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Zur Aufrechnungslage bei Steuerschulden
§§ 19, 20 KO; § 17 Abs 4 GrEStG
Der Anspruch auf Rückverrechnung eines Grunderwerbssteuerguthabens ist, wie auch Regreßansprüche von Interzedenten, ein „bedingter Anspruch“ iSv §§ 19, 20 KO und entsteht schon im Zeitpunkt der Nichtigerklärung des steuerbaren Rechtsgeschäfts.
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Urteil des LG Innsbruck vom , rechtskräftig seit , wurde der zwischen Monika und Engelbert B als Verkäufer und dem nunmehrigen Gemeinschuldner als Käufer geschlossene Kaufvertrag über eine Liegenschaft mangels Geschäftsfähigkeit des Gemeinschuldners für nichtig erklärt. Am stellte der Sachwalter des Gemeinschuldners einen Antrag auf Rückerstattung der bereits entrichteten GrESt gemäß § 17 GrEStG.
Am wurde mit Beschluß des LG Innsbruck zu GZ 24 S 58/06b-21 das Konkursverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Am gab die Abgabenbehörde dem Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbssteuer statt. Die Rücküberweisung des gutgeschriebenen Betrags von € 5.430,48 wurde aber im Hinblick auf einen von November 1996 bis Juni 2001 aufgelaufenen Abgabenrückstand des Gemeinschuldners von...