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Ob Interzession iSv § 25c KSchG oder „echte Mitschuld“ vorliegt, hängt vom Vertrag zwischen Bank und Mithaftenden ab. Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist dabei bloß ein Indiz für eine „echte Mitschuld“
Ob Interzession oder „echte Mitschuld“ vereinbart ist, hängt von der Interpretation der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Mithaftendem ab. Kommt die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugute, kann das ein Indiz für den Vertragswillen zur Übernahme einer echten Mitschuld sein. Bei der Erforschung des Parteiwillens kommt es auch auf das offengelegte Innenverhältnis zwischen Kreditnehmer und Mithaftenden an. Hier ist ein Regreßanspruch ein Indiz für Interzession. Wenn die unstrittigen Umstände für eine materiell eigene Schuld sprechen, trifft denjenigen die Behauptungs- und Beweislast, der sich darauf beruft, bloß Interzedent zu sein. Wenn allerdings eine Bürgschaft übernommen wurde, spricht dies prima facie für den Beitritt zu einer fremden Schuld. Dann hat der Gläubiger einen Sachverhalt zu behaupten und nachzuweisen, daß entgegen dem Wortlaut der Bürgschaftsvereinbarung doch eine materiell eigene Schuld des Bürgen vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision [der Beklagen] ist zulässig, weil der Anwendungsbereich des § 25c KSchG sowie Fragen der Beweislast zu diesem Thema in der oberstgerichtlichen Judikatur noch nicht ausreichend und einheitlich klar gest...