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ÖBA 3, März 2010, Seite 180

Die Kapitalertragssteuer für Fruktifikationszinsen aus ihrem Erlös belastet die Sondermasse

Stephan Riel

§ 49 KO

Die auf die Zinserträge des bei einem Kreditinstitut veranlagten Erlöses einer Sondermasse entfallende und abgezogene Kapitalertragssteuer ist der Sondermasse zuzurechnen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der im Konkursverfahren einer Liegenschaftsverwaltungsgesellschaft mbH bestellte, beklagte Masseverwalter veräußerte mit Kaufvertrag vom eine zur Konkursmasse gehörende Liegenschaft freihändig um € 14.650.843,37. Die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Klägerin meldete im Verteilungsverfahren € 15.503.551,08 an.

In dem Konkursverfahren verteilte das Rekursgericht den Nettokaufpreis ua aus diesem Verkaufserlös wie folgt: […] an die klagende Absonderungsgläubigerin € 84.356,03 samt € 167 an Fruktifikationszinsen sowie 0,69% laufende Fruktifikationszinsen ab als Sondermassekosten sowie € 11.776.613,76 samt € 23.439,65 Fruktifikationszinsen zuzüglich 96,46% laufende Fruktifikationszinsen ab .

Der Klägerin wurden schließlich am Fruktifikationszinsen von insgesamt € 203.938,10 überwiesen. Hätte der beklagte Masseverwalter gemäß § 94 Z 5 lit a EStG eine Befreiungserklärung für die KESt abgegeben, so wären keine 25% KESt einbe...

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