden.
Im Jahr 2005 hätten die Kläger mit dem österreichischen Finanzberatungsu...