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Gegen den Abruf einer abstrakten Bankgarantie, der auch im Rechtsstreit formgerecht erfolgen kann, sind Einwendungen aus Valuta- oder Deckungsverhältnis unbeachtlich
Hängt die Auszahlung einer abstrakten Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so ist diese zwar als Anspruchsvoraussetzung entsprechend den formellen Kriterien der Garantiestrenge zu prüfen, nicht aber die inhaltliche Berechtigung des Zahlungsverlangens im Valutaverhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigten. Einwendungen aus Valuta- und Deckungsverhältnis dürfen auch durch Umwege nicht in die Prüfung des Abrufs der Garantie eingebracht werden. Die Garantie kann auch noch im gerichtlichen Verfahren formgerecht abgerufen werden.
Aus der Begründung:
Aufgrund eines zwischen der klagenden Baugesellschaft und der als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Garantiebank eingetretenen Bauträgergesellschaft geschlossenen Teilgeneralunternehmervertrags vom erteilte die beklagte Garantiebank der klagenden Baugesellschaft folgende Bankgarantie:
„Wir haben davon Kenntnis, daß aufgrund des zwischen Ihnen und der ... [Nebenintervenientin] abgeschlossenen
Teilgeneralunternehmervertrages im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Schloßpark eine Zahlungsgarantie vorzulegen ist. Die hier vorliegende Garantie dient ausschließlich zur Be...