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ÖBA 2, Februar 2010, Seite 139

Befugnis der FMA, in einen Pensionsvertrag mit unzulässigen Bestimmungen einzugreifen

§§ 1, 2, 5, 7 und 15 PKG

Die Aufsichtsbehörde (FMA) hat die Befugnis, in einen Pensionskassenvertrag, in dem unzulässige Bestimmungen (hier: Kapitalgarantien) vorgesehen sind, einzugreifen und eine gesetzmäßige Regelung im Pensionskassenvertrag bescheidmäßig vorzuschreiben. Eine Kapitalgarantie durch eine Pensionskasse ist unzulässig. Der Vertragspartner des Pensionskassenvertrages ist in einem dahinführenden Verfahren Partei. Die Verletzung des Parteiengehörs (§ 37 AVG) kann vor dem VwGH dann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Bfin den Sachverhalt lt angefochtenem Bescheid vor dem VwGH unbekämpft läßt.

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Die Erstbfin ist eine Pensionskasse iSd § 1 Abs 1 PensionskassengesetzPKG, BGBl I Nr 281/1990 idF BGBl I Nr 107/2007. Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine Universität mit Sitz in Österreich.

Die Zweitbfin schloß am mit den zwei Betriebsräten eine „Betriebsvereinbarung betreffend die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge“ (BV) ab. Darin verpflichtet sich die Zweitbfin, für die in dieser BV genannten Personen eine Altersvorsorge durch den Beitritt zu einer Pensionskasse zu gewähren.

In der Folge führte die Zweitbfin eine Ausschreibung betreffend die Err...

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