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Bei der Verpfändung von Forderungen des Kunden gegen die Bank zugunsten derselben ist wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren nicht erforderlich
Verpfändet der Kunde eine Forderung gegen die Bank zugunsten derselben ist wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren als Modus zur Pfandrechtsbegründung nicht erforderlich.
Aus den Entscheidungsgründen:
Im November 2000 gewährte die beklagte Bank einer GmbH einen Betriebsmittelkredit in Höhe von (umgerechnet) rund € 360.000 mit einer Laufzeit bis . Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer (im folgenden: Gesellschafter) übernahm zur Besicherung des Kredits unter anderem eine Haftung als Bürge und Zahler; weiters verpfändete er Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag. Er unterhielt selbstS. 62 ein Girokonto bei der Beklagten, auf das sein Geschäftsführergehalt überwiesen wurde. Unstrittig ist, daß auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Beklagten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte“ (ABB), zuletzt in der Fassung aus 2003, anzuwenden sind.
Im Jahr 2003 erwarb die Klägerin 7,5% der Geschäftsanteile der GmbH und schloß in diesem Zusammenhang mit dem Gesellschafter einen Rahmenvertrag für die künftige Übernahme aller Geschäftsanteile. In Erwartung dieser Über...