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Zur Frage der ordnungsgemäßen Zustellung von Bescheiden der FMA
§ 10 Abs 1 ZustellG, § 22 Abs 2 FMAG
Werden verwaltungsstrafverfahrensrechtliche und sonstige verfahrensrechtliche Fragen von der FMA in einem Bescheid entschieden, so hat der UVS Berufungen dagegen teils zurückzuweisen, teils meritorisch zu erledigen. Durch eine Berufung durch den unter Hinweis auf § 8 RAO einschreitenden Rechtsanwalt wird ein allenfalls nichtiger Zustellungsvorgang betreffend den in Berufung gezogenen Bescheid, der von einem Kanzleibediensteten des Rechtsanwaltes behoben wurde, zwar nicht absolut fehlerfrei, aber hinsichtlich einer allfällig absoluten Nichtigkeit geheilt. Der Mangel durch Nichteinräumung der vierzehntägigen Frist § 10 Abs 1 ZustG bleibt aber bestehen.
Mit Erledigung der FMA vom wurde dem als „WL“ (das ist der Name des Bf, jedoch ohne seinen akademischen Grad) bezeichneten Adressaten gemäß § 10 Abs 1 ZustellG aufgetragen, bis zum für alle bei der FMA anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Komme er diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so werde die Zustellung von Schriftstücken der FMA gemäß § 10 Abs 1 ZustellG ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der FMA vorgenommen.
Als Begründung führte die FMA ausschli...