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ÖBA 12, Dezember 2009, Seite 858

Zur Frage der Haftung der Bank wegen Durchführung von Überweisungen zu verbotenem Zweck

Raimund Bollenberger

Während in vergangenen Zeiten Räuber sich und ihre Beute im Wald versteckten, leben heute Terroristen, Betrüger und andere Straftäter unter uns, nehmen am Wirtschaftsleben teil und unterhalten daher auch Bankkonten, über welche sie ihre laufenden Überweisungen durchführen. Dabei kann ein mehr oder weniger enger Zusammenhang zwischen den Straftaten und dem Zahlungsverkehr bestehen: Ein Betrüger verleitet seine Opfer, Beträge unmittelbar auf sein Konto zu überweisen; ein Bankräuber zahlt nach Vollendung der Tat Teile der Beute auf sein Konto bei einer – anderen – Bank ein. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, welche Pflichten die Bank treffen, Straftaten ihrer Kunden zu verhindern, und ob die Bank den Geschädigten bei Verletzung solcher Pflichten haftbar wird. Er setzt sich auch kritisch mit der von G. Graf, ÖBA 2009, 799, vertretenen haftungsfreundlichen Ansicht auseinander, und versucht näher zu belegen, daß die vom Obersten Gerichtshof in den E 4 Ob 230/06m (ÖBA 2007, 572) und 1 Ob 44/07p (ÖBA 2008, 434) verfolgte restriktive Linie beifallswert ist.

While in the past robbers hid themselves and their loot in the forests, terrorists, fraudsters and other criminals now live a...

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